Christliche Sekten und andere Religionsgemeinschaften sind in Deutschland meist als eingetragene Vereine ("e.V.") registriert, zusätzlich haben sie selbst oder ihre Fördervereine sich oft vom Finanzamt für Körperschaften die "Gemeinnützigkeit" anerkennen lassen - ein zunächst rein formaler Akt, der die Übereinstimmung der Satzungsformulierungen mit den entsprechenden steuerlichen Bestimmungen feststellt.
Zum Teil wurden christliche Sekten in den einzelnen Bundesländern von den jeweiligen Landesparlamenten oder Landesregierungen die Rechte von Körperschaften öffentlichen Rechts verliehen (Beispiel: Neuapostolische Kirche in allen Bundesländern; Johannische Kirche in Berlin).
Die Verleihung der Körperschaftsrechte ist wirksam für das jeweilige Bundesland. Religiöse Organisationen werden damit von staatlicher Seite den großen Kirchen rechtlich gleichgestellt.
So sind auch die christlichen Sekten, wenn sie Körperschaftsrechte erhalten haben, automatisch z.B. als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, SGB VIII, anerkannt.
Die Gesetze reden zwar da und dort auch von "Kirchen", womit die christlichen Kirchen gemeint sind; in den einschlägigen, durch den Überleitungsartikel 140 GG (Grundgesetz) gültigen Artikeln der Weimarer Reichsverfassung (WRV), den Artikeln 136, 137, 138, 139 und 141) ist aber nach der Feststellung in WRV 137,1: "Es besteht keine Staatskirche" durchgängig von "Religionsgesellschaften" die Rede.
Nach Art. 141 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG werden weitgehende Wirkungsmöglichkeiten allen Religionsgesellschaften eröffnet, unabhängig davon, ob sie sich als Vereine (WRV 137,4) konstituiert haben oder (nach WRV 137,5) Körperschaften des öffentlichen Rechts sind oder wurden: "Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist." (WRV 141)
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