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BERLINER DIALOG 26, 1-4 2002 - Epiphanias 2003

 

Frankreich: MILS ersetzt durch MIVILUDES
Dekret Nr. 2002-1392 vom 28. November 2002 zur Errichtung einer interministeriellen Mission
zur Überwachung und zum Kampf gegen gefährliche Entwicklung bei Sekten

NOR: PRMX0200164D

Der Präsident der Republik, auf Bericht des Premierministers, im Einverständnis mit dem Ministerrat,
Dekret :
Artikel 1
Beim Premierminister wird eine interministerielle Mission zur Überwachung und zum Kampf gegen gefährliche Entwicklung bei Sekten mit folgenden Aufgaben eingerichtet:

1° Beobachtung und Analyse des Auftretens von Bewegungen mit sektiererischem Charakter, deren Tätigkeiten gegen die Menschenrechte und gegen die fundamentalen Freiheiten gerichtet sind oder die eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellen oder Gesetzen und Bestimmungen widersprechen.
2° Unterstützung der Koordination der vorbeugenden und repressiven Tätigkeit der Behörden beim Auftreten solcher Umtriebe unter Berücksichtigung der öffentlichen Freiheiten.
3° Entwicklung des Informationsaustausches zwischen den öffentlichen Diensten bezüglich administrativer Praktiken auf dem Gebiet des Kampfes gegen die gefährliche Entwicklung bei Sekten.
4° Beitrag zur Information und Bildung von Beamten auf diesem Gebiet.
5° Information der Öffentlichkeit über die Risiken und allfälligen Gefahren, denen sie durch gefährliche Entwicklung bei Sekten ausgesetzt wird, und Verbesserung der Durchführung von Aktionen zur Hilfe für die Opfer dieser Entwicklungen.
6° Kooperation bei Aktivitäten aus ihrem Kompetenzbereich bei relevanten Fragen, die durch das Außenministerium auf internationaler Ebene durchgeführt werden

Artikel 2
Die Mission erhält von den verschiedenen Administrationen alle Informationen bezüglich Bewegungen sektiererischen Charakters, wie in Artikel 1 beschrieben, es sei denn, diese Informationen unterliegen einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht.
Sie [die Mission] kann ebenso die zentralen Dienste der Ministerien für alle Aufgaben benützen, die auf die Ausführung von Studien oder Untersuchungen auf dem Gebiet des Kampfes gegen gefährliche Entwicklung bei Sekten hinzielen.
Sie verbreitet regelmäßig die Zusammenfassung der allgemeinen Analysen auf diesem Gebiet an diese Dienste.
Sie informiert sie über Umtriebe, die ihr zur Kenntnis gelangt sind und die ihr eine Initiative erforderlich erscheinen lassen.
Wenn diese Umtriebe strafrechtlich relevant sind, zeigt sie diese beim Staatsanwalt der Republik an und informiert darüber auch das Justizministerium.

Artikel 3
Der Präsident der Mission wird durch Dekret für die Dauer von drei Jahren ernannt.
Ihm steht ein Generalsekretär zur Seite, der auf Anordnung des Premierministers ernannt wird.
Die Beamten, die unter der Aufsicht des Generalsekretärs der Mission stehen, werden ebenfalls auf Anordnung des Premierministers ernannt.

Artikel 4
Der Präsident der Mission steht einem Exekutivkomitee operationaler Steuerung vor, das aus Vertretern der betroffenen Ministerien zusammengesetzt ist.
Dieses Komitee versammelt sich mindestens sechsmal jährlich auf Einberufung durch den Präsidenten der Mission, der auch die Tagesordnung erstellt.

Artikel 5
Der Präsident der Mission versammelt periodisch auf Grund einer Tagesordnung, die er erstellt, einen Orientierungsrat, der aus Persönlichkeiten besteht, die auf Grund ihrer Kompetenz oder ihrer Erfahrung auf Anordnung durch den Premierminister ernannt werden.
Dieser Rat trägt durch seine Arbeiten zu den Überlegungen der Behörden bezüglich der gefährliche Entwicklung bei Sekten, zu Orientierungen und Aktionsperspektiven für die Mission und zur Erleichterung der Auswertungen dieser Aktionen bei.
Der Orientierungsrat hört jeden an, den er für nützlich erachtet, um seine Arbeiten gut durchzuführen. Die Mitglieder des Exekutivkomitees können auf Beschluß des Präsidenten der Mission zu den Sitzungen des Rats zugezogen werden.

Artikel 6
Der Präsident der Mission bestimmt jährlich nach Konsultation des Exekutivkomitees und des Orientierungsrates das Aktionsprogramm der Mission. Er verfaßt ebenso einen jährlichen Tätigkeitsbericht, welcher dem Premierminister zugeleitet und veröffentlicht wird.

Artikel 7
Das Dekret Nr. 98-890 vom 7. Oktober 1998, das eine interministerielle Mission zum Kampf gegen die Sekten errichtete, ist hiermit aufgehoben.

Artikel 8
Der Premierminister ist für die Anwendung dieses Dekrets verantwortlich, das im offiziellen Journal der französischen Republik veröffentlicht wird.

Gegeben zu Paris am 28. November 2002.
Jacques Chirac
Durch den Präsidenten der Republik.

Der Premierminister, Jean-Pierre Raffarin


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