Seite 40-41 n_rechtsweiter Seite 42 (30 KB) n_links Start-Seite 1
  

BERLINER DIALOG 24-25, 1/2-2001

 UPDATE

Bemerkenswerte Veränderungen, Personalien und Nachrichten

Mun-Bewegung
FFWPU unterwandert Kirchen und christliche Gemeinschaften in Deutschland
Pressemitteilung
Die Bewegung des koreanischen Sektenführers Mun versucht erneut, in Deutschland Fuß zu fassen. Die Mun-Organisation "Internationale Familienföderation für Weltfrieden und Vereinigung" wirbt unter dem Stichwort: "Die Familie fördern" für eine "50 Städte-Veranstaltungsreihe" in Deutschland.

Aus verschiedenen Teilen Deutschlands wurde jetzt bekannt, daß die Mun-Bewegung hierzu christliche Gemeinschaften und evangelische Kirchengemeinden langfristig zu unterwandern versucht, nachdem ihr mit der Anwerbung des ehemaligen röm.-kath. Erzbischofs Milingo gelungen war, in den Bereich der katholischen Kirche einzubrechen.
Im Umland von Berlin gelang es einer Afro-Amerikanerin zunächst, das Vertrauen einer "Landeskirchlichen Gemeinschaft" zu gewinnen und dort die Kinderbetreuung zu übernehmen. Erst nach über einem Jahr "outete" sie sich selbst als Anhängerin des koreanischen Ginseng-Messias Mun. Im Rahmen von Muns "50-Städte"-Veranstaltungstour führte sie nämlich eine Werbeveranstaltung in den Räumen der örtlichen Kirchengemeinde durch, zu der sie Mitglieder ihrer Sekte, ausgewählte Gemeindeglieder, Geschwister  der "Landeskirchlichen Gemeinschaft" und Bewohner eines nahe gelegenen Ausländerheims gezielt einlud. Selbst der Ortspfarrer sollte sogar zunächst vereinnahmt werden und das "Eröffnungsgebet" sprechen. Erst als ein Videofilm unverkennbar den koreanischen Sektenführer darstellte und schließlich Passagen aus Mun-Reden verlesen wurden, flog der Schwindel gänzlich auf: So handelt die Mun-Rede "über den Ursprung des Universums" (Auszug unter: http://www.religio.de/dialog/197/197s30.html ) nicht von der "Förderung der Familie", sondern von "absolutem Sex".  Mun fordert seine Zuhörer darin auf:
"Verkünden Sie mit Ihren Ehepartnern, daß Ihre Geschlechtsorgane absolut, einzig, unwandelbar und ewig sind."

In einer anderen Rede, die bei den Vortragsveranstaltungen verteilt wird, heißt es:
"Artikel Eins der himmlischen Verfassung ist die Reinhaltung der Abstammungslinie. Es gilt, die Linie zu schützen und vollkommen rein zu halten. Das heißt, die Abstammungslinie in alle Ewigkeit vor Verunreinigung zu schützen" (Mun: Festtagsansprache anläßlich der Zeremonie der Krönung Gottes zum König über Himmel und Erde).
Wir weisen darauf hin, daß es sich bei der Mun-Bewegung um eine antichristliche, sexistische Organisation handelt.
* Für Christen verbietet sich jegliche Zusammenarbeit mit dieser spiritistischen Neuoffenbarungsreligion.
* Kirchliche Räume dürfen auf keinen Fall der Mun-Bewegung überlassen werden.
* Mitgliedern der Mun-Bewegung dürfen in Kirchen und Landeskirchlichen Gemeinschaften keine Funktionen und Ämter übertragen werden.
Wir raten zu äußersten Vorsichtsmaßnahmen gegen die personelle Unterwanderung durch Mun-Anhänger.
Ratschläge und Hinweise geben die Unterzeichner und jeder landeskirchliche Sektenbeauftragte.
Berlin und Kassel, 30. Juli 2001
Pfr. Thomas Gandow, Pfr. Eduard Trenkel

Religionsfreiheit
Streichung des Religionsprivilegs im deutschen Vereinigungsrecht
deutschen VereinigungsrechtArtikel 9 des deutschen Grundgesetzes stellt in Absatz 1 fest: "Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden". In Absatz 2 dieses Verfassungsartikels heißt es: "Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten."
Das "Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)" vom 5. August 1964 stellt in § 1 die Vereinsfreiheit fest (Freiheit zur Bildung von Vereinen), ermöglicht, darin weitergehender als das Grundgesetz, auch die Bildung von Ausländervereinen und die Tätigkeit von ausländischen Vereinen, legt aber auch fest, wie "zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" "gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen", "eingeschritten werden" kann.
In § 3 des Gesetzes wird festgelegt, daß es kein "automatisches" Vereinsverbot gibt, wenn es heißt: "Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet."
In § 2 des Vereinsgesetzes wird definiert, was ein "Verein" im Sinne dieses Gesetzes ist, nämlich:
"ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung" zu der sich natürliche oder juristische "Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat"
Dann werden in § 2, Satz 2 folgende Ausnahmen festgelegt, also Vereinigungen, die nicht unter dieses Gesetz fallen und gegen die daher nicht mit dem Vereinsverbot (§ 3), Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen (§ 8), Kennzeichenverbot (§ 9)  etc. vorgegangen werden darf.
Dies sind:
- politische Parteien im Sinne Art. 21 GG
- Fraktionen des Dt. Bundestages und der Länderparlamente
- Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften "im Rahmen" des Artikels 140 des GG in Verbindung mit Art. 137 der WRV

Das 1964 als Ausführungsgesetz zu Artikel 9 GG erlassene "Vereinsgesetz" klammert auf diese Weise Parteien und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften aus seinem Anwendungsbereich aus. Während nun ein spezielles Parteiengesetz auch die Möglichkeit z.B. des Parteienverbots vorsieht, gibt es etwas entsprechendes für Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen nicht.
Diese "Lücke" haben Juristen als das sogenannte "Religionsprivileg" im Vereingesetz bezeichnet.
In der Begründung der jetzt vorgesehenen Gesetzesänderung durch das Bundesministerium des Inneren heißt es:
"Derzeit sind zumindest drei Fallgruppen denkbar, in denen § 2 Abs. 2 Nr. 3 Vereinsgesetz geeignet ist, die Sicherheitsbehörden von Gefahrerforschungsmaßnahmen und/oder Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bis hin zu einem Vereinsverbot abzuhalten:    
* Fundamentalistisch - islamistische Vereinigungen, die zur Durchsetzung ihrer Glaubensüberzeugungen Gewalt gegen Andersdenkende nicht ablehnen;     
* Vereinigungen mit Gewinnerzielungsabsicht oder politischen Zielen, die für sich den Status einer religiösen bzw. weltanschaulichen Vereinigung reklamieren und im Rahmen von Vereinsverbotsverfahren Prozeßrisiken hinsichtlich der Beurteilung ihres Vereinigungscharakters aufwerfen;
* und bislang nur im Ausland mit Tötungsdelikten und Massenselbstmorden aufgetretene Weltuntergangssekten.
... Auch nach Streichen des Religionsprivilegs im Vereinsgesetz muß die zuständige Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung, ob eine bestimmte religiöse Vereinigung zu verbieten ist, die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft (Art. 4 GG) und das im Rahmen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistete Selbstbestimmungsrecht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in die Abwägung einbeziehen."

Scientology
Scientologin unzuverlässig zur Vermittlung von Au-pair-Mädchen
Der erste Senat des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz in Mainz entschied am 20. September 2001, daß eine aktive Anwenderin der Lehren des Scientology-Gründers Ron Hubbard nicht die nötige Zuverlässigkeit für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin aufweist.
Eine private Arbeitsvermittlerin muß Au-pair-Mädchen darüber unterrichten, wenn sie diese in Gastfamilien vermittelt, die der Scientology-Organisation (SO) angehören. (L 1 AL 49/01). Der Klägerin, der die Bundesanstalt für Arbeit (BfA) die Arbeitserlaubnis entzogen hatte, fehle wegen ihrer tiefen Durchdringung mit den Lehren Hubbards die für ihre Arbeit erforderliche Zuverlässigkeit. Die ehemalige Masseurin und Bademeisterin hatte seit 1994 meist aus Estland stammende Au-pair-Mädchen an deutsche Gastfamilien vermittelt.
Das Gericht stützte seine Urteilsbegründung auf die umfangreiche Anhörung der Klägerin, bei der diese zu diversen Zitaten von Ron Hubbard Stellung nehmen mußte.
Die Anhörung war erforderlich geworden, nachdem der 11. Senat des Bundessozialgerichts den Rechtsstreit mit einem entsprechenden Auftrag an das Landessozialgericht zurückverwiesen hatte. Das oberste Sozialgericht hatte am 14.12.2000 entschieden, daß bei der Genehmigung einer gewerblichen Arbeitsvermittlung durch die Bundesanstalt für Arbeit die Mitgliedschaft bei der Scientology-Organisation nicht unberücksichtigt bleiben darf. Mit seiner Entscheidung widersprach das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 14.12.2000 einem vorangegangenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz. Dieses hatte damals die Ansicht vertreten, allein aus einer Mitgliedschaft bei Scientology lasse sich nicht die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ableiten und hatte die Bundesanstalt für Arbeit verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen.
Dem Einwand der Klägerin, ein Versagen der Vermittlungserlaubnis komme einem Berufsverbot gleich, stimmte das Bundessozialgericht nicht zu. Der Arbeitsschutz sei in diesem Fall das überragende wichtige Gemeinschaftsgut. Der Senat verwies darum den Fall zurück an das rheinland-pfälzische Landessozialgericht. Dieses solle prüfen, inwieweit der Rang der Klägerin als Auditorin eine Gefährdung darstelle. (AZ: B 11/7 AL 30/99 R)
Der Vorsitzende Richter Ralf Bartz führte in der Begründung des neuen Urteils des Landessozialgerichts jetzt aus, das Gericht habe der Klägerin vor allem angelastet, daß sie zwischen sechs und zehn Prozent der Au-pair-Mädchen an Scientologen vermittelt hatte, ohne die Mädchen hierauf hinzuweisen. Gerade junge Menschen wie die Au-pairs, die nach Deutschland kommen, um hier in Familien zu arbeiten und zu leben, seien besonders schutzwürdig, da sie meistens kaum die deutsche Sprache beherrschen. Durch die unterlassene Beratung habe die Klägerin ihre Pflichten als private Arbeitsvermittlerin erheblich verletzt.
Die Klägerin, die unter Scientologen den Rang einer Auditorin der Klasse fünf bekleidet, bekenne sich insgesamt zu den Lehren Hubbards und sei von diesen tief durchdrungen. Im Zweifelsfall werde sie stets dem Worte Hubbards und nicht dem geltenden Recht folgen. Dies decke sich aber nicht mit den Anforderungen der von der Klägerin betriebenen Arbeitsvermittlung.
Das Gericht ließ eine Revision gegen das Urteil nicht zu. Die Klägerin kann gegen diese Entscheidung aber noch eine Beschwerde einlegen.  
Quellen: Pressemeldungen vom 14.12.2000; AP nach http://de.news.yahoo.com/010920/12/1zgh1.html vom 20. September 2001 und Pressemitteilung des Gerichts nach Beck-Ticker, 21.9.2001

Transzendentale Meditation (TM / Maharishi-Bewegung)
Maharishi läßt Kloster in Vlodrop zerstören:
Pressemitteilung des Bürgerkomitee St. Ludwig, Vlodrop, 13. September 2001

"HINTERHÄLTIGER ANSCHLAG
DURCH MAHARISHI AUF NATIONALDENKMAL IN LIMBURG (NL)"
Am 12 September, 10 Uhr morgens, hat die Maharishi-Organisation mit brutaler Gewalt die Vernichtung des bedeutenden Klostergebäudes St. Ludwig im Wald von Vlodrop begonnen. Dies erfolgte gleichzeitig und trotz der unmißverständlichen Aussprache der Regierung in Den Haag, wo in höchster Instanz entschieden wurde, daß dieses Nationaldenkmal NICHT abgerissen werden darf. Dies ist um so schwerwiegender, als man eigentlich selbst dann nicht mit dem Abriß beginnen wollte - wie der Bürgermeister fälschlich beteuert, hätte das Ergebnis der Regierung anders gelautet.
Der mittlere Turm ist vernichtet, ein Teil des Gebäudes ist eingestürzt und hundert Meter des architektonisch typischen Vorbaus drohen infolge der Schieflage einzustürzen. Deutlich ist, daß man als erstes die wertvollsten Teile treffen wollte. Der Schaden geht in Millionenhöhe.
In den vergangenen Tagen wurde bereits viel Material herbeigefahren, das auf Vorbereitungen für einen Abriß hinwies. Grund genug für die Anwohner, dem Heimatkundeverein Roerstreek und dem Bürgerkomitee St. Ludwig, die Gemeindeverwaltung von Roerdalen mündlich und schriftlich ausdrücklich darauf hinzuweisen und noch zu versuchen, daß unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, um dem Abriß zu verhindern.
Die Gemeindeverwaltung hat nichts unternommen, ungeachtet dieser Warnungen und ungeachtet der Tatsache, daß die Maharishi-Organisation bereits in der Vergangenheit bei der Durchführung unrechtmäßiger Bauaktivitäten zu Lasten der charakteristischen Umgebung des Klosters auf dem Gelände gezeigt hat, wozu sie fähig ist. Die Gemeindeverwaltung hat nicht gehandelt, ungeachtet der Tatsache, daß in der Vergangenheit bereits sichtbar wurde, daß Zusagen der Maharishi-Organisation, sich an die Regeln halten zu wollen, keinerlei Wert haben. Dagegen hat die Gemeindeverwaltung gemeinsam mit dem Bürgermeisteramt immer das Bild einer angesehenen "bedeutenden Organisation" gezeichnet, obwohl man es längst besser wußte.
Seit Jahren wird hier von einem "Staat im Staate" mit eigenen Gesetzen auf dem Gebiet der Niederlande an der Grenze zu Deutschland geredet.
Das Bürgerkomitee hat sich bereits seit 1997 für den Erhalt des ehemaligen Klosters und seiner Umgebung eingesetzt. Veranlassung waren die drohenden Wahrscheinlichkeiten die sich abzuzeichnen begannen und immer noch aktuell sind. Wir haben uns dabei immer besonnen eingesetzt und alle Belange gefördert, damit alle zu ihrem Recht kommen können, auch der Eigentümer. Die Maharishi-Organisation aber war daran nicht mehr interessiert. Sie wußte sich ungehindert unterstützt durch die Gemeindeverwaltung von Roerdalen. Nur durch diese Unterstützung konnte die Maharishi-Organisation ihre Salami-Taktik in die Praxis umsetzen mit dem Resultat, daß nun auch das Klostergebäude ernsthaft beschädigt ist.
Als Bürgerkomitee fordern wir die unverzügliche Beseitigung des Schadens, der das Ergebnis des kriminellen Verhaltens der Maharishi-Organisation ist, ermöglicht durch die Gemeindeverwaltung von Roerdalen.

Verein Bürgerkomitee St. Ludwig, Effelderweg 1,        Tel.: 0475 402316/401751, Fax.: 0475 400574
6063 NB VLODROP NL

(Übersetzung: Daniela Weber)

Wankmiller
"Füssener Initiative für Sektenaufklärung und Hilfe" (FISCH) gegründet
Eine Initiative, die sich schwerpunktmäßig mit der sektenähnlichen Wankmiller-Gruppe in Füssen befaßt, hat sich jetzt gegründet. Informationen sollen direkt vor Ort ausgewertet, Sektenaussteigern soll unmittelbar und effektiv geholfen werden.

Kontaktaufnahme über den Vorsitzenden, Herrn Peter Wieland,     Tel.: 08362-3220
Faulenbachgäßchen 1, 87629 Füssen


Seite 40-41 n_rechtsweiter Seite 42 (30 KB)
n_oben Anfang

n_links Start-Seite 1