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BERLINER DIALOG 28, 2005  Sekten

 

Der rechtliche Status
von Religionsgemeinschaften in Deutschland

Christliche Sekten und andere Religionsgemeinschaften sind in Deutschland meist als eingetragene Vereine ("e.V.") registriert, zusätzlich haben sie selbst oder ihre Fördervereine sich oft vom Finanzamt für Körperschaften die "Gemeinnützigkeit" anerkennen lassen - ein zunächst rein formaler Akt, der die Übereinstimmung der Satzungsformulierungen mit den entsprechenden steuerlichen Bestimmungen feststellt.
Zum Teil wurden christliche Sekten in den einzelnen Bundesländern von den jeweiligen Landesparlamenten oder Landesregierungen die Rechte von Körperschaften öffentlichen Rechts verliehen (Beispiel: Neuapostolische Kirche in allen Bundesländern; Johannische Kirche in Berlin).

Die Verleihung der Körperschaftsrechte ist wirksam für das jeweilige Bundesland. Religiöse Organisationen werden damit von staatlicher Seite den großen Kirchen rechtlich gleichgestellt.
So sind auch die christlichen Sekten, wenn sie Körperschaftsrechte erhalten haben, automatisch z.B. als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, SGB VIII, anerkannt.
Die Gesetze reden zwar da und dort auch von "Kirchen", womit die christlichen Kirchen gemeint sind; in den einschlägigen, durch den Überleitungsartikel 140 GG (Grundgesetz) gültigen Artikeln der Weimarer Reichsverfassung (WRV), den Artikeln 136, 137, 138, 139 und 141) ist aber nach der Feststellung in WRV 137,1: "Es besteht keine Staatskirche" durchgängig von "Religionsgesellschaften" die Rede.

Nach Art. 141 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG werden weitgehende Wirkungsmöglichkeiten allen Religionsgesellschaften eröffnet, unabhängig davon, ob sie sich als Vereine (WRV 137,4) konstituiert haben oder (nach WRV 137,5) Körperschaften des öffentlichen Rechts sind oder wurden: "Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist." (WRV 141)

Bundesverfassungsgericht zum Körperschaftsstatus
Die Befugnisse und Privilegien von Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts beschrieb das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2000 wie folgt:
"Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vermittelt den korporierten Religionsgesellschaften bestimmte spezifisch öffentlich-rechtliche Befugnisse. Er verleiht insbesondere das Recht, von den Mitgliedern Steuern zu erheben. Weiterhin gehört dazu die Organisationsgewalt, d.h. die Befugnis zur Bildung öffentlich-rechtlicher Untergliederungen und weiterer Institutionen mit Rechtsfähigkeit, wie etwa Anstalten und Stiftungen. Zudem können Körperschaften Beamte beschäftigen und Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur begründen (Dienstherrenfähigkeit). Sie können eigenes Recht setzen (Autonomie) und durch Widmung kirchliche und öffentliche Sachen schaffen (Widmungsbefugnis).
Das Parochialrecht bewirkt, dass die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde schlicht durch Wohnsitznahme, etwa durch Zuzug, und nicht durch ausdrücklichen Beitritt des Konfessionsmitglieds begründet wird.
Zusätzlich existiert eine Vielzahl an den Kooperationsstatus anknüpfender Einzelbegünstigungen ("Privilegienbündel"). Hierzu gehören u.a. ein besonderer Vollstreckungsschutz, die besondere konkursrechtliche Rangordnung, die Anerkennung als freier Träger nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und im Sozialhilferecht; hinzu treten Befreiungen und Vergünstigungen im Kosten- und Gebührenrecht sowie hinsichtlich der Steuerpflicht. Einige korporierten Religionsgemeinschaften wirken in bestimmten Entscheidungsgremien mit (Bundesprüfstelle, Rundfunk- bzw. Medienräte)".
Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 116/2000 vom 1.September 2000;
Informationen zur mündlichen Verhandlung über die Verfassungsbeschwerde
der Zeugen Jehovas am 20. September 2000.

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