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 BERLINER DIALOG 20, 1-2000 Trinitatis

 DOKUMENTATION

Der französische Gesetzentwurf
Prävention und Strafverfolgung gegen kriminelle Aktivitäten
von Gruppen mit sektiererischem Charakter

Morde und Selbsttötungen beim "Sonnentempler-Orden" ebenso wie die Erinnerung an den von Scientologen in den Tod getriebene Patric Vic und das ungeklärte Verschwinden wichtiger Akten in Scientology-Prozessen - das sind einige der Hintergründe dafür, daß die französische Nationalversammlung in erster Lesung einen Gesetzesentwurf zu einigen, möglicherweise kriminellen Aktivitäten "gewisser juristischer Personen" beraten, in Teilen wesentlich verschärft und einstimmig beschlossen hat.

Das Gesetz sieht vor, daß Organisationen, die zweimal straffällig geworden sind, durch Gerichtsbeschluß aufgelöst werden können. Juristische Personen, also Vereine und Firmen sollen strafrechtlich verantwortlich gemacht werden in Fällen illegaler ärztlicher Tätigkeit, lügenhafter Propaganda, Anstiftung zum Selbstmord usw. Mit drei Jahren Gefängnis und Geldbuße soll bestraft werden, wer andere in psychische oder physische Abhängigkeit versetzt, oder wer Techniken anwendet, die die Urteilsfähigkeit einer Person so verändern, daß ihr schwerer Schaden entsteht, weil sie willentlich oder unfreiwillig entsprechende Handlungen begeht oder unterläßt.

Es war damit zu rechnen, daß insbesondere Mun-Bewegung und Scientology-Organisation sich getroffen fühlen. Eine großangelegte Kampagne rollt an, an der sich, wie schon bei früheren Gelegenheiten, offene Kult-Lobbyisten engagiert beteiligen. Frankreich wird der Mißachtung der Religionsfreiheit geziehen und mit Rotchina, dem Naziregime oder der Mussolinidiktatur verglichen.
Uninformierte sollen zu Stellungnahmen gegen das Gesetz gebracht werden mit der (falschen) Behauptung, durch dies Gesetz werde die Tätigkeit amerikanischer Tele-Evangelisten, der "Southern Baptists" oder der "Jesuiten" diskriminiert und kriminalisiert.
Nun liegt der Text allerdings für jeden einsehbar vor.
Leserinnen und Leser des Berliner Dialog sollen sich selbst eine Meinung bilden.
Wir dokumentieren den Gesetzestext in einer Übersetzung von Friedrich Griess.
[Anm. zur Übersetzung: "dependance psychologique" wurde stets mit "psychische Abhängigkeit" wiedergegeben.]

Der französische Text ist unter http://www.assemblee-nationale.fr/2/pdf/ta0546.htm
im Internet zu finden.   - Red.

Angenommener Text Nr. 546 NATIONALVERSAMMLUNG KONSTITUIERT AM 4. OKT. 1958
ELFTE LEGISLATURPERIODE ORDENTLICHE SITZUNG VON 1999 - 2000, 22. Juni 2000

GESETZESVORSCHLAG MODIFIZIERT DURCH DIE NATIONALVERSAMMLUNG IN ERSTER LESUNG
als Beitrag zur Verschärfung der Prävention und der Strafverfolgung gegen Gruppen mit sektiererischem Charakter
Die Nationalversammlung hat den Gesetzesvorschlag angenommen, dessen Wortlaut folgt:

Kapitel I
Zivilrechtliche Auflösung von bestimmten juristischen Personen
Artikel 1
Die Auflösung jeder juristischen Person, welche Aktivitäten verfolgt, die zum Ziel oder als Ergebnis die Erzeugung oder die Ausnützung einer psychischen oder physischen Abhängigkeit von Personen haben, die an diesen Aktivitäten teilnehmen, kann nach den Bestimmungen dieses Artikels, sei es in juristischer Form oder objektiv, verhängt werden, wenn bei mehreren Wiederholungen gegen diese juristische Person selbst oder ihre juristischen oder tatsächlichen Leiter eine Strafe wegen einer der im Folgenden genannten Vergehen verhängt wurde:

1° Vergehen der freiwilligen oder unfreiwilligen Beeinträchtigung des Lebens oder der physischen oder psychischen Integrität der Person, Gefährdung der Person, Beeinträchtigung der Freiheiten der Person, der Würde der Person, der Persönlichkeit, Gefährdung von Minderjährigen oder Beeinträchtigung von Gütern, die in den Artikeln 221-1 bis 221-6, 222-1 bis 222-40, 223-1 bis 223-15, 224-1 bis 224-4, 225-5 bis 225-15, 225-16-4 bis 225-16-6, 225-17 und 225-18, 226-1 bis 226-23, 227-1 bis 227-27, 311-1 bis 311-13, 312-1 bis 312-12, 313-1 bis 313-14, 314-1 bis 314-3 und 324-1 bis 324-6 des Strafgesetzes vorgesehen sind.
2° Vergehen der unerlaubten Ausübung der ärztlichen Tätigkeit oder der Arzneimittelkunde, die durch die Artikel L. 376 und L.517 des Gesetzes für öffentliche Gesundheit vorgesehen sind.
3° Vergehen lügnerischer Veröffentlichungen, des Betrugs oder der Fälschung, die in den Artikeln L.121-6 und L.213-1 bis L.213-4 des Verbraucher[schutz]gesetzes vorgesehen sind.

Der Vorgang der Auflösung wird vom Obergericht [tribunal de grande instance] auf Antrag der Staatsanwaltschaft, die von Amts wegen oder auf Ansuchen jedes Beteiligten aktiv wird, durchgeführt. Der Antrag wird in Übereinstimmung mit der Prozedur des jour fixe formuliert, untersucht und beurteilt. Die Einspruchsfrist beträgt 15 oder mehr Tage. Der Präsident der Kammer, der die Sache zugeteilt wird, fixiert in kürzester Frist den Termin, zu dem in der Sache eine Berufung erfolgen kann. Am betreffenden Tag wird nach den Bestimmungen vorgegangen, die in den Artikeln 760 und 762 des neuen Gesetzes der Zivilprozeßordnung vorgesehen sind.

Die Aufrechterhaltung oder die Wiedererrichtung, offen oder geheim, einer juristischen Person, die durch Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels aufgelöst wurde, stellt ein Delikt dar, das im zweiten Absatz des Artikels 434-43 des Strafgesetzes vorgesehen ist.

Kapitel II
Erweiterung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen bei bestimmten Vergehen.
Artikel 2
I. - Nach den Worten: «wird bestraft» wird das Ende des ersten Satzes des Artikels L.376 des Gesetzes für öffentliche Gesundheit folgendermaßen redigiert: «mit Gefängnis ab einem Jahr und mit einer Geldbuße ab 100.000 F.»
II. - Der Artikel L.337 desselben Gesetzes wird folgendermaßen abgeändert:
«Art. L. 377. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-1 des Strafgesetzes für Vergehen vorgesehen sind, die in den Artikel L.372 und 374 definiert werden.
«Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
«1° Die Strafen, die gemäß den Bestimmungen laut Artikel 131-38 des Strafgesetzes vorgesehen sind;
«2° Die Strafen, die in 2° bis 9° des Artikels 131-39 des Strafgesetzes erwähnt sind.
«Das Verbot, das in 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde.»
III. - Der Artikel L.517 desselben Gesetzes wird folgendermaßen redigiert:
«Art. L.517. Wer auch immer sich wissentlich Tätigkeiten widmet, die für Pharmazeuten reserviert sind, ohne die notwendigen Bedingungen für die Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten zu erfüllen, wird mit Gefängnis ab einem Jahr und einer Geldstrafe ab 100.000 F bestraft.
«Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-1 des Strafgesetzes für Vergehen vorgesehen sind, die in dem gegenwärtigen Artikel definiert werden.
«Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
«1° Die Strafen, die gemäß den Bestimmungen laut Artikel 131-38 des Strafgesetzes vorgesehen sind;
«2° Die Strafen, die in 2° bis 9° des Artikels 131-39 des Strafgesetzes erwähnt sind.
«Das Verbot, das in 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde.»

Artikel 2bis (neu)
I. - Nach dem Artikel L.213-5 des Verbraucher[schutz]gesetzes wird ein Artikel L.213-6 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
«Art. L.213-6. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-1 des Strafgesetzes für Vergehen vorgesehen sind, die in den Artikeln L.213-1 bis L.213.4 definiert werden.
«Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
«1° Die Strafen, die gemäß den Bestimmungen laut Artikel 131-38 des Strafgesetzes vorgesehen sind;
«2° Die Strafen, die in 2° bis 9° des Artikels 131-39 des Strafgesetzes erwähnt sind.
«Das Verbot, das im 2° des Artikels 131-39 des Strafgesetzes erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde.»
II.- Der Artikel L.121.6 desselben Gesetzes werden durch einen Absatz vervollständigt, der folgendermaßen lautet:
«Die Bestimmungen des Artikels L.213-6, die eine strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen vorsehen, sind auf diese Vergehen anwendbar.»

Artikel 2ter (neu)
Nach dem Artikel 221-5 des Strafgesetzes wird ein Artikel 221-5-1 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
«Art. 221-5-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-1 des Strafgesetzes für Vergehen vorgesehen sind, die im gegenwärtigen Abschnitt definiert werden.
«Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
«1° Die Strafen, die gemäß den Bestimmungen laut Artikel 131-38 vorgesehen sind;
«2° Die Strafen, die in 2° bis 9° des Artikels 131-39 sind.
«Das Verbot, das in 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde.»

Artikel 2quater (neu)
Nach dem Artikel 222-6 desselben Gesetzes wird ein Artikel 222-6-1 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
«Art. 222-5-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-1 des Strafgesetzes für Vergehen vorgesehen sind, die im gegenwärtigen Abschnitt definiert werden.
«Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
«1° Die Strafen, die gemäß den Bestimmungen laut Artikel 131-38 vorgesehen sind;
«2° Die Strafen, die in 2° bis 9° des Artikels 131-39 sind.
«Das Verbot, das im 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde.»

Artikel 2quinquies (neu)
Nach dem Artikel 222-16 desselben Gesetzes wird ein Artikel 222-16-1 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
«Art. 222-16-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-1 des Strafgesetzes für Vergehen vorgesehen sind, die im gegenwärtigen Abschnitt definiert werden.
«Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
«1° Die Strafen, die gemäß den Bestimmungen laut Artikel 131-38 vorgesehen sind;
«2° Die Strafen, die in 2° bis 9° des Artikels 131-39 sind.
«Das Verbot, das in 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde.»

Artikel 2sexies (neu)
Nach dem Artikel 222-18 desselben Gesetzes wird ein Artikel 222-18-1 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
«Art. 222-18-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-1 des Strafgesetzes für Vergehen vorgesehen sind, die im gegenwärtigen Abschnitt definiert werden.
«Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
«1° Die Strafen, die gemäß den Bestimmungen laut Artikel 131-38 vorgesehen sind;
«2° Die Strafen, die in 2° bis 9° des Artikels 131-39 sind.
«3° Die Strafe, die in 1° des Artikels 131-39 für Vergehen erwähnt ist. die durch die Artikel 222-17 (zweiter Absatz) und 222-18 definiert sind.
«Das Verbot, das in 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde.»

Artikel 2septies (neu)
Nach dem Artikel 222-33 desselben Gesetzes wird ein Artikel 222-33-1 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
«Art. 222-33-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-1 des Strafgesetzes für Vergehen vorgesehen sind, die in den Artikeln 222-22 bis 222-31 definiert werden.
«Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
«1° Die Strafen, die gemäß den Bestimmungen laut Artikel 131-38 vorgesehen sind;
«2° Die Strafen, die in 2° bis 9° des Artikels 131-39 sind.
«Das Verbot, das in 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde.

Artikel 2octies (neu)
Nach dem Artikel 223-7 desselben Gesetzes wird ein Artikel 223-7-1 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
«Art. 223-7-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-1 des Strafgesetzes für Vergehen vorgesehen sind, die im gegenwärtigen Abschnitt definiert werden.
«Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
«1° Die Strafen, die gemäß den Bestimmungen laut Artikel 131-38 vorgesehen sind;
«2° Die Strafen, die in 2° bis 9° des Artikels 131-39 vorgesehen sind.
«3° Die Strafe, die in 1° des Artikels 131-39 für Vergehen erwähnt ist, die in den Artikeln 223-5 und 223-6 vorgesehen sind.
«Das Verbot, das in 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde.»

Artikel 2nonies (neu)
Nach dem Artikel 223-15 desselben Gesetzes wird ein Artikel 223-15-1 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
«Art. 223-15-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-1 des Strafgesetzes für Vergehen vorgesehen sind, die im gegenwärtigen Abschnitt definiert werden.
«Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
«1° Die Strafen, die gemäß den Bestimmungen laut Artikel 131-38 vorgesehen sind;
«2° Die Strafen, die in 2° bis 9° des Artikels 131-39 sind.
«3° Die Strafe, die in 1° des Artikels 131-39 für Vergehen erwähnt ist, die im zweiter Absatz des Artikels 223-13 vorgesehen sind.
«Das Verbot, das in 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde.»

Artikel 2decies (neu)
Abschnitt 4 des Kapitels V der Überschrift II des Buches II desselben Gesetzes wird durch einen Artikel 225-18-1 vervollständigt, der folgendermaßen lautet:
«Art. 223-18-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-1 des Strafgesetzes für Vergehen vorgesehen sind, die in den Artikeln 225-17 und 225-18 definiert werden.
«Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
«1° Die Strafen, die gemäß den Bestimmungen laut Artikel 131-38 vorgesehen sind;
«2° Die Strafen, die in 2° bis 9° des Artikels 131-39 sind.
«3° Die Strafe, die in 1° des Artikels 131-39 für Vergehen erwähnt ist, die im zweiter Absatz des Artikels 225-18 vorgesehen sind.
«Das Verbot, das in 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde.»

Artikel 2undecies (neu)
Nach dem Artikel 227-4 desselben Gesetzes wird ein Artikel 227-4-1 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
«Art. 227-4-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-1 des Strafgesetzes für Vergehen vorgesehen sind, die im gegenwärtigen Abschnitt definiert werden.
«Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
«1° Die Strafen, die gemäß den Bestimmungen laut Artikel 131-38 vorgesehen sind;
«2° Die Strafen, die in 2° bis 9° des Artikels 131-39 sind.
«Das Verbot, das in 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde.»

Artikel 2duodecies (neu)
Der Artikel 227-17-2 desselben Gesetzes wird folgendermaßen geändert:
1°. Im ersten Satz werden die Wörter «des Vergehens, das im zweiten Absatz des Artikels 227-17-1 definiert ist», durch die Wörter «der Vergehen, die in den Artikeln 227-15 bis 227-17-1 definiert sind», ersetzt.
2°. In 2° werden die Wörter «zu 1°, 2°, 4°, 8° und 9°» durch das Wort «zu» ersetzt.

Artikel 2terdecies (neu)
Im zweiten Absatz (1°) des Artikels 131-39 desselben Gesetzes werden die Wörter «zu fünf Jahren» durch die Wörter «oder ebenso zu drei Jahren» ersetzt.

Artikel 2quaterdecies (neu)
I. - Der Artikel 132.13 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz vervollständigt, der folgendermaßen lautet:
«In dem Fall, der durch die beiden vorhergehenden Absätze vorgesehen ist, zieht sich die juristische Person außerdem die im Artikel 131.39 erwähnten Strafen zu, vorbehaltlich der Bedingungen des letzten Absatzes dieses Artikels.»
II. - Im letzten Absatz desselben Artikels werden die Wörter «höher als 100.000 F» durch die Wörter «von mindestens 100.000 F» ersetzt.

Kapitel III
Bedingungen betreffend die Strafe der Auflösung, die sich strafrechtlich verantwortliche juristische Personen zuziehen.

Artikel 3
-- übereinstimmend -

Artikel 4 (neu)
Artikel 434-43 des Strafgesetzes wird durch zwei Absätze ergänzt, die folgendermaßen lauten:
«Für jede physische Person wird die Tat der Teilnahme an einer Aufrechterhaltung oder Wiedererrichtung, offen oder geheim, einer juristischen Person, deren Auflösung in Anwendung der Bedingungen des 1° des Artikels 131-39 ausgesprochen wurde, mit Gefängnis ab drei Jahren und einer Geldstrafe ab 300.000 F bestraft.
«Wenn die Auflösung wegen eines wiederholten Vergehens oder wegen des im vorhergehenden Absatz erwähnten Vergehens ausgesprochen wurde, beträgt die Strafe fünf Jahre Gefängnis und 500.000 F Geldstrafe.»

Artikel 5 (neu)
Vor dem letzten Absatz des Artikels 434-47 desselben Gesetzes wird ein 5° eingefügt, der folgendermaßen lautet:
«5° Für die Vergehen, die im zweiten und dritten Absatz des Artikels 434-43 vorgesehen sind, die Strafe der Auflösung, die in 1° des Artikels 131-39 erwähnt ist.»

Kapitel IV
Bedingungen, welche die Niederlassung und Werbung sektiererischer Gruppen beschränken

Artikel 6 (neu)
In einem Umkreis von 200 Metern um ein Krankenhaus, ein Hospiz, ein Exerzitienhaus, ein öffentliches oder privates Institut zur Vorbeugung, zur Heilung oder Krankenpflege, eine Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens, ein soziales oder medico-soziales Zentrum oder eine Mütterschule, kann der Bürgermeister oder in Paris der Polizeipräfekt die Niederlassung einer juristischen Person, sei es in juristischer oder objektiver Form, verbieten, welche Aktivitäten verfolgt, die zum Ziel oder als Ergebnis die Erzeugung oder die Ausnützung einer psychischen oder physischen Abhängigkeit von Personen haben, die an diesen Aktivitäten teilnehmen, wenn bereits mehrmals gegen die juristische Person selbst oder gegen ihre rechtmäßigen oder tatsächlichen Leiter rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen wegen des einen oder anderen der im Folgenden erwähnten Vergehen ausgesprochen wurden:
1° Vergehen der freiwilligen oder unfreiwilligen Beeinträchtigung des Lebens oder der physischen oder psychischen Integrität der Person, der Gefährdung der Person, der Beeinträchtigung der Freiheiten der Person, der Würde der Person, der Persönlichkeit, der Gefährdung von Minderjährigen oder Beeinträchtigung von Gütern, die in den Artikeln 221-1 bis 221-6, 222-1 bis 222-40, 223-1 bis 223-15, 224-1 bis 224-4, 225-5 bis 225-15, 225-16-4 bis 225-16-6, 225-17 und 225-18, 226-1 bis 226-23, 227-1 bis 227-27, 311-1 bis 311-13, 312-1 bis 312-12, 313-1 bis 313-14, 314-1 bis 314-3 und 324-1 bis 324-6 des Strafgesetzes vorgesehen sind.
2° Vergehen der unerlaubten Ausübung der ärztlichen Tätigkeit oder der Arzneimittelkunde, die durch die Artikel L. 376 und L.517 des Gesetzes für öffentliche Gesundheit vorgesehen sind.
3° Vergehen lügnerischer Veröffentlichungen, des Betrugs oder der Fälschung, die in den Artikeln L.121-6 und L.213-1 bis L.213-4 des Verbraucher[schutz]gesetzes vorgesehen sind.
Die Nichtbeachtung eines Verbotes, das infolge der Anwendung der Bedingungen des gegenständlichen Artikels ausgesprochen wurde, wird mit Gefängnis ab zwei Jahren und einer Geldstrafe ab 200.000 F bestraft.
Juristische Personen können unter den Bedingungen, die im Artikel 121-2 des Strafgesetzes vorgesehen sind, für diese Übertretungen als strafrechtlich verantwortlich erklärt werden. Die durch die juristischen Personen zugezogene Strafe ist die Geldbuße entsprechend den Bedingungen, die im Artikel 131-38 des Strafgesetzes vorgesehen sind.

Artikel 7 (neu)
Der Artikel L.421-1 des Gesetzes für Städteplanung wird durch vier Absätze vervollständigt, die folgendermaßen lauten:
«Die Erlaubnis kann jeder juristischen Person verweigert werden, sei es in juristischer oder objektiver Form, welche Aktivitäten verfolgt, die zum Ziel oder als Ergebnis die Erzeugung oder die Ausnützung einer psychischen oder physischen Abhängigkeit von Personen haben, die an diesen Aktivitäten teilnehmen, wenn bereits mehrmals gegen die juristische Person selbst oder gegen ihre rechtmäßigen oder tatsächlichen Leiter rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen wegen des einen oder anderen der im Folgenden erwähnten Vergehen ausgesprochen wurden.
«1° Vergehen der freiwilligen oder unfreiwilligen Beeinträchtigung des Lebens oder der physischen oder psychischen Integrität der Person, der Gefährdung der Person, der Beeinträchtigung der Freiheiten der Person, der Würde der Person, der Persönlichkeit, der Gefährdung von Minderjährigen oder Beeinträchtigung von Gütern, die in den Artikeln 221-1 bis 221-6, 222-1 bis 222-40, 223-1 bis 223-15, 224-1 bis 224-4, 225-5 bis 225-15, 225-16-4 bis 225-16-6, 225-17 und 225-18, 226-1 bis 226-23, 227-1 bis 227-27, 311-1 bis 311-13, 312-1 bis 312-12, 313-1 bis 313-14, 314-1 bis 314-3 und 324-1 bis 324-6 des Strafgesetzes vorgesehen sind.
«2° Vergehen der unerlaubten Ausübung der ärztlichen Tätigkeit oder der Arzneimittelkunde, die durch die Artikel L.376 und L.517 des Gesetzes für öffentliche Gesundheit vorgesehen sind.
3° Vergehen lügnerischer Veröffentlichungen, des Betrugs oder der Fälschung, die in den Artikeln L.121-6 und L.213-1 bis L.213-4 des Verbraucher[schutz]gesetzes vorgesehen sind.

Artikel 8 (neu)
Mit einer Geldbuße ab 50.000 F wird bestraft, wer durch welches Mittel auch immer Nachrichten verbreiten läßt, die an die Jugend gerichtet sind und für eine juristische Person werben, die in juristischer oder objektiver Form Aktivitäten verfolgt, die zum Ziel oder als Ergebnis die Erzeugung oder die Ausnützung einer psychischen oder physischen Abhängigkeit von Personen haben, die an diesen Aktivitäten teilnehmen, wenn bereits mehrmals gegen die juristische Person selbst oder gegen ihre rechtmäßigen oder tatsächlichen Leiter rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen wegen des einen oder anderen der im Folgenden erwähnten Vergehen ausgesprochen wurden.
1° Vergehen der freiwilligen oder unfreiwilligen Beeinträchtigung des Lebens oder der physischen oder psychischen Integrität der Person, der Gefährdung der Person, der Beeinträchtigung der Freiheiten der Person, der Würde der Person, der Persönlichkeit, der Gefährdung von Minderjährigen oder Beeinträchtigung von Gütern, die in den Artikeln 221-1 bis 221-6, 222-1 bis 222-40, 223-1 bis 223-15, 224-1 bis 224-4, 225-5 bis 225-15, 225-16-4 bis 225-16-6, 225-17 und 225-18, 226-1 bis 226-23, 227-1 bis 227-27, 311-1 bis 311-13, 312-1 bis 312-12, 313-1 bis 313-14, 314-1 bis 314-3 und 324-1 bis 324-6 des Strafgesetzes vorgesehen sind.
2° Vergehen der unerlaubten Ausübung der ärztlichen Tätigkeit oder der Arzneimittelkunde, die durch die Artikel L.376 und L.517 des Gesetzes für öffentliche Gesundheit vorgesehen sind.
3° Vergehen lügnerischer Veröffentlichungen, des Betrugs oder der Fälschung, die in den Artikeln L.121-6 und L.213-1 bis L.213-4 des Verbraucher[schutz]gesetzes vorgesehen sind.
Dieselben Strafen sind anwendbar, wenn die Mitteilungen, die im ersten Absatz des gegenwärtigen Artikels genannt sind, zum Beitritt zu einer solchen juristischen Person einladen.
Juristische Personen können unter den Bedingungen, die im Artikel 121-2 des Strafgesetzes vorgesehen sind, für diese Übertretungen als strafrechtlich verantwortlich erklärt werden. Die durch die juristischen Personen zugezogene Strafe ist die Geldbuße entsprechend den Bedingungen, die im Artikel 131-38 des Strafgesetzes vorgesehen sind.

Kapitel V
Bedingungen, die das Delikt der mentalen Manipulation begründen
Artikel 9 (neu)
Nach dem Artikel 225-16-3 des Strafgesetzes wird ein Abschnitt 3ter eingefügt, der folgendermaßen lautet:
«Abschnitt 3ter
«Über die mentale Manipulation
«Art. 225-16-4. - Die Tat, im Schoß einer Gruppe begangen, welche Aktivitäten verfolgt, die zum Ziel oder als Ergebnis die Erzeugung oder die Ausnützung einer psychischen oder physischen Abhängigkeit von Personen haben, die an diesen Aktivitäten teilnehmen, und welche auf eine Person unter ihnen schweren und wiederholten Druck ausübt oder Techniken benützt, die zur Änderung ihres Beurteilungsvermögens geeignet sind, um - gegen ihren Willen oder nicht - eine Tat oder eine Unterlassung auszuführen, die ihr schweren Schaden zufügt, wird mit Gefängnis ab drei Jahren und mit einer Geldstrafe ab 300.000 F bestraft.
«Art 225-16-5. - Die Übertretung laut Artikel 225-16-4 wird mit ab fünf Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe ab 500.000 F bestraft, wenn sie gegen eine Person begangen wird, deren Verletzlichkeit wegen ihres Alters, einer Krankheit, einer Behinderung, einer körperlichen oder psychischen Schwäche oder wegen Schwangerschaft, offensichtlich oder dem Täter bekannt ist.
«Art 225-16-6. - Juristische Personen können unter den Bedingungen, die im Artikel 121-2 vorgesehen sind, für Übertretungen, die in diesem Abschnitt definiert sind, als strafrechtlich verantwortlich erklärt werden.
«Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
«1° Die Strafen, die gemäß den Bestimmungen laut Artikel 131-38 vorgesehen sind;
«2° Die Strafen, die im Artikel 131-39 erwähnt sind.
«Das Verbot, das in 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde.»

Artikel 10 (neu)
Im ersten Absatz des Artikels 225-19 desselben Gesetzes werden die Wörter «durch die Abschnitte 1 und 3» ersetzt durch die Wörter «durch die Abschnitte 1, 3 und 3ter.»

Kapitel VI
Verschiedene Bedingungen
Artikel 11 (neu)
Im Artikel 2-17 des Gesetzes für Strafverfahren werden nach dem Wort «Vereinigung» die Worte «die als gemeinnützig bekannt ist» eingefügt.

Artikel 12 (neu)
Nach den Worten: «die Ausnützung einer psychischen oder physischen Abhängigkeit» wird das Ende des Artikels 2-17 desselben Gesetzes folgendermaßen abgeändert:
«Ausübung von anerkannten Rechten des Nebenklägers, betreffend die Vergehen freiwilliger oder unfreiwilliger Beeinträchtigung des Lebens oder der physischen oder psychischen Integrität der Person, Gefährdung der Person, Beeinträchtigung der Freiheiten der Person, der Würde der Person, der Persönlichkeit, Gefährdung von Minderjährigen oder Beeinträchtigung von Gütern, die in den Artikeln 221-1 bis 221-6, 222-1 bis 222-40, 223-1 bis 223-15, 224-1 bis 224-4, 225-5 bis 225-15, 225-16-4 bis 225-16-6, 225-17 und 225-18, 226-1 bis 226-23, 227-1 bis 227-27, 311-1 bis 311-13, 312-1 bis 312-12, 313-1 bis 313-14, 314-1 bis 314-3 und 324-1 bis 324-6 des Strafgesetzes vorgesehen sind, Vergehen der unerlaubten Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und der Arzneimittelkunde, die durch die Artikel L.376 und L.377 des Gesetzes für öffentliche Gesundheit vorgesehen sind, und Vergehen lügnerischer Veröffentlichungen, des Betrugs oder der Fälschung, die in den Artikeln L.121-6 und L.213-1 bis L.213-4 des Verbraucher[schutz]gesetzes vorgesehen sind.»

Artikel 13 (neu)
Das vorliegende Gesetz ist [ebenfalls] anzuwenden in Neukaledonien, in Französisch-Polynesien, auf den Inseln Wallis und Futuna und im territorialen Kollektiv von Mayotte.

Beraten in öffentlicher Sitzung in Paris am 22. Juni 2000, Der Präsident
Unterfertigt: RAYMOND FORNI, NATIONALVERSAMMLUNG

Die parlamentarischen Dokumente (Gesetzesentwürfe, Gesetzesvorschläge, die diskutiert werden, Berichte, Arbeitsberichte der Kommissionen und der öffentlichen Sitzungen usw.) sind online auf der Internetseite: http.//www.assemblee.nationale.fr

Verkaufsstelle der Nationalversammlung: 4, rue Aristide Briand, 75007 Paris


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