Illegale Tätigkeit von Sekten in der Union soll eingedämmt und bekämpft werden. Dokumentation der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29.2.96
Bundesrat Drucksache 196/96 vom 14.3.96
Unterrichtung durch das
Europäische Parlament Entschließung zu den Sekten in Europa
Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen
Parlaments 008129 vom 12. März 1996.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 29. Februar 1996 angenommen.
A | unter Bekräftigung seines Festhaltens an den Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaates wie Toleranz, Gewissensund Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit sowie Vereinigungsund Versammlungsfreiheit, |
B | in der Erwägung, daß mit den jüngsten Ereignissen in Frankreich, insbesondere dem Tod von 16 Menschen, darunter 3 Kindern, am 23. Dezember 1995 (23.12.95) in Vercors die gefährlichen Aktivitäten bestimmter, als Sekten bezeichneter Vereinigungen deutlich geworden sind, |
C | in der Erwägung, daß die Aktivitäten der Gruppen von Sekten oder Sektenähnlichen Vereinigungen ein sich ständig weiterverbreitendes Phänomen darstellen, das in immer diversifizierterer Form in der ganzen Welt zu beobachten ist, |
D | in der Erwägung, daß viele in der Europäischen Union aktive religiöse und andere Sekten völlig legal sind und deshalb Anspruch darauf haben, daß ihre Organisationen und Aktivitäten durch die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Garantie der individuellen und Glaubensfreiheit geschützt werden, |
E | in der Erwägung, daß sich dagegen bestimmte Sekten, die innerhalb eines grenzüberschreitenden Netzes in der Europäischen Union operieren und kriminellen Aktivitäten hingeben und laufend Menschenrechtsverletzungen wie Mißhandlungen, sexuelle Belästigung, Freiheitsberaubung, Menschenhandel, Ermutigung zu aggressivem Verhalten, Verbreitung rassistischen Gedankenguts, Steuerbetrug, illegaler Kapitalverkehr, Waffenund Drogenhandel, Verletzung des Arbeitsrechts und illegale Ausübung des Arztberufes begehen, |
1. bekräftigt den Anspruch auf Meinungs-, Gewissensund Religionsfreiheit sowie auf Vereinigungsfreiheit in den Grenzen, die durch das Gebot der Achtung der Freiheit und der Privatsphäre des einzelnen sowie durch den Schutz vor Handlungen wie Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung, Sklaverei usw. gesetzt sind;
2. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, daß die Gerichte und Polizeibehörden die bereits auf nationaler Ebene bestehenden Rechtsbestimmungen und -instrumente wirksam anwenden und aktiv und enger, insbesondere im Rahmen von Europol, zusammenarbeiten, um so gegen die Verletzungen der Grundrechte, deren sich die Sekten schuldig machen, vorzugehen,
3. fordert die Mitgliedstaaten auf nachzuprüfen, ob ihre Rechtsprechungs-, Steuerund Strafvorschriften ausreichen, um zu verhindern, daß die Aktivitäten solcher Gruppen gesetzwidrige Handlungen mit sich bringen,
4. fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, den Status einer religiösen Gemeinschaft nicht automatisch zu verleihen und im Fall von Sekten, die an illegalen und kriminellen Machenschaften beteiligt sind, eine Aufhebung ihres Status einer religiösen Gemeinschaft zu erwägen, der ihnen Steuervorteile und einen gewissen Rechtsschutz beschert,
5. fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, den gegenseitigen Austausch von Informationen zu verstärken, um Informationen über das Sektenphänomen zusammenzutragen,
6. ersucht den Rat, alle Maßnahmen zu prüfen, vorzuschlagen und einzuleiten, die aus einer wirksamen Anwendung des im Rahmen von Titel VI des EU-Vertrages vorgesehenen Instrumentariums und der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft folgen, um die illegale Tätigkeit der Sekten in der Union einzudämmen und zu bekämpfen; fordert den Rat auf, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit dem Ziel, vermißte Personen ausfindig zu machen und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern, zu fördern,
7. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zu einem Höchstmaß an Wachsamkeit auf, um zu verhindern, daß illegale Sekten in den Genuß gemeinschaftlicher Beihilfen gelangen,
8. beauftragt seinen Ausschuß für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten, den zuständigen Ausschüssen der nationalen Parlamente vorzuschlagen, ihre nächste gemeinsame Sitzung dem Thema Sekten zu widmen, auf diese Weise könnten Informationen über die Organisationen, die Arbeitsmethoden und das Verhalten von Sekten in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgetauscht und die besten Methoden zur Einschränkung unerwünschter Aktivitäten dieser Sekten sowie Strategien zur Aufklärung der Bevölkerung über sie aufgezeigt werden, die Schlußfolgerungen dieser Sitzung sollten dem Plenum in Form eines Berichtes vorgelegt werden,
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat zu übermitteln.