Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zu Scientology

von Ralf Bernd Abel

Volle Anwendbarkeit des Arbeitsrechts auf Scientology-Mitarbeiter

Inhalt

  1. Bereits mehrfach haben Scientology-Organisationen oberste Bundesgerichte in Deutschland beschäftigt.
  2. Worum ging es?
  3. Klage erforderlich
  4. Arbeitsverhältnis oder nicht?
  5. Was bedeuten höchstrichterliche Entscheidungen?
  6. Scientology - keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
  7. Entscheidungsgrundlagen: Scientology-Material und rechtskräftige Urteile deutscher Gerichte
  8. Scientology = Ware
  9. Scientology: menschenverachtend und totalitär
  10. Mitglieder unterliegen dem Arbeitsrecht
  11. Bedeutung des Rechtswegs
  12. Konsequenzen der Anwendung von Arbeitsrecht
  13. Scientology mißachtet arbeitsrechtliche Grundsätze
  14. Folgerungen

Bereits mehrfach haben Scientology-Organisationen oberste Bundesgerichte in Deutschland beschäftigt.

Zunächst ging es um die Anerkennung von Scientology-Mitarbeitern als "Geistliche" mit dem Ziel, dadurch eine Befreiung vom Wehrdienst zu erreichen. Dieser Versuch scheiterte beim Bundesverwaltungsgericht. Dann stand die Frage zur Debatte, ob sich die Hamburger Scientology-Niederlassung als Gewerbe anzumelden habe. Nach fast 10-jährigem Rechtsstreit bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach sich die Hamburger "Org" wegen ihrer kommerziellen Zielsetzung und Erscheinungsform als gewerbliches Unternehmen darstellt und folgerichtig auch als solches anzumelden hat. Damit wird der propagandistischen Behauptung von Scientology, man sei als "Kirche" anerkannt, der Boden entzogen.

Nunmehr hat sich das deutsche Bundesarbeitsgericht als weiteres oberstes Bundesgericht mit Wesen und Auftreten der Scientology-Organisationen auseinandergesetzt und in einer bemerkenswerten Grundsatzentscheidung zu zwei wesentlichen Fragen Stellung genommen.

Bei der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ging es zum einen um die Frage, ob die Hamburger Scientology-Organisation (diese war Beklagte des Verfahrens) überhaupt als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Art. 4 des Grundgesetzes anzusehen sei und damit dem Grundrecht der Religionsfreiheit unterläge. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner umfangreichen, 56 Seiten langen Begründung mit Nachdruck verneint.

Zum anderen stand zur Debatte, ob es sich bei der Tätigkeit der Scientology-Mitarbeiter um Arbeitsverhältnisse im Sinne des deutschen Arbeitsrechts handelt. Diese Frage hat das höchste deutsche Arbeitsgericht eindeutig bejaht. Beides hat gewichtige Konsequenzen.

Worum ging es?

Der seinerzeit 25jährige Kläger war mit Scientology in Kontakt gekommen. Er ließ sich Anfang 1990 dazu überreden, den "Status eines hauptamtlich tätigen außerordentlichen Mitgliedes" zu beantragen. Dies ist eine Umschreibung für einen der innerhalb der Organisation ("Org") tätigen Mitarbeiter. Der Kläger war mit wechselnden Tätigkeiten in der Personalabteilung (Unterabteilung 1) der Hamburger Scientology-Niederlassung am Steindamm beschäftigt. Unter anderem wertete er den unter der Bezeichnung "Persönlichkeitstest" bekannten Fragebogen maschinell aus. Weiterhin führte er mit potentiellen Mitarbeitern einen Intelligenztest durch. Seine Arbeitszeiten betrugen zwischen 60 und 100 Stunden pro Woche. Immer wieder wurde Nachtarbeit angesetzt. Der Kläger, der vorher eine Tätigkeit bei der Post aufgegeben hatte, war rund 1 1/2 Jahre in dieser Intensität für die Organisation tätig, ohne Urlaub oder Freizeit.

Als sich ihm die Möglichkeit bot, kostenlos für 2 Wochen Urlaub in Italien zu machen, nahm er diese wahr, ohne die bei Scientology übliche Genehmigungsprozedur durchzumachen. Scientologischen Mitarbeitern ist es nicht gestattet, "einfach so" und an einem beliebigen Ort Urlaub zu nehmen. Sie müssen vielmehr eine detaillierte Genehmigung bezüglich Zeit, Ort und Umgang während des geplanten Urlaubs einholen, die wiederum das Ausfüllen umfangreicher Fragebögen über Zweck, Ziel und etwaige Begleitung und Kontakte voraussetzt. Dies unterließ der Kläger, zumal ihm bereits signalisiert worden war, daß seinen scientologischen Vorgesetzten weder das Urlaubsgebiet paßte noch der Umstand, daß er nicht in Begleitung von Scientologen fahren wollte, und daher mit einer Ablehnung des Antrags zu rechnen war. Der Kläger hatte trotz des Drucks der Scientologen noch einen Rest von Selbstbewußtsein und fuhr trotzdem los.

Nachdem er zurückgekommen war, war die Stimmung eisig. Ihm wurde wegen dieser angeblichen "Verfehlung" ("Blow") eine "Ethik-Order" erteilt, also eine schwere Verwarnung. Gleichzeitig wurde er gegenüber den anderen Mitarbeitern isoliert. Die sonst so penetrant zur Schau gestellte Freundlichkeit der übrigen Scientologen entfiel, er wurde behandelt wie ein Sträfling. Das war für den Kläger der letzte Auslöser, um aus Scientology auszusteigen. Freilich: außerhalb des vereinnahmenden Daches der "Org" war er zunächst ohne Freunde, mittellos, hatte darüberhinaus Schulden und brauchte zunächst geraume Zeit, um wieder zu sich selbst zu finden. Erst mit anwaltlicher Hilfe gelang es ihm, einen Teil seines eingezahlten Geldes zurückzuerhalten.

Klage erforderlich

Das aber war nicht alles. Die ScientologyOrganisation hatte über mehr als 1 1/2 Jahre seine volle Arbeitskraft, tagsüber, an Abenden und an Wochenenden in Anspruch genommen und davon profitiert, war aber nicht bereit, nachträglich etwas dafür zu bezahlen. Daher waren gerichtliche Schritte erforderlich.

Arbeitsverhältnis oder nicht?

Der ehemaligen Scientologe klagte vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Die beklagte Scientology-Organisation beantragte Klageabweisung und berief sich darauf, daß es sich nicht um ein echtes Arbeitsverhältnis gehandelt habe, sondern um eine Art Sachspende zur Ausbreitung des angeblichen ,Glaubens-, ein seit Jahren vorgebrachtes, auf den ersten Blick für Nichtkenner scheinplausibles Standardargument. Das Arbeitsgericht folgte in der Tat dieser Argumentation und verwies die Sache an die Zivilgerichtsbarkeit. Wegen damit verbundenen erheblichen Nachteilen für den Kläger, auf die unten noch einzugehen sein wird, legte der Kläger gegen den Verweisungsbeschluß Rechtsmittel ein. Schon das Landesarbeitsgericht Hamburg sah die Sache anders und ging davon aus, daß es sich um ein Arbeitsrechtsverhältnis gehandelt hatte. Da die Frage über den individuellen Sachverhalt hinaus von allgemeiner Bedeutung war, wurde ausnahmsweise die Möglichkeit zugelassen, sie durch das Bundesarbeitsgericht als das höchste deutsche Gericht in Arbeitssachen überprüfen zu lassen. Tatsächlich legten die mit dem Fall befaßten Münchener "Hausanwälte" der Scientology Rechtsmittel ein und gaben damit dem BAG Gelegenheit, eine Grundsatzentscheidung zu treffen.

Was bedeuten höchstrichterliche Entscheidungen?

Zwar gelten Entscheidungen nur zwischen den am Prozeß beteiligten Parteien, hier also zwischen dem Kläger und der Hamburger Scientology-Filiale. Üblicherweise machen die Richter in derartigen Fällen aber in ihrer Begründung grundsätzliche Rechtsausführungen, die veröffentlicht und dann von der Rechtsprechung der Instanzgerichte und vom Schrifttum als Maßstab für die Beurteilung künftiger Fälle herangezogen werden. So ist es auch mit der hier ergangenen Entscheidung. Sie enthält zahlreiche Erwägungen, die wohl ihren Niederschlag nicht nur in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung der Bundesrepublik finden werden. Es lohnt sich daher, sich mit den Urteilsgründen im einzelnen auseinanderzusetzen.

Scientology - keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft

Die erste grundlegende Feststellung des BAG betrifft die Einordnung von Scientology. Für das BAG ist Scientology ein Wirtschaftsunternehmen, dem "religiöse" oder "weltanschauliche" Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung kommerzieller Ziele dienen. Nach völlig herrschender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (so die Entscheidung BVerwGE 90, Seite 112 u. 116) sowie des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluß vom 28. 08. 1992, NVwZ 1993, 357) ist es nicht möglich, daß eine Gruppierung sich allein im Wege der Selbsteinschätzung zur "Religionsgemeinschaft" erklärt. Sie muß sich tatsächlich, nach geistigem Gehalt und nach äußerem Erscheinungsbild, als Religion bzw. Religionsgemeinschaft darstellen. Das BAG hat diese von den anderen obersten Bundesgerichten entwikkelten Maßstäbe in gleicher Weise angewendet und für den Bereich des Arbeitsrechts bekräftigt.

Entscheidungsgrundlagen: Scientology-Material und rechtskräftige Urteile deutscher Gerichte

Es fällt auf, daß der 5. Senat die vom Kläger in dem Prozeß eingeführte Scientology-kritische Sekundärliteratur weder aufgegriffen noch verwertet hat. Das Gericht hat sich dagegen sehr intensiv mit den von den Anwälten der Scientology eingereichten Materialien auseinandergesetzt und sich in den Urteilsgründen auf diese von Scientology selbst eingereichten Dokumente sowie auf die rechtskräftigen Entscheidungen deutscher Obergerichte bezogen. So kommt der Senat beispielsweise immer wieder auf die im "Ethik"-Buch, in Policy-Briefen und in anderen scientologischen Schriften enthaltenen Organisationsanweisungen zu sprechen. Es läßt sich in der Tat nicht bestreiten, daß sich der kommerzielle Charakter der Scientology-Organisationen schon aus der genauen Lektüre hubbardistischer Schriften ergibt. Das ausdrückliche Fazit des BAG: Scientology "ist eine Institution zur Vermarktung bestimmter Erzeugnisse. Die religiösen oder weltanschaulichen Lehren dienen als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele".

Scientology = Ware

Nach einer vom BAG herangezogenen Entscheidung des Bundespatentgerichts (Beschluß vom 20. 12. 1989, BPatGE 31, Seite 103) handelt es sich bei dem Begriff "Scientology" um ein von Hubbard frei kreiertes Kunstwort, das auf dem Gebiet von Ausbildung und Unterricht als Markenzeichen eintragbar ist.

Interessanterweise befaßt sich das BAG auch mit der wettbewerbsrechtlichen Seite. Die scientologischen Schriften und Broschüren wimmeln von Copyright-Vermerken. Völlig zu Recht stellt der Senat fest, daß dies für eine Religionsgemeinschaft höchst ungewöhnlich ist. Die Vorstellung, eine christliche Kirche würde Gottes Wort als Handelsmarke eintragen lassen oder ein Muezzin würde Allah nur noch unter Beachtung eines Copyright anrufen, bewegt sich jenseits dessen, was nach übereinstimmender Auffassung im einschlägigen Schrifttum noch der Religionsausübung zugerechnet wird. Das BAG verweist darauf, daß "Nachlässigkeit oder Unterlassungen im Hinblick auf den Schutz der Urheberrechte, Schutzmarken, Warenzeichen oder eingetragenen Namen von Scientology" nach Hubbards eigenen Ausführungen in Scientology als "Verbrechen" gelten. Auch hatte die Hamburger Scientology-Organisation, wie das BAG trocken konstatierte, ursprünglich in ihrer Satzung sogar die Abführung von Lizenzgebühren an die Mutterorganisation verankert.

Ein anderes Argument ist die intensive geschäftliche Werbung, die Scientology betreibt. Mit Mitteln, die der aggressiven Werbung für Buch- und andere Clubs entsprechen, werden Mitglieder dazu gebracht, neue Interessenten an die Organisationen heranzulocken. Nach Meinung des BAG ist es darüber hinaus unlauter, wenn, wie in zahlreichen Werbebroschüren, dem Leser nicht klar wird, daß hinter den als Lebenshilfe aufgemachten Versprechungen in Wirklichkeit eine "Religion" steht. Kommerziell ist nach Feststellung des BAG aber auch der Umstand, daß die Mitarbeiter im Außendienst ("FSMs") für ihre Werbung Provisionen erhalten.

An Deutlichkeit nicht zu überbieten ist die Feststellung des Senats, wonach "unlautere Wettbewerbsmethoden von Scientology zum Prinzip erhoben worden" sind. "Eine Institution, die wie Scientology für die Mitgliederwerbung und für die Werbung zur Teilnahme an bestimmten entgeltpflichtigen Kursen Provisionen zahlt, kann keine Religions oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der Art. 4, 140 GG, Art. 137 WRV sein".

Scientology: menschenverachtend und totalitär

Im Zusammenhang mit diesen Feststellungen steht die Einschätzung des BAG, daß Scientology menschenverachtende und totalitäre Vorstellungen pflegt. Menschenverachtend sind beispielsweise stark abfällige Äußerungen über sozial Schwache, aber auch der systematische Versuch, Mitglieder zu immer neuen Höchstleistungen zu treiben. Derartige Verhaltensweisen sind allenfalls, sofern arbeitsrechtlich überhaupt zulässig, lediglich aus dem kommerziellen Bereich bekannt.

Es ist hier nicht der Raum, alle Einzelheiten des insgesamt 56 Seiten langen Urteils wiederzugeben. Wesentliche Auszüge sind nebenstehend dokumentiert. Dieser Überblick dürfte aber einen Eindruck von der Sorgfalt vermitteln, mit der der Senat die scientologischen Schriften gelesen und ausgewertet hat. Nach diesen Feststellungen des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes, die sich mit den Feststellungen anderer Gerichte und Behörden decken, wird die Scientology-Organisation sich in Deutschland nicht mehr ernsthaft auf eine ihr angeblich zustehende "Religionsfreiheit" berufen können.

Mitglieder unterliegen dem Arbeitsrecht

Die Frage, ob ein Mitarbeiterverhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, spielt in mehrfacher Hinsicht eine bedeutende Rolle. Zunächst hängt davon, wie im vorliegenden Fall, der Rechtsweg ab.

Bedeutung des Rechtswegs

Würde es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handeln, wären die allgemeinen Zivilgerichte zuständig. Das hätte unter anderem ein erheblich größeres Prozeßkostenrisiko für einen Anspruchsteller zur Folge. Der unterliegende Teil hat grundsätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wozu im Zivilrecht auch die Anwaltsgebühren des Gegners gehören. In der ersten Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit brauchen von der unterliegenden Partei hingegen die Kosten der gegnerischen Prozeßvertreter nicht erstattet zu werden. Das wirkt sich besonders dann aus, wenn ein von Scientology um sein Geld gebrachter, nunmehr mittelloser ehemaliger Scientologe gegen die wirtschaftlich mächtige Organisation klagt. Zwar kann ein im Gerichtsjargon "kostenarmer" Kläger eine staatliche Unterstützung in Form sogenannter "Prozeßkostenhilfe" beanspruchen. Diese Zahlungen aus der Staatskasse decken jedoch nur die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Prozeßbevollmächtigten ab. Die Anwaltskosten des Gegners werden von der Staatskasse hingegen nicht erstattet. Somit gibt es für den kostenarmen Teil, der Prozeßkostenhilfe erhält, vor dem Arbeitsgericht kein Kostenrisiko. Vor den Zivilgerichten hingegen muß er immer befürchten, im Unterliegensfalle (und wer weiß schon wirklich sicher, ob er gewinnt?) auf jeden Fall die gegnerischen Anwälte bezahlen zu müssen, was sehr leicht mehrere tausend DM an Kosten auslösen kann. Schon aus dieser rechtspraktischen Sicht ist es für einen Kläger von großer Bedeutung, das Arbeitsgericht anrufen zu können.

Darüber hinaus sind natürlich die Arbeitsgerichte auf Streitigkeiten um die angemessene Vergütung von Arbeitsleistungen aufgrund ihrer speziellen Erfahrung mit der Materie besser eingestellt als allgemeine Zivilgerichte.

Konsequenzen der Anwendung von Arbeitsrecht

Folgen ergeben sich aber auch für die Anwendung zahlreicher arbeitsrechtlicher Grundsätze und Vorschriften. Im Arbeitsverhältnis haben Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum zahlreiche Sondervorschriften entwickelt, die vom allgemeinen Zivilrecht abweichen und häufig nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abdingbar sind. Arbeitnehmer haben beispielsweise nach dem Bundesurlaubsgesetz Mindesturlaubsansprüche. Ein Verzicht darauf ist rechtlich nicht möglich. Hinzu kommen Arbeitszeitverordnungen und sonstige Arbeitsschutzbestimmungen. Ferner gelten im Hinblick auf die Vergütung Mindeststandards. Auch von diesen darf nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Vertragsbestimmungen, die dem widersprechen, sind wegen Sittenwidrigkeit oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (u.a. õ 138 BGB). Infolge der Arbeitnehmereigenschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet, Steuern und Sozialabgaben abzuführen. Die Höhe dieser Abgaben richtet sich nach dem Arbeitseinkommen. Das ist in der Regel das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen. Sollten aber tatsächlich bzw. offiziell ausgezahlte Einkünfte unterhalb der durch Tarife und allgemeine Übung definierte Mindeststandards sinken, kann dies nicht gleichzeitig zu einem Sinken der Abgaben führen. Zwar mag es sein, daß ein in die Organisation eingebundener Scientologe nicht über den Willen verfügt, ein angemessenes Gehalt einzufordern. Für diesen individuellen Anspruch würde dann der Satz "Wo kein Kläger, da kein Richter" gelten, allerdings nicht für die öffentlichen Abgaben. Die Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben muß sich am Maßstab der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der dafür üblichen Vergütung orientieren; sie kann durch einen solchen privaten, wie auch immer motivierten Verzicht nicht beeinflußt werden. Es wird also zu prüfen sein, in wie weit die Finanz- und die Arbeitsverwaltung sowie die Krankenkassen entsprechende Beiträge vom Kostenschuldner, nämlich den jeweiligen ScientologyOrganisationen, ein- und nachfordern. Damit würde dem Grundsatz "gleiches Recht für alle" genüge getan. Die Scientology-Organisationen würden auf diese Weise nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt als andere gewerbliche Unternehmen.

Wegen dieser und zahlreicher anderer Konsequenzen, die hier aus Raumgründen unerwähnt bleiben müssen, hat die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ganz besonderes Gewicht. Das BAG brauchte, um dahin zu gelangen, lediglich seine bisherige Rechtsprechung konsequent anzuwenden. Danach richtet sich der Status eines Beschäftigten nicht nach den Wünschen und Vorstellungen der Beteiligten, sondern danach, wie die Rechtsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Es ist nicht möglich, den Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts durch bloße Parteivereinbarung auszuschließen. Anderenfalls würde Umgehungsversuchen Tür und Tor geöffnet. Es kommt also darauf an, als was sich die praktische Durchführung eines Dienstvertrages darstellt. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zu fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Das BAG hat festgestellt, daß bei der Hamburger ScientologyOrganisation in Bezug auf den Kläger diese Voraussetzungen vorliegen. Diese Feststellung läßt sich ohne weiteres auf den Großteil der anderen Mitarbeiter von Scientology übertragen.

Scientology mißachtet arbeitsrechtliche Grundsätze

Allerdings gibt es auch vereinsrechtlich motivierte Dienstverhältnisse. Diese können etwa vorliegen, wenn ein Mitglied eines Tennisvereins sich für diesen an der Errichtung einer Halle oder eines Vereinshauses beteiligt. Auch die Tätigkeit von Rote-Kreuz-Schwestern kann unter diese Kategorie fallen. Das kommt aber nur dann in Betracht, wenn die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen eingehalten und die Mitarbeiter satzungsgemäß Einfluß auf die Arbeitsorganisation nehmen können. Beide Voraussetzungen liegen im Falle Scientology erkennbar nicht vor. Es ließ sich aus dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den scientologischen Organisationsvorschriften eindeutig feststellen, daß zwingende und elementare Grundsätze des deutschen Arbeitsrechts mißachtet werden. Zudem ließ sich nicht feststellen, daß ein Mitarbeiter, wie eben der Kläger des Verfahrens, irgendwelche satzungsmäßigen Einflußmöglichkeiten auf die ihn beschäftigende Scientology-Niederlassung gehabt hätte. Wie das BAG zutreffend feststellt, war "der Kläger als Vereinsmitglied praktisch rechtlos." Ihm wurden von der Satzung "nicht einmal die Mindestrechte, die allen Mitgliedern, auch den außerordentlichen, unentziehbar zustehen" gewährt. Damit stellt sich dem BAG sogar die Frage, ob der Kläger überhaupt Vereinsmitglied im vereinsrechtlichen Sinne war.

Folgerungen

Die hier besprochene Grundsatzentscheidung des BAG enthält eine Reihe sehr bedeutsamer Feststellungen, die nicht nur für den hier entschiedenen Einzelfall Bedeutung haben, sondern darüber hinaus präjudizierende Wirkung auf die Beurteilung der inneren Organisation und des äußeren Gebarens der ScientologyOrganisationen durch andere Gerichte haben werden. Die Frage der Steuer und Abgabenpflicht wird von den zuständigen Behörden neu zu überdenken sein.

Die Feststellungen des BAG bestätigen aber auch die im Schrifttum von kirchlichen und staatlichen Stellen seit langem geäußerte Kritik. Erneut wurde höchstrichterlich festgestellt, daß Scientology schon von seiner grundsätzlichen Struktur her gegen elementare Rechtsgüter unserer Gesellschaft verstößt.

Prof. Dr. Ralf Bernd Abel, 47,
Wirtschafts- und Informationsrechtler, hat jahrelange Erfahrungen als Rechtsanwalt und Notar mit einschlägigen Fragen gesammelt. Nach dem Studium in Tübingen und Göttingen promovierte er mit einer Arbeit über die verfassungsrechtlichen Grenzen der Religionsfreiheit in Bezug auf neue Jugendreligionen. Seit 1995 gehört er zum Wissenschaftlichen Beirat des BERLINER DIALOG.

Foto: Thomas Gandow

Dokumentation "Aus alledem ergibt sich, daß der Beklagte ("Scientology Kirche Hamburg e.V.") keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der Art. 4, 140 GG, Art. 137 WRV ist."

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