Landgericht München I
AZ: 28 O 23490 / 92
Verkündet am 09.11.1993 nicht rechtskräftig
Im Namen des Volkes!
URTEIL
In dem Rechtsstreit
(Kläger)
gegen
Scientology Nymphenburg e.V., gesetzlich vertreten durch den Vorstand Tina Eckstein, Nymphenburgerstraße 186, 80634 München,
- Beklagter -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilhelm Blümel und Kollegen, Bayerstraße 13, 80634 München,
wegen Zahlung erläßt das Landgericht München I, 28. Zivilkammer, durch den Vorsitzenden Richter am LG Heuberger sowie die Richter am LG Dr. Venzlaff und Mühlberger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.07. 1993 folgendes
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 28.934,38 (achtund zwanzigtausendneunhundertvierunddreißig 38/100) nebst 4% Zinsen hieraus 29.09.1992 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abge wiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 19/20, der Kläger 1/20 zu tragen.
III. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 35.000,-- (fünfunddreißigtausend) vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung.
IV. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 500,-- (fünfhundert) abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
V. Der Kläger kann Sicherheit erbringen durch schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft der Stadtsparkasse München.
Der Beklagte gehört zu der Organisation, die sich selbst "Scientology Kirche" nennt. Auf die vom Beklagen vorgelegte Satzung (Anlage B 10, Bl. 222-240) wird Bezug genommen.
Der Kläger wurde am 21. 10. 1990 Vereinsmitglied beim Beklagten. Unstreitig (BL. 8, Bl 124) hatte der Kläger das Buch "Dianetik" des Scientology-Gründers L. Ron Hubbard gelesen und suchte den Beklagten auf, um im Anschluß die Ausführungen Hubbards möglichst bald den Zustand "clear" zu erreichen (Bl. 9, Bl. 127).
Der Kläger trägt vor, der Scientology-Konzern sei keine Kirche, sondern in Wirklichkeit ein Wettbewerber am Psychomarkt (Bl. 5). Der Kern der Aktivität des Scientology-Konzerns sei der Verkauf sogenannter geistiger Beratung in Form von Kursen. Meist würden sie zu Blöcken zu 12,5 Stunden an rund DM 2.500,-angeboten. Ferner gebe es zeitlich unbefristete Kurse sowie dazugehöriges Material in Form von Büchern, Kassetten, und eine Art Lügendetektor und ähnliches, allles zu festgelegten Preisen (Bl. 6). Die Geldleistungen des Kunden würden als Spenden bezeichnet, um die Gegenseitigkeit dieser Beratungsverträge zu unterlaufen. Den Verkäufern des Konzerns würden in eigenen Kursen aggressive Verkauftricks beigebracht (Bl. 6-7). Auf den Kläger sei der Verkäufer Rainer Volker angesetzt worden. Die systematische Verkäuferfunktion des Herrn Rainer Volker sei der klägerischen Kanzlei aus einer Mehrzahl gleichartiger Fälle bekannt. Es dürfe als sicher unterstellt werden, daß Herr Rainer Volker für alle Verkaufsabschlüsse auch Provisionen erhalten habe (Bl. 13, 409).
Der Kläger trägt vor, ihm sei zugesichert worden, der Gesamtaufwand bis zur Stufe "clear" werde weniger als 100.000,-- DM betragen (Bl. 9, 412). In sechs Wochen habe der Kläger für "geistliche Beratung" 78.000,--DM aufgewendet Der Aufwand für weitere Beratungen sei ihm zu hoch erschienen. Deshalb habe ihn der Verkäufer des Beklag- ten, Rainer Volker, in einem lange dauernden Verkaufsgespräch zum Kauf weiterer "geistlicher Beratungen" bewogen (Bl. 9). Beim ersten Verkaufsgespräch habe er nach den Konditionen zum "clear" gefragt, darauf habe er zunächst keine konkrete Antwort erhalten, sondern sei gedrängt worden, den "Reinigungskurs" und "Auditing" zu kaufen (Bl. 410). Er habe Erfolgsberichte nach jeder Beratungsetappe unter- schrieben, weil dies der Beklagte von ihm mit dem Hinweis verlangt habe, ohne solche Erfolgsberichte könne er weitere Beratungsetap- pen nicht in Anspruch nehmen (Bl. 412). Insgesamt habe der Kläger beim Beklagten und bei der übergeordneten Scientology-Kirche Bay- ern e.V. (SKB) für Kurse und Materialien 176.376,81 DM bezahlt (Bl. 14). Effektiv habe er beim Beklagten 128.934,37 DM bezahlt (Bl. 18). Davon zieht er für Beratung zum "clear" 99.999,--DM ab und klagt die Differenz von 28.934,38 DM ein. Ferner verlangt er ein Darlehen in Hö- he von 1.500,--DM zurück, daß am 16. 04. 1992 gewährt worden sein soll, und Darlehenszinsen hieraus in Höhe von 85,83 DM (Bl. 19).
Der Kläger verlangt 10,5% Zinsen aus dem Hauptbetrag mit der Be- gründung, daß er in gleicher Höhe anderweitige Zinsverpflichtungen habe (Bl. 24).
Der Kläger beantragt (Bl. 2, 418, 430): Der Beklagte zahlt an den Kläger DM 30.519,91 DM zzgl. 10,4 % Zin- sen p.a. aus DM28.934,03 vom 29.09.1992 - 30.11. 1992 sowie aus DM 29.019,71 ab 01.12. 1992 und weitere 12,5 % Zinsen p.a. aus DM 1.500,-- seit 16.04.1992. Vorsorglich für den Fall des Unterliegens wird dem Kläger nachgelas- sen, die vorläufige Vollstreckbarkeit durch unbefristete, unwiderrufli- che Vollmacht der Stadtsparkasse München abzuwenden.
Der Beklagte beantragt (Bl. 112, 418, 430) Klageabweisung.
1. Die Zuwendungen des Klägers an den Beklagten seien Spenden an eine Kirche und unter keinem Rechtsgrund zurückzufordern.
2. Der Kurs für profimäßiges Verkaufen werde von der Scientology- Mission Nymphenburg nicht durchgeführt Das vorgelegte Material sei völlig veraltet. Soweit dem Beklagten bekannt, hätten an diesem Kurs insgesamt und bundesweit keine 100 Personen teilgenommen.Ge- dacht gewesen sei er von Anfang an nur für die hauptamtlich tätigen Personalmitglieder. Mit der religiösen Lehren von Scientology habe dieser Kurs ebensoviel oder ebensowenig zu tun wie die Bergpredigt bei den christlichen Kirchen mit deren jährlichen Haushaltsberichten.
3. Aufgrund der Lektüre des "Dianetik"-Buches sei der Kläger in die Mission Nymphenburg gekommen und habe von sich aus sofort den Befreiungszustand "clear" erreichen wollen. Die Initiative zu diesem Ansinnen sei ausschließlich vom Kläger ausgegangen. Er habe "clear" werden wollen, und die Mission Nymphenburg habe nun zusehen sol- len, wie sie dies möglichst schnell ermöglichen könne. Der Rest des klägerischen Sachvortrags sei unrichtig (Bl. 124).
4. Mit dem Zeugen Rainer habe der Kläger nur während der ersten Tage seiner Mitgliedschaft zu tun gehabt. Der Zeuge Rainer habe mit dem Kläger lediglich den OCA-Test ausgewertet und ihn für das erste Auditing, das Buch-1-Auditing eingeschrieben. Dies sei alles in den ersten Tagen der Mitgliedschaft des Klägers geschehen. Später habe der Kläger mit dem Zeugen Rainer überhaupt keinen Kontakt mehr gehabt (Bl. 128). 5. Auch sei es nicht richtig, daß der Kläger in sechs Wochen bereits rund 78.000.-- DM aufgewendet habe. Der Betrag belaufe sich genau auf 66.748,38 DM (Bl. 128).
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 20. 04. 1993 (Bl. 418) durch Vernehmung des Zeugen Rainer Volker. Auf den Inhalt des Beiweisbeschlusses und den Inhalt der Zeugenaussage (Bl. 427/429) wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet.
A. Gesetzt den Fall, daß die Absprachen, die die Parteien getroffen ha- ben, rechtswirksam sind, haftet der Beklagte auf Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß. Unstreitig hat nämlich der Kläger ge- genüber dem Beklagten von vorherein auf das Buch "Dianetik" des Scientology-Gründers L. Ron Hubbard verwiesen. Die Schiften des Herrn Hubbard werden auch von dem Beklagten als verbindlich aner- kannt (2 Abs. 3 und 8 Abs. 1 der Satzung, Bl. 223 d.A.). Der Kläger hat die Seiten 18/28 dieses Buches vorgelegt (Anlage K 2, Bl. 28/29 d.A.) Herr Hubbard hat hier u.a. ausgeführt:
Bei all ihrer Einfachheit ist und bewirkt die Dianetik folgendes:
1. Sie ist eine systematisch aufgebaute Wissenschaft vom Denken, gegründet auf eindeutige Axiome, d.h. auf Aussagen über Na- turgesetze im gleichen Rang wie jene der Naturwissenschaften.
2. Sie umfaßt eine therapeutische Technik, mit der alle nichtorgani- schen Geistesstörungen und alle organischen psychosomati- schen Leiden mit der Gewissheit völliger Heilung in beliebigen Fällen behandelt werden können.
3. Sie ermöglicht dem Menschen eine Ebene der Fähigkeit und Vernunft, die ihn weit über den gegenwärtigen Durschnitt hebt, und sie zerstört nicht seine Lebenskraft und Persönlichkeit, sondern erhöht sie.
4. Die Dianetik verleiht vollständige Einsicht in alle Möglichkeiten des menschlichen Geistes und erweist, daß diese wesentlich umfangreicher sind als früher angenommen.
5. In der Dianetik wurde die Grundstruktur des Menschen ent- deckt, nicht nur vermutet oder angenommen. Das wird da- durch erhärtet, daß diese Grundnatur bei jedem einzelnen voll- ständig zur Wirkung gebracht werden kann. Und diese Grund- natur erweist sich als gut.
6. Die einzige Ursache geistiger Störungen ist von der Dianetik un- ter strengen Versuchbedingungen experimentell entdeckt und nachgewiesen worden.
7. Die Dianetik hat Umfang, Speicherkapazität und Erinnerungsfä- higkeit des menschlichen Gedächtnisses endgültig bestimmt.
8. Die Dianetik hat die vollen Aufzeichnungsmöglichkeiten des Gei- stes entdeckt, mit dem Ergebnis, daß sie sich von früheren An- gaben sehr unterscheiden.
9. Die Dianetik legt die Theorie der nicht von Keimen verursachten Krankheit vor und ergänzt damit die Biochemie und Pasteurs Werk über die Verursachung von Krankheiten durch Krankheits- erreger, so daß das ganze Gebiet abgedeckt ist.
10. Mit der Dianetik endet die "Notwendigkeit", das Gehirn durch Schocks oder chirurgische Eingriffe zu zerstören, um bei gei- steskranken Patienten "Fügsamkeit" und "Anpassung" zu errei- chen.
11. Die Dianetik liefert eine brauchbare Erklärung für die physiologi- schen Wirkungen von Drogen und endokrinen Substanzen und beantwortet viele Probleme der Endokrinologie.
12. Verschiedene Bereiche der Erziehung, Soziologie, Politik, des Militärwesens und anderer Wissensgebiete über den Menschen werden durch die Dianetik bereichert.
13. Das Gebiet der Zellenlehre wird ebenso wie noch andere Forschungsgebiete durch die Dianetik gefördert.
Im Kapitel "Der Clear" beschreibt Herr Hubbard den mit diesem Ausdruck bezeichneten Zustand wie folgt:
Man kann einen Clear auf alle Psychosen, Neurosen, Zwänge und Verdrängungen (alles Aberrationen) testen und ihn auf alle sebsterzeugten Krankheiten, die man psychosomatische Leiden nennt, prüfen. Das Ergebnis wird immer sein, daß der Clear von solchen Störungen oder Aberrationen völlig frei ist. Tests seiner Intelligenz ergeben einen Intelligenzquotienten, hoch über dem heutigen Durchschnitt. Seine Handlungen zeigen, daß er das Dasein voller Tatkraft meistert und Befriedigung aus seinem Leben zieht.
Es werden hier nicht "esoterische" Verlautbarungen zu Papier gebracht, deren wesentliches Kennzeichen im Normalfall die Nichtnachprüfbarkeit ist, Herr Hubbard stellt Tatsachenbehauptungen in den Raum, die nach seiner eigenen ausdrücklichen Erklärung wissenschaftlich sein sollen, und zwar in erster Linie auf dem Gebiet der Medizin und hier wieder insbesondere auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie.
Im Gegensatz hierzu trägt der Beklagte folgendes vor (Bl. 129):
Ohne den Glauben an die Lehre von Scientology bewirkt das Reinigungsprogramm überhaupt nichts. Es werde n damit insbesondere keine objektiven naturwissenschaftlichen Ansprüche erhoben. Die zu gesprochenen Wirkungen wurzeln ausschließlich im Glauben von Scientology, ähnlich den Wundern im christlichen Glauben. Aus diesem Grund stellen seine Durchführung und auch seine Darstellung in Publikationen keinen Verstoß gegen das Heilpraktiker- oder das Heilmittelwerbegesetz dar.
Selbstverständlich ist es zulässig, daß sich eine der Scientology Kirchen in der hier dargelegten Weise von den Behauptungen des Kirchengründers L. Ron Hubbard absetzt. Dann aber entsteht für diese Kirche gegenüber jedem Neubewerber, der unter Berufung auf die Schriften des Herrn Hubbard bei ihr erscheint, die Pflicht zur entsprechenden Belehrung, um Irrtümer von vorherein auszuschließen. Der Bewerber, der das Buch "Dianetik" von L. Ron Hubbard gelesen hat und die dort aufgestellten Behauptungen erst einmal glaubt, ist geneigt, von einer der Kirchen, die sich auf L. Ron Hubbard Berufen, entsprechende Leistungen zu erwarten. Wenn die jeweilige Kirche entweder aus grundsätzlichen Erwägungen oder weil sie von der personellen Ausstattungen her gar nicht dazu in der Lage ist, diese Erwartungen nicht erfüllen will, muß sie von vorherein auf diesen Umstand hinweisen, auch auf die Gefahr hin, daß der Bewerber sich enttäuscht wieder abwendet. Keinesfalls aber geht es an, den Bewerber in seinem erkannten Irrtum zu belassen und ihn zum Besuch kostspieliger Kurse zu bewegen, deren Erfolg nach dem Selbstverständnis des Beklagten keinesfalls auf dem Gebiet der Medizin liegt, sondern auf einem nicht weiter nachprüfbaren Gebiet, das man als Religion oder Weltanschauung bezeichnen darf.
Hätte der Beklagte den Kläger von vorherein hinreichend deutlich darauf hingewiesen, daß der Beklagte entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Versprechungen des Kirchengründers L. Ron Hubbard zu erfüllen, hätte der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sein Geld nicht dem Beklagten anvertraut. In dieser Höhe hat er einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung im Rahmen des § 166 BGB entwickelt hat, auf seiten der beteiligten Scientology-Kirchen eine Gesamtschuldnerschaft besteht.
B. In erste Linie steht dem Kläger der Zahlungsanspruch aus §§ 817, 138 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagte selbst wirft diesen Gesichtspunkt auf, indem er Entscheidungen vorlegt, in denen einschlägige Probleme erörtert worden sind.
1. Es ist davon auzugehen, daß der Beklagte grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 4 GG erfaßt wird. Religion ist nach dem liberalen Grundrechtsverständnis des Grundgesetzes alles, was sich als Religion bezeichnet, und wenn nicht von vorherein und offensichtlich diese Bezeichnung mißbräuchlich ist, ebenso wie Kunst grundsätzlich alles ist, was sich als Kunst ausgibt. Das hat nichts damit zu tun, daß sachverständige Personen, vielleicht aus wohlerwogenen Gründen, nicht allen Phänomenen die Bezeichnung "Religion" oder "Kunst" zukommen lassen, obwohl sie den Schutz der liberalen Definition des Grundgesetzes genießen. Art. 4 GG schützt sogar Kulthandlungen auf weltanschaulicher Grundlage; der Begriff "Religion" muß gar nicht verwendet werden.
Es ist offensichtlich, daß der Beklagte sich als Kirche im Sinne des Art. 4 GG bezeichnet (Anlage B 1, Bl. 134 ff, "Die Scientology-Kirche in Deutschland"), und es ist ebenso offensichtlich, daß diese Bezeichnung nicht von vornherein als mißbräuchlich angesehen werden kann. Insoweit ist auch den Gutachten Koopmann (Anlage B 2, Bl. 150 ff d.A.) und Kopp (Anlage B 4, Bl. 138 ff d.A.) ohne weiteres zu folgen. An dieser Klassifikation als Glaubensgemeinschaft, die durch Art. 4 GG geschützt wird, ändert sich auch nichts dadurch, daß Mitglieder der Glaubensgemeinschaft werbend auftreten und Bücher verkaufen. Beides läßt sich als von der Glaubenslehre gedeckt interpretieren. Es ist sogar, folgt man dem vom Kläger vorgelegten Material (Anlagen K 4 bis K 7, Bl. 31/47 d.A.), einer der wichtigsten Kernbereiche dieser Religion. Da die Inhalte von Religionen prinzipiell - vom Grundgesetz her gesehen - beliebig sein können, ist es auch zulässig, das Verkaufen von Büchern zum wesentlichen Inhalt einer Religion zu machen.
Erst bei ganz eindeutigen Befunden ließe sich sagen, daß gewerbliche Betätigung vorliegt. Das würde voraussetzen, daß der im liberalen Sinn gemeinte religiöse Bereich völlig ausgeklammert bliebe. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Folgerichtig zieht Kopp in seinem Gutachten (Anlage B 3, Bl. 180 ff d.A.) die Grenzen des Art. 4 GG weit und läßt das Gewerberecht im Kollisionsfall nur mit erheblichen Einschränkungen zur Anwendung kommen, und ebenso folgerichtig hat das Amtsgericht Stuttgart in den vom Beklagten erwähnten Ordnungswidrigkeitsverfahren (Anlage B 5 und B 6, Bl. 190 ff d.A.) die Beweislast für (rein) gewerbliche Tätigkeit außerhalb des Schutzbereichs des Art. 4 GG den staatlichen Behörden auferlegt und im Zweifelsfall zugunsten des Betroffenen entschieden. Vertretbar ist auch die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Anlage B 7, Bl. 197 ff), das die Eintragung der Scientology-Kirche in das Vereinsregi- ster angeordnet hat, mit der Begründung, daß etwas anderes gelten könnte, wenn anderweitig hinreichender Anlaß zur Annahme einer primär wirtschaftlichen Tätigkeit bestünde; gerade das aber hat das Landgericht verneint auf Grund des ihm vorliegenden Materials; es sei dahingestellt, ob dieses Material im Hinblick auf jüngere Veröffentlichungen über die Scientology-Kirche vollständig war oder nicht.
Nicht zu folgen ist der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Anlage K 8, Bl. 48 ff d.A.). Wenn die Gewerbsmäßigkeit der Scientology-Kirchen nach dem Willen des Gründers der Kirchen Teil der Religion diese Kirchen ist, dann fällt die Gewerbsmäßigkeit in den Schutzbereich des Art. 4 GG, und denkbaren Auswüchsen eines solchen Tuns ist allenfalls über die immanenten Grundrechtsschranken beizukommen. Folgerichtig sind daher auch die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Anlage B 13, Bl. 249). Auch dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt ist zu folgen (Anlage B 14, Bl. 251 ff), das im Widerstreit zwischen dem Recht der Scientology-Kirche auf ungestörte Religionsausübung und dem Interesse der Verwaltungsbehörden an Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen den Schutzbereich der Scientology-Kirche vom Grundgesetz her weit gezogen hat.
In dem Kreis der Entscheidungen, auf die der Beklagte sich mit Recht berufen kann, gehört endlich auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt Frankfurt (Anlage B 27, Bl. 358 ff). Zwar hat die Staatsanwaltschaft folgendes ausgeführt (Bl. 360):
Jedenfalls - und dies gilt für alle hier einschlägigen Strafvorschriften (auch möglicher Betrug) - ist den Verantwortlichen der Scientology bei ihren Anpreisungen und Handlungen der erforderliche Vorsatz nicht nachzuweisen im hinblick auf Behauptung unwahrer oder falscher Tatsachen.
Die Wirkungsweise der offerierten Reinigungverfahren bzw. die behauptete Immunisierungsmöglichkeit vor Radioaktivität hat - wie schon dargelegt - ihren Ursprung in der religiösen Anschauung, die von den Mitgliedern der Scientology ernst genommen wird.
In ihrer möglicherweise abergläubischen Verblendung sind sie von der Möglichkeit der Immunisierung bzw. Reinigung überzeugt mit der Folge, daß ihnen im Rechtssinne ein Irrtum über die Unwahrheit der gemachten Tatsachen, mithin ein den Vorsatz ausschließender sogenannter Tatbestandsirrtum zugebilligt werden muß.
Aber auch die Staatsanwaltschaft Frankfurt läßt erkennen, daß sie den weitgezogenen Schutzbereich des Art. 4 GG respektiert, wenn sie auch von einer "möglicherweise abergläubischen Verblendung" der Mitglieder der Scientology-Kirchen redet. Entscheidungstragend war hier die fehlende Überzeugung der Staatsanwaltschaft davon, daß die Verantwortlichen der Scientology-Kirche mit Betrugsvorsatz gehandelt hätten. Im hier zu entscheidenden Fall ist nur die Feststellung von Interesse, daß auch "möglicherweise abergläubischen Verblendung" den Schutz des Art. 4 GG genießt.
2. Art. 4 GG sieht keine ausdrückliche Einschränkungsmöglichkeit der in ihm verbürgten Rechte vor. Dennoch ist auch die Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnis- und Religionsausübungfreiheit nicht schrankenlos. Sie findet wie alle sonstigen im Wortlaut uneingeschränkten Grundrechte ihre Grenzen an kollidierenden Grundrechten Dritter, z.B. aus Art. 1 Satz 1 GG. Sobald eine Glaubensgemeinschaft die so gezogenen Grenzen des Art. 4 GG überschreitet, und dabei etwa, was darzulegen ist, Art. 1 GG verletzt, handelt sie automatisch sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 GG.
Das trifft auf den Beklagten zu. Eine Glaubensgemeinschaft, die die Gläubigen dazu animiert, der Organisation ihre gesamten äußeren (insbesondere finanziellen) Umstände, ihre gesamte Biographie und ihr gesamtes Seelenleben (inbesondere die schwachen Seiten des Seelenlebens) zu offenbaren, und diese Offenbarung unterstützt wird durch eine Art Lügendetektor (E-Meter, nach herrschender Rechtsprechung verstößt allein die Verwendung des Lügendetektors gegen die Menschenwürde und ist auch bei Zustimmung des Betroffenen unzulässig), und wenn dann über diese Offenbarungen Dossiers angefertigt werden, dann besteht für die Glaubensgemeinschaft andererseits eine besonders ausgeprägte Pflicht, den Gläubigen, der sich ihr in der beschriebenen Weise total anvertraut hat, und der ihren Verheißungen Glauben schenkt, nicht zu bedrängen, er solle, um höhere Grade der Vollkommenheit zu erreichen, sich von namhaften Geldbeträgen trennen und diese der Glaubensgemeinschaft zuwenden.
Dabei ist es völlig gleichgültig, in welchem juristischen Kleid diese Zustimmung erfolgt, ob als Leistung im Gegenseitigkeitsverhältnis oder als Spende oder in einer sonstigen Form. Der ausschlaggebende Punkt ist das systematische Bedrängen des Gläubigen in Verbindung mit den sonstigen hier beschriebenen Maßnahmen. Abgestellt wird dabei nicht auf den konkreten Fall, sondern auf das Vorgehen der Scientology-Kirche, wie es aus den von den Parteien vorgelegten schriftlichen Unterlagen hervorgeht:
a) Dieser Aspekt ist in den vom Beklagten vorgelegten Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az. 2/4 O 471/88, Anlage B 9, Bl. 210 ff) überhaupt nicht erörtert worden. Zwar hat dort der Kläger folgendes vorgetragen (Bl. 213):
Der Kläger behauptet , er sei unter psychischen Druck gesetzt worden, damit er den Auditingkurs belege. So sei ihm erklärt worden, nur durch Auditing könne er von seinen seelischen Leiden befreit werden: wenn ihm sein Leben etwas wert sei, müsse er den Kurs belegen. Er sei täglich von Mitarbeitern des Beklagten - was unstreitig blieb - angerufen und "nachgerade gedrängt" worden. Die dem Beklagten aus vorangegangenen Kursen bekannten "Schwachpunkte des Kläger" habe dieser bewußt ausgenutzt. Wegen des ständigen Druckes und seiner psychischen Abhängigkeit von dem Beklagten - den Kredit aufgenommen. Was er jeweils vor Beginn der Kurse im einzelnen unterschrieben habe wisse er überhaupt nicht.
Der dortige Beklagte hat laut Urteil (Bl.214) behauptet, weder habe sich der dortige Kläger in psychischer Abhängigkeit von ihr befunden, noch sei ihm jeweils mit irgendwas gedroht worden. Folgt man der Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des erwähnten Urteils, dann war es unstreitig, daß der dortige Kläger von der dortigen Beklagten "bedrängt" worden ist, die von der dortigen Beklagten angebotenen Kurse zu besuchen und zu bezahlen. Das Landgericht Frankfurt hat darin kein Rechtsproblem gesehen. Dem ist nicht zu folgen.
b) Die Entscheidung des Landgerichts München I vom 07.01. 1983 (6 O 6895/82) geht auf die hier angesprochenen Aspekte nicht ein.
c) Der Beklagte selbst räumt ein, daß die Gläubigen, die sich ihr anvertrauten, im Rahmen des Auditings dazu gebracht werden, ihre Biogaphie und ihr Seelenleben zu offenbaren, daß hierüber Akten angelegt werden, und daß die Richtigkeit der Aussagen des Gläubigen anhand eines Lügendetektors überprüft wird. Der Beklagte legt hierzu selbst folgenden Text vor (Anlage B 21, Bl. 333):
Über die geistliche Beratung werden schriftliche Aufzeichnungen angefertigt. Desgleichen werden Personal -, Ethik und Studentenakten angelegt. Diese Unterlagen sind auf Grund innerkirchlicher Vereinbarungen, welche sich der Student oder Preclear durch seine Unterschrift nochmals ausdrücklich unterwirft, Eigentum der Mutterkirche. Sie sind nur autorisierten Personen zugänglich, die durch Kirchenrichtlinien dazu ermächtigt sind.
Das E-Meter wird im Auditing vom Auditor verwendet, der in dessen Bedienung ausgebildet worden ist. Es wird nicht vom Preclear verwendet und vom Preclear wird nicht verlangt, daß er eines besitzt. Vielmehr ist es so, daß die Kirche nur Geistlichen ein E-Meter anvertraut. Das E-Meter ist ein religiöses Hilfsgerät, das dazu bestimmt ist, dem Auditor zu helfen, den Preclear zu auditieren. Aus sich heraus bewirkt es nichts; man könnte es mit einem Vergrößerungsglas vergleichen, das dem Betrachter ermöglicht, geistige Vorgänge zu beobachten, die ihm ansonsten entgehen würden.
d) Ein Indiz dafür, welchem Druck die Gläubigen generell von seiten der Scientology-Kirchen ausgesetzt sind, ist die Regelung der teilweisen Rückerstattung bereits bezahlter Beträge. Hierzu legt der Beklagte folgenden Text vor (Bl. 335):
Gemäß dieser Richtlinie wird eine solche Rückerstattung der Beiträge einem Preclear oder Studenten gewährt, der
1. nicht länger mit dem Glaubensbekenntnis und den Zielen der Scientology-Kirche übereinstimmt;
2. einen schriftlichen Antrag auf Rückerstattung nicht später als 90 Tage nach dem Ende seiner letzten Auditingsitzung bzw. des letzten Seminarbesuches eingereicht hat. Dies gilt für die bereits in Anspruch genommenen kirchlichen Dienste. Ausgenommen von dieser 90-Tage-Frist sind solche Beiträge für kirchliche Dienste, die noch nicht in Anspruch genommen wurden;
3. eine verbindliche Erklärung abgibt, die die Kirche und ihre Mitarbeiter von weiteren Ansprüchen freistellt;
4. zustimmt, sich an die Verwaltungsverfahrensweise des Anspruchsüberprüfungsausschusses zu halten;
5. anerkennt, daß maximal bis zu 12% des gezahlten Beitrages als Bearbeitungsgebühr abgerechnet werden können.
Das Rückzahlungsverfahren erfordert das persönliche Durchlaufen eines mehrere Schritte umfassenden Laufzettels in den Kirchenräumlichkeiten. Die Rückerstattung hat den Ausschluß aus der Kirche zu Folge.
Es liegt auf der Hand, daß ein Gläubiger, der sein Schicksal auf die beschriebene Weise bereits weitgehend in die Hand der Scientology- Kirche gelegt hat, möglicherweise längere Zeit davor zurückschreckt, die demütigende Prozedur des "persönlichen Durchlaufens eines mehrere Schritte umfassenden Laufzettels in den Kirchenräumlichkeiten" auf sich zu nehmen.
e) Der Beklagte legt die Urteile erster und zweiter Instanz einem Verfahren vor, das vor den Münchner Gerichten gelaufen ist (31 S 282/92). Die Entscheidung des Landgerichts ist weniger überzeugend. Es wird dort berichtet, daß die Münchner Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis gekommen sei, beim System Scientology handele es sich um eine "Ideologie mit ausgeprägten totalitären Grundprinzipien". Totalitäre Grundprinzipien wird man ohne weiteres als sittenwidrig und gegen die Menschenwürde verstoßend ansehen dürfen. Das Landgericht München I hat darauf verzichtet, sich hierzu eine eigene Überzeugung zu bilden, und führt dann aus: "Aus der Lehre des Beklagten läßt sich eine Sittenwidrigkeit schon deshalb nicht herzuleiten, weil sie unter dem Privileg der Religionsfreiheit steht." Diese Rechtsansicht ist unzutreffend, weil sie die sogenannten immanenten Schranken aller Grundrechte außer acht läßt. Das Berufungsgericht vermißt konkreten Vortrag über den behaupteten psychologischen Druck und führt aus, nähere Angaben zu dem "Drängen" habe die Klägerin nicht gebracht.
Die Klägerin hat aber, das geht aus dem Urteil hervor, vorgetragen, sie sei "bedrängt" worden. Das "Bedrängen" hat die Klägerin näher wie folgt beschrieben: Sie sei dazu animiert worden, bei Bekannten und Banken Darlehen aufzunehmen. Die Frage, ob das Landgericht München I hier die Substantiierungspflicht überspannt hat, ist nicht weiter zu erörtern, da bereits, wie dargelegt, der grundlegende rechtliche Ansatzpunkt, nämlich die Behauptung völliger Schrankenlosigkeit der Religionsfreiheit, nicht übernommen werden kann.
f) Die Urteile des Landgerichts Frankfurt 2/4 O 76/92 (Anlage B 31, Bl. 378 ff), des Amtsgerichts Stuttgart 13 C 3687/76 (Anlage B 32, Bl. 378 ff) und der Beschluß der 32. Zivilkammer des Landgerichts München I (Anlage B 29, Bl. 386 ff) sehen die hier angesprochenen Aspekte gar nicht und sind daher auch nicht weiter von Interesse. Dasselbe gilt für das Urteil des Landgerichts Stuttgart 27 O 417/92. Atypisch und nicht weiter verwertbar ist schließlich der Fall, der der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt vom 07. 11. 1991 zugrunde gelegen hat (Anlage B 35, Bl. 404).
g) Das vom Beklagten nachgelegte Urteil des Landgerichts München I 23 O 4805/92 vom 30.03. 1993 bietet keinen Anlaß, die Verhandlung wieder aufzunehmen. Zur Problematik des § 138 Abs. 1 BGB führt die 23. Zivilkammer nur aus, für die Annahme, daß insgesamt das Verhalten des Beklagten als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB einzustufen wäre, ergäben sich keine Anhaltspunkte und sei auch nichts Konkretes vom Kläger vorgetragen worden. Allein die Tatsache, daß die für den Beklagten auftretenden Personen von der Kreditfinanzierung gewußt und diese möglicherweise auch gefördert hätten, sei insoweit nicht ausreichend. Letzterem ist sicher zuzustimmen. Wenn die 23. Zivilkammer das Gesamtsystem der Beklagten nicht gewertet hat, so mag das daran liegen, daß dort, anders als im vorliegenden Prozeß, zu wenig vorgetragen worden ist.
Der Empfang des Darlehens ist bestritten worden (Bl. 130); der Kläger hat hierzu noch ein unklares Schreiben des Beklagten vom 30. 10. 1992 vorgelegt (Bl. 413, 417), aber keinen Beweis angeboten. Bezüglich des Darlehens und der Zinsen hieraus hat die Klage keinen Erfolg.
Der Zinsanspruch folgt aus 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der weitergehende Zinsanspruch ist bestritten worden (Bl. 133). Weitere Nachweise hat der Kläger nicht vorgelegt.
Kosten, vorläufiger Vollstreckbarkeit: 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1 ZPO
Heuberger
Vors. Richter am LG
<
Dr. Venzlaff
Richter am LG
Mühlberger
Richter am LG