Anderen Religionsgesellschaften sind gemäß Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 5 WRV auf ihren Antrag die gleichen Rechte zu gewähren, wenn sie "durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr auf Dauer bieten":
Gegenstand der rechtlichen Prüfung ist nicht nur das Organisationsstatut des Antragstellers, sondern der qualitative Gesamtzustand, d. h. die Summe der Lebensbedingungen, denen die Gemeinschaft unterworfen ist, wozu z. B. auch das Vorliegen einer gewissen Bedeutung im öffentlichen Leben und einer ausreichenden finanziellen Ausstattung gehören.
Im Hinblick auf die Gewähr der Dauer ist die Zahl der Mitglieder von zenraler Bedeutung und wurde in den "Empfehlungen der Kultusministerkonferenz über die Verleihung der öffentlichen Körperschaftsrechte an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen" vom 12.03.1954 auf den Richtwert von einem Tausendstel der Bevölkerung des verleihenden Landes der Bundesrepublik festgelegt. Als Mitglieder gelten nur Vollmitglieder, nicht aber Sympathisanten oder ein Freundeskreis oder Förderverein der Religionsgemeisnchaften. Hinsichtlich der Bestandsdauer wurde in den Ländern der Status einer KdöR bislang dann verliehen, wenn die Religionsgemeinschaft seit einer Generation (ca. 30 Jahre) bestand.
Von weiteren als den in Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 5 WRV aufgezählten Voraussetzungen darf die Verleihung der Körperschaftsrechte nicht abhängig gemacht werden. Insbesondere dürfen nicht Glaubensinhalte Gegensand der rechtlichen Prüfung sein. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 7 WRV).