"Ist das Menschen- und Gesellschaftsbild
der Scientology-Organisation
vereinbar
mit der Werte- und Rechtsordnung des
Grundgesetzes?"
erstellt im Auftrag
der Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein
Informations- und Dokumentationsstelle
"Sekten und sektenähnliche Vereinigungen
a. Das verfassungsrechtliche Gebot zur Wahrung der
Menschenwürde
aa. Der Begriff der Menschenwürde
bb. Die Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG als
positive Handlungsnorm
b. Weitere Fundamentalprinzipien der grundgesetzlichen
Wertordnung
aa. Demokratieprinzip
bb. Rechtsstaatsprinzip und Gewaltenteilung
cc. Sozialstaatsprinzip
Die Untersuchung wird zunächst eine Bestandsaufnahme des bisherigen Meinungsstandes in Rechtsprechung und Schrifttum vornehmen. Sodann werden die tragenden Elemente der grundgesetzlichen Werte- und Rechtsordnung herauszuarbeiten sein, an denen sich die bekanntgewordenen Äußerungen und Erscheinungsformen des Hubbardismus [3] messen lassen müssen. Abschließend werden daraus rechtliche Folgerungen gezogen.
Wegen des auf ein Kurzgutachten begrenzten Auftrages läßt sich dabei die Fülle des Materials nur beispielhaft und exemplarisch aufarbeiten. Die von Jaschke unlängst im Auftrage des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen getroffenen Festellungen [4]
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1 in Wirklichkeit handelt es sich um eine Vielzahl miteinander verbundener und verflochtener Einzelorganisationen, die hier zur Vermeidung sprachlicher Längen zusammenfassend als "SC" bezeichnet werden.
2 Vgl. hierzu unter anderem: Billerbeck/Nordhausen, Der Sekten-Konzern, 5. Aufl. Berlin 1994; Valentin/Knaup, Scientology, 3. Aufl., Freiburg 1994; Herrmann (Hrsg.), Mission mit allen Mitteln, Reinbeck 1992; Steiden/Hamernik, Einsteins falsche Erben, Wien 1992; Anonymous, Entkommen, Reinbeck 1993; Brauahl/Christ, Scientology, Köln 1994; Haack, Scientology - Magie des 20. Jahrhunderts, München 1982.
3 Diese Bezeichnung soll als Beschreibung des scientologischen Gesamtsystems synonym mit dem im übrigen hier gebrauchten Kürzel SC verwendet werden.
4 Hans-Gerd Jaschke, Gutachten im Auftrage des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 1996
sind berücksichtigt und eingearbeitet. Vorliegend wird dabei der in der politikwissenschaftlichen Untersuchung Jaschkes nur am Rande zur Sprache gekommene rechtswissenschaftliche Aspekt fokussiert. Eine weiter ins Detail gehende Darstellung der verfassungs- und einfachrechtlichen Problematik kann in der für die Erstattung dieses Gutachtens vorgegebenen kurzen Zeit nicht geleistet werden; sie muß einer ausführlichen wissenschaftlichen Untersuchung vorbehalten bleiben [5].
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5 Zur Frage des Verfassungsrechts vgl. aber bereits Verf., Inhalt und Grenzen der Religionsfreiheit in Bezug auf die neuen Jugendreligionen, Diss. Hamburg 1982; Franz, NVwZ 1985, 81; Abel/Becher/Gawlik/Pütter/Taudien, Die Rechtsprechung zu neueren Glaubensgemeinschaften, Krefeld 1991; Abel, Die Entwicklung der Rechtsprechung zu neueren Glaubensgemeinschaften, NJW 1996, Seite 91; Scholz, Probleme mit Jugendsekten, München o.J.
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6 Abel, Inhalt und Grenzen der Religionsfreiheit in Bezug auf die neuen Jugendreligionen, Hamburg 1982, S. 190 ff; Klein = Abel in Engstfeld (Hrsg.), Juristische Probleme im Zusammenhang mit den sogenannten neuen Jugendreligionen, 1981, S. 35 ff
7 vgl. u.a. Müller-Volbehr, DÖV 1995, 301
Bezogen auf die diesem Gutachten zugrunde liegende Fragestellung lassen sich aus dieser Debatte nur punktuell Ergebnisse gewinnen. Danach ist anerkannt, daß die Religionsfreiheit nicht schrankenlos gelten kann. Dem Religionsbegriff des Artikels 4 GG ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [8] der von der Verfassung gemeinte oder vorausgesetzte, dem Sinn und Zweck der grundrechtlichen Verbürgerung entsprechende Begriff der Religion zugrunde zu legen.
Aber auch dort, wo Handlungen nach herkömmlichem Verständnis eindeutig religiös motiviert sind, ist nach völlig herrschendem Grundrechtsverständnis nicht alles erlaubt. Grenze ist stets die Wahrung der Menschenwürde. Unklar ist jedoch, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Übereinstimmung besteht bei den Beispielen Menschenopfer, Witwenverbrennung und auch Tempelprostitution, die als krasser Menschenwürdeverstoß gelten und damit unter keinem Gesichtspunkt, auch nicht dem religiösen, von der Rechtsordnung des Grundgesetzes zugelassen werden können. Jenseits dieser evidenten Beispiele läßt sich dem Schrifttum keine auch nur einigermaßen klare Grenze zwischen noch zulässigem Gebrauch der Religionsfreiheit und schon unzulässigem Mißbrauch festmachen.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht wie selbstverständlich davon aus, daß sich der Schutzbereich des Art. 4 GG auf eine Glaubenstätigkeit beschränkt, die "sich bei den heutigen Kulturvölkern auf den Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat" [9]. Im übrigen sind die Schranken der Religions- und der Weltanschauungsfreiheit im Einzelfall unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Wertordnung, der Rechte Drit-
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8 BVerfGE 83, 341 [353] = NJW 1991, 2623 - Baha'i -.
9 NJW 1961, 211; NJW 1969, 31.
ter, des Staates und der Allgemeinheit im Wege der Güterabwägung zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung aus der Baha'i Entscheidung später ausdrücklich auf die Scientology-Organisation angewandt und den Fachgerichten die Prüfung der Frage auferlegt, ob eine Organisation den Schutz des Art. 4 I, II GG "überhaupt für sich in Anspruch" nehmen kann [10].
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10 BVerwG, NVwZ 1993, S. 357
11 VG Darmstadt, NJW 83, 2595; BVerwG, NJW 95, 393 mwN.
12 OLG Düsseldorf, NJW 1983, S. 2574.
13 LG Hamburg, NJW 1988, S. 2617
14 K. Schmidt, NJW 1988, S. 2574; a. A. Kopp, NJW 1989, S. 2497. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, daß Kopp für SC als Privatgutachter tätig gewesen ist.
In jüngerer Zeit haben das VG und das OVG Hamburg [15] nach sehr intensiver Sachverhaltsermittlung festgestellt, daß sich die Hamburger SC-Niederlassung als Gewerbe anmelden muß. Diese Entscheidungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt [16]. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1992 geurteilt, daß der Schutz des Grundrechtes nach Art. 4 GG nicht schon dann entfällt, wenn sich die Gemeinschaft überwiegend wirtschaftlich betätigt. Erst dann werde eine solche Gemeinschaft nicht durch das Grundrecht der Religionsfreiheit geschützt, wenn ihre religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienen [17]. Eine Entziehungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart nach § 43 Abs. 2 BGB gegen einen SC-Verein wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigt [18], vom VGH Mannheim hingegen aufgehoben, weil die Behörde nicht hinreichend aufgeklärt habe, daß die Lehren von SC nur Vorwand für ihre wirtschaftliche Tätigkeit sind [19]. Über die zugelassene Revision ist noch nicht entschieden.
Anders wiederum entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht. Nach eingehender Auseinandersetzung mit Primärquellen kam der Senat explizit zu dem Ergebnis, daß SC keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der Art. 4, 140 GG ist [20]. Nach Ansicht des BAG betreibt SC ein Gewerbe im Sinne von § 14 Gewerbeordnung. Die Mitgliedschaft und die "religiösen" Dienste sind kommerzialisiert. Darüber hinaus betreibt SC eine intensive geschäftliche Werbung, und beschäftigt Mitarbeiter im Außendienst, die Provisionen erhalten. In engem Zusammenhang mit dem kommerziellen Charakter von SC stehen nach Ansicht des BAG
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15 OVG Hamburg, Gewerbearchiv 1994, S. 16
16 BVerwG, NVwZ 1995, S. 473
17 BVerwG, NJW 1992, S. 2496
18 VG Stuttgart, NVwZ 1994, S. 612, vom VGH Mannheim hingegen aufgehoben
19 VGH Mannheim, Urteil vom 02.08.1995 - I S 438/94 -
20 BAG, NJW 1996, 143
"menschenverachtende Anschauungen von Scientology-Organisationen" [21].
Auch im Schrifttum gehen die Meinungen auseinander. Vor dem Hintergrund der Verfassungsrechtsprechung setzt sich Isensee dafür ein, den Freiraum des Artikels 4 GG auf einen "europazentrisch und christlich geprägten verfassungsrechtlichen Begriff der Religion" einzugrenzen [22]. Von Campenhausen fordert, anläßlich einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf religiösem Gebiet durch das Auftreten der hier in Rede stehenden Gruppen die bisherige rechtliche Beurteilung zu überprüfen. Er hält eine "Qualitätsprüfung" der Religionsgemeinschaften für geboten und zulässig; die zuständigen staatlichen Stellen müßten in die Lage versetzt werden, ihrer Verantwortung insoweit gerecht zu werden [23].
Auch Obermayer hält eine Neubestimmung des Wesens einer Religionsgemeinschaft für unabweisbar. Nach seiner Ansicht ist zwar eine Differenzierung nach "echten" bzw. "unechten" Religionsgemeinschaften nicht tragfähig, aber es sei ein wesentliches Kriterium, daß die grundlegenden Lehren und Praktiken einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft mit der Verfassung vereinbar sein müssen. Danach darf die Lehre weder von Intoleranz geprägt sein, noch darf wirtschaftliche Bereicherung mit religiösen Belangen als Vorwand verknüpft sein, noch dürfen junge Menschen gegen Eltern, Freunde und bisheriges Lebensumfeld fanatisiert oder verhetzt werden. Von diesem Ausgangspunkt her hält Obermayer eine Verfassungwidrigkeit im religiösen Bereich auch dann für möglich, wenn keine Strafgesetze verletzt werden. Er hält notfalls auch die Einrichtung "allgemeiner Religionsbehörden" zur Überwachung "scheinreligiöser Subkultur" und gegebenenfalls auch die Verfas-
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21 BAG, NJW 1996, 143 [149].
22 in: Marré-Stütting (Hrsg.) Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, 1985, S. 142 ff.
23 DVBl 1980, 579 und ZevKR 25 (1980) 167
sungswidrig-Erklärung von Jugendsekten für zulässig. Herzog wiederum warnt vor einer extensiven Auslegung des Artikels 4 GG und plädiert für eine historische Auslegung. Nach seiner Auffassung darf nicht in jeder Hinsicht auf das Selbstverständnis der jeweiligen "Religionsgemeinschaft" zurückgegriffen werden [24].
Müller-Volbehr hingegen plädiert für einen weiten Schutzbereich. Nach seiner Auffassung müssen die Schranken der Religionsfreiheit aus dem staatskirchenrechtlichen System als Ganzem und aus den Regelungen der gesamten Verfassung erschlossen werden. Viele verbundene Teilaspekte, vor allem die Grundsätze der personalen Würde des Menschen, seiner Freiheit, der Parität und Toleranz, ergäben zusammengenommen die Grenzen, gegen die die Religionsausübung nicht verstoßen darf. Insofern unterliege die Interpretation von Artikel 4 GG ganz besonders der Einheit der Verfassung als eines logisch-teleologischen Sinngebildes [25]. Alberts bezieht sich unter anderem darauf, daß lebendige Religionen in aller Welt auf offenem oder latentem Kriegsfuß zu staatlichen Erfordernissen stünden, mindestens dort, wo sie nicht Staatsreligion sind, sei es nun die Theologie der Befreiung in Südamerika oder islamischer Fundamentalismus in Algerien und anderswo. Er plädiert für eine äußerst weitgehende Freiheit und eine Grundrechtsicherung durch Verfahren; dazu stellt er sich als eine Art Kontrollinstanz ein Gremium vor, das etwa denjenigen entspricht, die künstlerische Qualität von Filmen bewerten [26].
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24 in: Maunz-Dürig, GG, Art. 4 Rz. 102 ff
25 DÖV 1995, 301 [306]
26 ZRP 1993, 432 [435] Dürig, GG Art. 1 Rz. 1
Allerdings handelt es sich bei dem Begriff der Menschenwürde seinerseits um einen unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff. Die zahlreichen, auf den unterschiedlichen geistes- und ideengeschichtlichen Traditionen beruhenden Definitionsversu-
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27 Dürig, aaO. Rz. 16
che führen nicht zu einer Präzisierung. Sie erläutern den einen unbestimmten Begriff durch einen anderen. Dazu gehören Begriffsbestimmungen wie: "Würde des Menschen bedeutet, was den Menschen im spezifischen und wesenhaften Sinn ausmacht" [28] oder: "Würde ist der Eigenwert und die Eigenständigkeit, die Wesenheit, die Natur des Menschen schlechthin" [29]. Nach herrschender Ansicht kann der Versuch einer abstrakten Inhaltsbestimmung des Begriffs der Menschenwürde nur die Richtung angeben, in der er auszulegen ist. Eine genauere Erfassung läßt sich nur kasuistisch durch Einzelfallentscheidungen vornehmen. Eine gewisse Einigkeit besteht im Hinblick auf den Begriffskern insoweit, als unter Menschenwürde der Wert- und Achtungsanspruch zu verstehen ist, der dem Menschen um dessen Willen zukommt. Damit verbinden sich sowohl das Gebot, die sittliche Selbstbestimmung des Menschen zu achten, als auch das Verbot, ihn als bloßes Mittel zum Zweck zu gebrauchen.
Zur Frage, unter welchen Umständen die Menschenwürde verletzt ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem "Abhör"-Urteil grundsätzlich folgendes festgestellt [30]:
"Offenbar läßt sich das nicht generell sagen, sondern immer nur in Ansehung des konkreten Falls. Allgemeine Formeln wie die, der Mensch dürfe nicht zum bloßen Objekt der Staatsgewalt herabgewürdigt werden, können lediglich die Richtung andeuten, in der Fälle der Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können. Der Mensch ist nicht selten bloßes Objekt nicht nur der Verhältnisse und der gesellschaftlichen Entwicklung, sondern auch des Rechts, insofern er ohne Rücksicht auf seine Interessen sich fügen muß. Eine Verletzung der Menschenwürde kann
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28 Wernicke BK, Art. 1 Anmerkung II 1a
29 Nipperdey, Grundrechte II, S. 1 u. passim
30 BVerfGE 30, 1 ff
darin allein nicht gefunden werden. Hinzu kommen muß, daß er einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt, oder daß in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Mißachtung der Würde des Menschen liegt. Die Behandlung des Menschen muß also (....) wenn sie die Menschenwürde berühren soll, Ausdruckk der Verachtung des Wertes, der den Menschen Kraft seines Personenseins zukommt, also in diesem Sinne eine "verächtliche" Behandlung sein."Es steht fest, daß Menschenwürde prinzipiell jedem Menschen zukommt, sei er auch mißgestaltet, unheilbar krank, geistig behindert oder geisteskrank [31]. Gleiches gilt auch für Säuglinge, Menschen unter Pflegschaft, Betrunkene, Rauschgiftsüchtige und selbst für Schwerstverbrecher [32]. In seiner Entscheidung zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß das Gebot der Achtung der Menschenwürde insbesondere bedeutet,
"daß grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen verboten sind (...). Der Täter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs gemacht werden (...) . Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz müssen erhalten bleiben." [33]
Daher wäre die Tötung Geisteskranker stets eine Verletzung der Menschenwürde und zwar völlig unabhängig davon, ob das Opfer "leidet" [34]. Will man den unbestimmten Rechtsbegriff der Men-
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31 Vgl. u.a. BGHZ 35, 8
32 Vgl. im einzelnen Dürig, aaO. Rz. 21
33 BVerfGE 45, 187 [228]
34 Dürig, Art. 1 Rz. 27
schenwürde vom Verletzungsvorgang her bestimmen, so gilt nach ebenfalls völlig herrschender Ansicht die Menschenwürde als getroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird. Mit den Worten Dürigs: "Es geht um die Degradierung des Menschen zum Ding, das total "erfaßt", "abgeschossen", "registriert", "liquidiert", "im Gehirn gewaschen", "ersetzt", "eingesetzt" und "ausgesetzt" werden kann" [35]. Folter, Sklaverei, Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung und Ächtung [36] sind daher menschenrechtswidrig (vgl. auch Art. 3 u. 4 MRK, Art. 5 UN-Deklaration).
Der Verletzungsvorgang kann auch in grausamen und harten Strafen bestehen sowie darin, daß eine Strafe nicht mehr in einem gerechten oder angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters steht [37]. Als "Schulfall" für menschenrechtswidriges Vorgehen bei der Wahrheitsermittlung sind neben unzulässigem physischen Zwang (Folter) auch die Anwendung chemischer oder psychotechnischer Mittel, die den Menschen in den Zustand ausgeschlossener oder beeinträchtigender Willensfreiheit versetzen und ihn als "Registriermaschine" seiner Wahrnehmungen verwenden. Seit jeher wird die Anwendung des Lügendetektors im Strafverfahren einschließlich des Ermittlungsverfahrens abgelehnt [38]. Ebenso gilt die Anwendung von Drogen zur Wahrheitsermittlung ("Narcoanalyse") schon von Verfassungs wegen als unzulässig [39].
Die Umsetzung dieses Grundrechtsgebots in positives Recht nimmt § 136a StPO vor, der beispielsweise Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beein-
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35 Dürig, GG, Art. 1 Rz. 28
36 BVerfGE, 1, Seite 104
37 Dürig, GG, Art. 1 Rz. 31 f mit zahlreichen Nachweisen
38 so bereits BGHSt 5, 332; vgl. Dürig in MDH, GG, Art. 2 Abs I Rz. 35 mit zahlreichen Nachweisen
39 Dürig, in MDH: GG, Art. 2 Abs. II, Rz. 35
trächtigen, untersagt. Die Verbote des § 136a StPO gelten nach § 136a Abs. 3 ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt. Sieht man die jüngere Rechtsprechung daraufhin durch, wann und in welchem Zusammenhang die Menschenwürde eine Rolle spielt, ergibt sich eine Fülle höchst unterschiedlicher Einzelfälle. Sie lassen sich grob in folgende Gruppen aufgliedern. Etwa ein Viertel der entschiedenen Fälle bezieht sich auf das Straf- und Strafverfahrensrecht, darunter ein nicht unerheblicher Teil auf den Honecker-Prozeß.
Etwa ein weiteres Viertel bezieht sich auf die Problematik zu § 218 StGB einerseits und die Thematik Asyl/Ausländer andererseits. Etwa ein Fünftel der Fälle entfallen auf die Bereiche Tod, Sterbehilfe, Schutz Verstorbener, auf Technik und Gentechnologie, auf das Gewerberecht (Peep-Shows), die Wahrung des Existenzminimums und die Diskriminierung von Minderheiten. Nur ganz am Rande, jedenfalls zahlenmäßig, dient die Menschenwürde als Maßstab im Hinblick auf den Ehrschutz von Bundeswehrsoldaten, den "Verkauf" von Fußballspielern, Kindervermittlung, Gewaltdarstellung und die Würde der Frau.
Das Thema Religionsfreiheit spielt nur im Rahmen der Asylgründe eine Rolle. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 1986 geurteilt, daß Einschränkungen der Religionsfreiheit dann zu einem asylrechtlich erheblichen Verstoß gegen die Menschenwürde führen, wenn der Gläubige dadurch als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird [40].
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40 BVerfGE [sic!], NVwZ 86, 569 [572]
Im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit läßt sich der BGH schon früh von der Erwägung leiten, daß niemand das Recht besitzt, seine Persönlichkeit um den Preis zu entfalten, daß er durch sein Handeln oder Unterlassen einen Mitmenschen in seiner Würde verletzt oder sonst in den lebenswichtigen Grundlagen seiner menschlichen Existenz schädigt. Aus diesen Überlegungen heraus beurteilte der BGH das durch die rigorosen Lehren und Forderungen einer Sekte an die Lebensweise ihrer Mitglieder bestimmte Verhalten eines Ehemannes als "schwere Eheverfehlung" im Sinne des (damaligen) Scheidungsrechts [41].
Bis hierhin zeigt sich, daß der Begriff der Menschenwürde zwar einerseits unbestimmt ist, andererseits aber durch Rechtsprechung und Schrifttum soweit konkretisiert wurde, daß eine Reihe von Verhaltensweisen generell als menschenwürdewidrig angesehen werden. Es sind dies insbesondere:
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41 Gegenstand war der Übertritt eines Ehepartners zu den Zeugen Jehovas, BGHZ 38, 317 ff.; die Entscheidung stammt aus dem Jahre 1962
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42 vgl. ausführlich Dürig in: MDH, Art. 1 Abs. III, Rz. 127 ff mit zahlreichen Nachweisen
43 Dürig in: MDH, GG, Art. 1 Abs. I, Rz. 38
chen Bereich hat hier Ursprung und Legitimation (vgl. die Legaldefinition des Gesetzeszweckes in § 1 Abs. 1 BDSG). Es ist also nicht etwa so, daß die Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 GG sich lediglich darauf beschränkte, einen allgemeinen Grundgedanken auszugestalten. Vielmehr nimmt Abs. 1 Satz 2 den Staat in die Pflicht, erlegt ihm den Schutz der Staatsbürger auch vor Menschenwürdeverstößen durch Private auf. Inwieweit dadurch, sei es unmittelbar, sei es im Wege der Drittwirkung, totalitär strukturierter Vereinigungen, die ein totalitäres Gesellschaftsideal anstreben, in der Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes zulässig oder tolerierbar sein können, ist umstritten. Aus Raumgründen kann auf diese Frage hier nicht näher eingegangen werden.
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44 Herzog in: MDH, GG, Art. 20, Rz. 6
Satz 2 niedergelegten Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl Kernbestand dessen, was das Grundgesetz als Demokratie betrachtet. Außerhalb von Wahlen zeigt sich der Gleichheitsgrundsatz als Gleichbehandlungsgrundsatz. Die zentrale ethische Komponente dieser Verfassungsgrundsätze lautet: Gleichheit der Menschen bzw. Gleichheit der Staatsbürger. Sie ist eine normative Entscheidung, die letzten Endes auf dem Gedanken der Humanität aufbaut. "Nur der Gedanke der Humanität (man kann auch sagen: der Solidarität und der Brüderlichkeit) kann den Stärkeren, Intelligenteren, Leistungsfähigeren veranlassen, seinen schwächeren Mitbürger im gleichen Ausmaß an der Staatsgewalt zu beteiligen. Von hier aus erfährt das Prinzip der Demokratie also eine besondere sozialethische "Weihe", für die die Verfechter einer uneingeschränkten Milieutheorie kein Gefühl haben können. Von hier aus wird aber auch die tiefgreifende Ungesichertheit der demokratischen Verfassungsordnung in ihrem letzten Urgrund erkennbar - und damit zugleich die unabdingbare Notwendigkeit, diese Verfassungsordnung stets und kompromißlos zu verteidigen" [45]
Dementsprechend zählt der Grundsatz der streitbaren (d.h. nach herrschender Meinung verteidigungsbereiten) Demokratie zu den entscheidenden Fundamenten der geltenden Verfassungsordnung [46]. Ein weiteres wesentliches Element des Demokratieprinzips ist das Mehrheitsprinzip. Diese so konstitutierte Herrschaft einer (jeweiligen) Mehrheit bedingt gleichzeitig Vorkehrungen zum Schutz der (jeweiligen) Minderheit.
Ferner ist anerkannt, daß sich das Grundgesetz in Art. 20 nicht für eine beliebige Form der Demokratie entschieden hat, sondern für eine offene und freiheitliche Demokratie und damit gegen totalitäre Modelle. Dies ergibt sich aus der Gesamtheit der Verfassungs-
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45 Herzog in: MDH, GG, Art. 20 Rz. 13
46 vgl. die Nachweise der Verfassungsrechtsprechung bei Herzog, aaO., Rz. 29
ordnung. Die Art. 4, 5, 8, 9 und 21 ergeben in einer Gesamtschau, daß das Konzept des Grundgesetzes eine plurale Gesellschaft voraussetzt, in der es verschiedene Grundpositionen über die Art und die Lösung der anstehenden Probleme gibt und in der diese Grundpositionen in freier Auseinandersetzung miteinander ringen.
Verfahren, in dem sich die verschiedenartigen Kräfte (Staatsgewalten) gegenseitig austarieren, wobei keine der einzelnen Staatsgewalten in der Lage sein soll, die Rechte und Machtmittel der anderen zu ursupieren.
Damit verbunden ist der Grundsatz von der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 II GG). Inhalt und Tragweite dieser Vorschrift werden insbesondere im Hinblick auf die "Gesetze des Marktes"
kontrovers beurteilt. Im Verständnis der gesamten Verfassungsordnung ist damit zumindest gesagt, daß dem materiellen Haben kein absoluter Vorrang zukommt, wenn Gemeinwohlinteressen in Rede stehen.
Diesem begrifflichen Ansatz kann auch für die verfassungsrechtliche Betrachtung gefolgt werden. Von besonderer Bedeutung ist die dafür grundlegende Behauptung von SC, daß deren Gründer Hubbard als erster Mensch in der gesamten Menschheitsgeschichte die nach Ansicht SC's fundamentalen Gesetze des Denkens und der geistigen Gesundheit entdeckt habe, weswegen nunmehr "eine Zivilisation ohne Geisteskrankheit, ohne Verbrechen und ohne Krieg" möglich sei, "in der fähige Wesen erfolgreich sein und ehrliche Leute Rechte haben können, und in der der Mensch die Freiheit hat, zu größeren Höhen aufzusteigen". Nach dieser in allen propagandistischen Schriften zum Ziel erklärten Sichtweise ist die bestehende Zivilisation nicht überlebensfähig. Ausschließlich die Anwendung der scientologischen Techniken kann nach scientologischer Darstellung die Menschheit retten. SC versteht sich als alleiniger und ausschließlicher Besitzer einer als "Technologie" bezeichneten "Wahrheit", deren Anwendung in der Überzeugung von SC die Welt retten, bei deren Nichtanwendung hingegen die Menschheit in den Untergang treiben würde. Daraus leitet SC ein feststehendes Erkenntnis- und Handlungsmonopol ab, das unter keinen Umständen in Frage gestellt werden darf [47]. Dieses einzige rettende Prinzip wird von dem wie eine zentrale Holding fungierenden "Religious-Technology-Center" (RTC) in den USA verwaltet. Die Einzelheiten dieser als "Tech" abgekürzten sogenannten Technologie, manchmal auch als "religiöse Philosophie" bezeichnet, stehen weder der Kritik noch der Diskussion in der Mitgliedschaft offen. Sie werden vorgegeben und sind umstandslos und buchstabengetreu zu befolgen. Es ist ein Hauptanliegen der scientologischen Hierarchie, durchzusetzen, daß die scientologische "Tech" "standardgemäß" angewendet wird, das heißt ohne jede Abweichung. Jedes Verlassen dieses "rechten Weges" gilt in Scientology nicht etwa nur als Vergehen, sondern als Verbrechen.
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47 vgl. Jaschke, Innenministerium NRW (Hrsg.), Düsseldorf 1996, Seite 33 [im folgenden: Jaschke]
So enthält die von SC intern zugrundegelegte mehrseitige Liste von "Verbrechen" neben "Diebstahl" und "Verstümmelung" unter anderem folgende "Straf"-tatbestände:
Als Schwerverbrechen gilt es bei Scientologen, "unterdrückerische Handlungen" zu begehen. Dazu zählen unter anderem
- "Es zu versäumen oder sich zu weigern, eine direkte, rechtmäßige Anordnung eines Mitglieds des internationalen Vorstandes oder eines assistierenden Vorstandsmitglieds als erhalten zu bestätigen, weiterzuleiten oder auszuführen."
- "Befolgung illegaler Anordnungen oder illegaler lokaler Richtlinien oder von Alter-is [48], obwohl man weiß, daß sie den vom internationalen Vorstand erlassenen Anordnungen oder Richtlinien verschieden sind oder ihen widersprechen." [49]
Mit Hilfe dieser Bestimmungen, die durch zahlreiche andere in die gleiche Richtung gehende Anweisungen ergänzt werden, hat es die Führung von SC in der Hand, gruppenintern jegliche Abweichung
- "absichtliche und nicht genehmigte Abänderung von LRH-Technologie, -Richtlinien, -Ausgaben oder -Checksheets"
- "das Organisieren einer Splittergruppe, um Scientology-Daten oder irgendeinen Teil davon zu verwenden, um Leute von der Standard-Scientology abzulenken." [50]
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48 Hubbardistisches Kunstwort, das soviel wie "Verfälschung" bedeuten soll.
49 Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, Kopenhagen o.J., S. 202f
50 Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, S. 208-211
von den vorgegebenen Richtlinien zu ahnden und damit zu verhindern. Diese hermetisch abgeschlossene Gedankenwelt läßt von ihrer Grundstruktur her weder Kritik noch Änderung noch Interpretation und erst recht keine andere Meinung zu. Scientologisches Denken kennt daher nur die einzige allein seligmachende "Technologie", die sich nicht nur auf einige Bereiche beschränkt, sondern nach scientologischer Ansicht alle Lebensbereiche umfaßt und durchdringt [51]. Solchem Denken müssen fundamentale Vorstellungen der Demokratie fremd sein.
Pluralität kommt in der Vorstellungswelt von SC nicht vor, jedenfalls dort nicht, wo es um die grundlegende Lebensphilosophie geht, und wird deshalb von SC bekämpft. Wo, wie bei SC, ein der Kritik nicht unterliegendes zentrales Gremium den Inhalt der entscheidenden Lebensmaximen vorgibt und jede Abweichung von diesen Vorgaben als "Verbrechen" und sogar als "Schwerverbrechen" ahndet, da bleibt kein Raum mehr für die Vorstellung einer Wert- und Staatsordnung, die gekennzeichnet wird durch eine Vielfalt unterschiedlicher Interessen, Anschauungen, Glaubensvorstellungen und Lebensentwürfe.
Damit entfällt aber auch die innere Anerkennung des demokratischen Prozesses, der auf offenem Meinungskampf unterschiedlicher gesellschaftlicher Positionen beruht, wobei am Ende ein Mehrheitsentscheid steht, der oft Kompromisse erfordert, die auf einem Austarieren der gegenläufigen Interessen beruhen.
Somit stehen die von SC propagierten gedanklichen Prämissen im Widerspruch zu den Vorstellungen, die das Demokratieprinzip ausmachen. Pluralismus, Meinungsbildung aufgrund von öffentlichem
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51 Das ergibt sich unter anderem auch aus der Vielzahl der für verschiedenste Lebensbereiche angebotenen Kurse, z.B. Ehe/Partnerschaft, Beruf, Ausbildung, Lernen in der Schule, Kindererziehung
Meinungskampf, das Aushandeln von Lösungen und die Fähigkeit zum Kompromiß haben im scientologischen System keinen Raum.
Grundlage dafür ist die scientologische Vorstellung von "Ethik". Es handelt sich dabei um einen im Sinne Hubbards "redefinierten" [52] Begriff. Bei SC ist Ethik das Angebundensein an einen harten Straf- und Belohnungskatalog und die ständige, von der Organisation erzwungene Kontrolle über die genaue Einhaltung der zentralen Anweisungen und Befehle. Nach dem "Handbuch für den ehrenamtlichen Geistlichen" definiert sich "Ethik" wie folgt: "Der Zweck von Ethik ist: Gegenabsichten aus der Umwelt zu entfernen. Nachdem das erreicht worden ist, hat sie zum Zweck, Fremdabsichten aus der Umwelt zu entfernen. Dadurch ist Fortschritt für alle möglich" [53]. Außerhalb von SC wurde diese Definition allgemein so verstanden, daß sowohl Gegener als auch Andersdenkende im Ergebnis eliminiert werden sollen und dürfen. In neueren propagandistischen Publikationen von SC wird "Ethik" daher verwaschener definiert [54]. Sie wird dargestellt als "ein rationales System, das auf einer Reihe von kodifizierten Verfahren beruht" [55]. Weiter heißt es dort: "Alles, was die Zerstörung von Individuen oder Gruppen zur Folge hat oder die Zukunft der Menschheit zunichte macht, ist unvernünftig oder böse."
Beim Gebrauch dieser Begriffe muß man sich vergegenwärtigen, daß von SC, wie oben gezeigt, seine eigene "Philosophie" oder
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52 HCO PL vom 05.10.1971, zitiert nach Haack, Scientology, Magie des 20. Jahrhunderts, S. 220
53 Handbuch für den ehrenamtlichen Geistlichen, S. 355
54 z.B. als die "Vernunft und die Betrachtung optimalen Überlebens", Was ist Scientology, S. 551
55 Was ist Scientology, S. 551
"Technologie" als einzigartiges und einziges Allheilmittel für die Menschheit angesehen wird. Wenn SC also von der "Zukunft der Menschheit" spricht, ist diese Begrifflichkeit synonym für "Herrschaft von SC". Liest man die redefinierte und in ihrer Bedeutung codierte [56] scientologische "Newspeak" daher im Klartext, dann enthält auch das in propagandistischer Absicht entstandene Werk "Was ist Scientology?" die unmißverständliche Feststellung, daß jeder "unvernünftig oder böse" handelt, der die Ausbreitung von Scientology behindert oder bekämpft.
Das bestätigt sich an dem weiteren Text. Die dort nicht näher beschriebenen "kodifizierten Verfahren" sind aus anderen Schriften bekannt. Dahinter verbergen sich die schon genannten Verhaltensregeln und entsprechenden Bestrafungsverfahren.
Bei den im weiteren Text der scientologischen Selbstdarstellung genannten "Zustandsformeln", die für die scientologische "Ethik" kennzeichnend seien, handelt es sich um die rasterartige Einteilung von Freunden und Feinden des scientologischen Systems. Sie sind seit langem dokumentiert [57].
Die Propagandaschrift verweist für nähere Einzelheiten auf das Buch "Einführung in die Ethik der Scientology". Dieses von SC als Standardwerk Hubbards dargestellte Buch enthält lange und gründliche Ausführungen über die sogenannte "antisoziale Persönlichkeit", zu der rund 20% jeder Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe zählen sollen. Solche Personen sind nach der "Ethik" der SC zu isolieren und auszuschalten.
Gegner oder sonstige Andersdenkende werden, ebenfalls in einem strikten Freund-Feind-Schema, als "Suppressive Persons"
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56 plastisch wird dies bereits bei Haack, Scientology - Magie des 20. Jahrhunderts, S. 220f beschrieben
57 vgl. bereits Haack, Scientology - Magie des 20. Jahrhunderts, S. 222 f
(unterdrückerische Personen) bezeichnet. Wer mit einer solchen SP in Kontakt ist, gilt bereits als "PTS" (Potential Trouble Source, potentieller Ärgernisverursacher) [58]. Die Welt teilt sich damit auf in Anhänger und Feinde; Feinde sind auszuschalten und zu eliminieren.
Die "Ethik der SC" enthält den schon oben geschilderten Strafkatalog. Dort wird es als Schwerverbrechen bezeichnet,
"daß man sich öffentlich von der SC abkehrt oder unterdrückerische Handlungen begeht."
Zu den "unterdrückerischen Handlungen" zählen unter anderem
- "öffentliche Verwerfung oder Verleugnung von SC oder von Scientologen, die bei den Organisationen der SC im Status guten Ansehens stehen"
- "öffentliche Äußerungen gegen SC oder Scientologen"
- "Gesetzgebung oder Verordnungen, Vorschriften oder Gesetze, welche auf die Unterdrückung der SC ausgerichtet sind, vorzuschlagen, zu empfehlen oder dafür zu stimmen"
- "vor staatlichen oder öffentlichen Untersuchungen der SC feindlich Zeugnis abzulegen, um die SC zu unterdrücken"
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58 näheres dazu vgl. Jaschke, S. 38 f
Die Liste dieser als Schwerverbrechen anzusehenden Handlungen ist noch wesentlich länger. Sie belegt, daß SC in einem rigiden Freund-Feind-Schema denkt, das nur Gut und Böse kennt und es darauf anlegt, den Andersdenkenden, der als böse dargestellt und begriffen wird, zu bestrafen, zu eliminieren, auszugrenzen und möglicherweise auch physisch zu vernichten. In dem Buch "Ethik der SC" beschreibt Hubbard diesen Aspekt sehr deutlich im Kapitel "Die Verantwortlichkeit von Führern". Am Beispiel Simon Bolivars und seiner Geliebten sagt Hubbard ganz offen, daß diese es versäumt hätten, ihre Gegner durch unlautere Machenschaften oder durch Mord zu beseitigen. Unter der Überschrift "Das Wesen der Macht" heißt es wörtlich:
- "Anti-SC-Briefe an die Presse zu schreiben oder Daten, die sich gegen SC oder Scientologen richten, an die Presse zu geben"
- "im Dienst einer Anti-SC-Gruppe oder -Person zu stehen"
- "fortgesetzt einer Person oder Gruppe anzugehören, die von HCO [59] zu einer unterdrückerischen Person oder Gruppe erklärt worden ist"
- "offenkundige oder vorsätzliche Behinderung von Unternehmungen der Kirche oder vertraglichen und anderen Verpflichtungen der Kirche, so daß der Expansion oder den Aktivitäten der Kirche geschadet wird"
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59 "Hubbard Kommunikationsbüro" & "Hubbard Communication Office"
"Wenn man ein Leben in der Führungsposition oder in der Nähe einer Führungsposition führen will, so muß man es als das wirkliche Leben behandeln. Das Leben blutet. Es leidet. Es hungert. Und solange nicht ein goldenes Zeitalter kommt, muß es das Recht haben, seine Feinde abzuschießen." [60]Für Konzepte von Solidarität, Mitmenschlichkeit und Achtung vor den Rechten des Anderen ist bei Hubbard und damit bei SC kein Platz. Solche Haltungen werden als weltfremd und unrealistisch dargestellt. Diese Einstellung zeigt sich auch an versteckter, aber nicht minderwirksamer Stelle. So gibt es einen Terminus "Overthandlung", unter dem SC "eine schädliche oder gegen das Überleben gerichtete Handlung" versteht. Die Definition lautet weiter:
"Genauer gesagt ist es eine begangene oder unterlassene Handlung, die die Mehrzahl der Dynamiken schädigt. Deshalb wäre die Unterlassung, etwas oder jemand, wodurch viel Schaden angerichtet würde, nicht zu vernichten oder aufzuhalten, ein Overt." [61]
Wendet ein Scientologe diesen Gedanken auf jemanden an, der sich beispielsweise in der Öffentlichkeit kritisch über Scientology geäußert hat, gilt dies dem Scientologen als "Schwerverbrechen" und als Handlung, die sich gegen Scientology und damit gegen das Überleben richtet. Ein Scientologe kann sich dann zur Vermeidung eines "Overt" verpflichtet sehen, den Kritiker zu stoppen. Auf die weiteren bei Jaschke zitierten Beispiele kann verwiesen werden.
Faßt man den Befund zusammen, so zeigen sich zwei Grundtendenzen. Zum einen erklärt SC sich selbst und seine Vorstellungen zum alleinigen Heilmittel, mit dem und nur mit dem das Überleben der Menschheit gesichert werden kann. Zum anderen wird jedes abwei-
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60 Ethik der SC, S. 265
61 Fachwortsammlung für Dianetics und Scientology, Kopenhagen o.J., S. 68
chende Verhalten als strafwürdig, nämlich als Verbrechen und sogar als Schwerverbrechen angesehen. Abweichendes Verhalten kann schon darin bestehen, die SC-"Technologie" nicht "standardgemäß", also nicht nach den Vorgaben der Führungsgruppe, anzuwenden. Die in Hubbards Sinne "richtige" Form der Machtausübung stellt sich dar als Abfolge rechtswidriger Willkürhandlungen. Rechtsförmiges Vorgehen wird als Dummheit abqualifiziert, etwa wenn Hubbard der Geliebten von Simon Bolivar ankreidet, sie hätte um ihr Erbe ergebnislos prozessiert, statt gestützt auf ihre Machtposition irgendwelche Ländereien einfach zu beschlagnahmen. [62]
Diese Einstellung steht in diametralem Gegensatz zum Demokratieverständnis des Grundgesetzes. Das Konzept der grundgesetzlichen Werteordnung setzt eine plural strukturierte Gesellschaft voraus und erkennt an, daß es in dieser Gesellschaft Meinungsverschiedenheiten und Interessengegensätze gibt. Die grundgesetzliche Ordnung zielt darauf ab, durch entsprechende Verfahren sicherzustellen, daß widerstreitende Meinungen und Interessen letztlich durch Meinungskampf, Überzeugungsbildung und darauf beruhende Abstimmungen in einer befriedigenden, das heißt befriedenden Weise gelöst werden. Die einzelnen Grundrechte dienen (auch) der Absicherung dieses Verfahrens. Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit beispielsweise bewirkt, daß sehr verschiedenartige Positionen vertreten werden können, auch solche kleiner Minderheiten. Dahinter steckt die Vorstellung, daß selbst kleinste Minderheiten zumindest theoretisch die Chance haben müssen, Mehrheiten für sich zu gewinnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um umfassende Positionen oder um solche handelt, die lediglich ein gesellschaftliches Segment betreffen. SC hingegen läßt keinerlei Abweichung des ein für allemal festgelegten starren und von der zentralen Holding diktierten Standards zu, stellt intern bereits jede Diskussion und erst recht jede Abweichung unter Strafe. Folgerichtig enthält das von SC vorge-
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62 Ethik der SC, S. 262
stellte Gedankengebäude weder Methoden noch Verfahrensweisen für eine Mitgestaltung der SC durch die einzelnen Mitglieder. Die Mitwirkung der in feste hierarchische Kategorien eingeteilten Mitglieder und/oder Sympathisanten beschränkt sich auf die anordnungsgemäß vollständige und möglichst perfekte Umsetzung vorgegebener Richtlinien und Planvorhaben.
Es überrascht daher nicht, daß Hubbard sich über die Demokratie an vielen Stellen pauschal abwertend und ablehnend geäußert hat. Zwar finden sich im scientologischen Schrifttum kaum unmittelbare Aussagen zu diesem Themenkomplex. Auch scheint es so, daß Scientologen nicht expressis verbis eine andere Staatsform anstreben [63]. Das ist jedoch nur vordergründig. Nach scientologischer Vorstellung teilt sich die Welt in "Gute", also Scientologen, die den allein glückseligmachenden Weg gefunden haben, und "Böse" oder "Aberrierte", d.h. alle anderen Menschen, die noch nicht Scientologen sind und daher in "fehlerhaften" Gedankensystemen verhaftet bleiben. Als Folge dieses chiliastischen Gut-Böse-Schemas strebt SC die Herrschaft der "Guten" an und will auch nur diesen Rechte bzw. Bürgerrechte zuerkennen [64]. SC läßt mit anderen Positionen keine Auseinandersetzung zu, sondern verteufelt jedes andere weltanschauliche und/oder politische Konzept, strebt Ausgrenzung und letztlich Entmachtung aller nichtscientologischen Vorstellungen an. Mit einem auf Pluralität, offener Meinungsbildung, Interessenausgleich und auch Korrekturmöglichkeit getroffener Entscheidungen beruhenden Gesellschaftsordnung, wie sie die demokratischen Strukturen im Sinne des GG vorsehen und ermöglichen, ist die scientologische Gedankenwelt daher schlechthin unvereinbar.
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63 vgl. im einzelnen Jaschke, S. 51 ff
64 mit näheren Einzelheiten vgl. Jaschke, S. 52f
"Es gibt zwei Arten von Verhalten - jenes Verhalten, das darauf angelegt ist, konstruktiv zu sein, und jenes, das darauf angelegt ist, katastrophal zu sein. Dies sind die zwei vorherrschenden Verhaltensmuster. Es gibt demzufolge Leute, die versuchen, die Dinge aufzubauen und andere, die versuchen, die Dinge niederzureißen. Und es gibt keine anderen Typen. Es gibt tatsächlich nicht einmal Grauschattierungen." [65]
SC beschreibt die sogenannte "antisoziale Persönlichkeit" als krank und erfolglos. So wird die "antisoziale Persönlichkeit" unter anderem dadurch charakterisiert, daß sie "einen schlechten Sinn für Besitz" habe [66]. Das so und in ähnlicher Weise zum Ausdruck kommende Gedankengut der SC ist mit der der grundgesetzlichen Ordnung zugrunde liegenden Vorstellung gegenseitiger sozialer Ver-
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65 Ethik der SC, S. 110 f
66 Ethik der SC, S. 118
antwortung nicht zu vereinbaren. Die im GG zugrunde liegende Sozialstaatsidee beruht im Gegenteil auf der Vorstellung, daß die menschliche Gesellschaft als ganze im Blick behalten wird, wobei jedem Mitglied dieser ganzen Gesellschaft Menschenwürde zukommt, unabhängig von seinem Sozialstatus, von seinen Einstellungen und von seinem Sozialverhalten. Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes verlangt Solidarität auch und gerade mit den Schwächeren und Schwachen, verpflichtet die staatliche Gemeinschaft dazu, allen zu helfen, die Hilfe benötigen. Die scientologischen Vorstellungen stehen dazu in zweierlei Hinsicht im Widerspruch. Zum einen widerspricht es dem Menschenbild des GG, die Menschen in "Gute" und "Böse" zu unterteilen. Zum anderen sind Ausgrenzung, Bekämpfung und womöglich Vernichtung solcher Personen oder Gruppen, die als "böse" bezeichnet werden, mit der Wertordnung des GG unter keinen Umständen zu vereinbaren. Vielmehr gebieten das Welt- und Menschenbild des GG es der staatlichen Gewalt, selbst solche Mitglieder der Gesellschaft, die wegen schwerster Verbrechen zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, so zu behandeln, daß den Verurteilten die Perspektive auf eine Rückkehr in die Freiheit nicht grundsätzlich und von vornherein genommen wird.
nur für die Kursinhalte, sondern in gleicher Weise auch für das sonstige Verhalten der Anhänger von SC. Ein straffes System von Überwachung, Belohnungen und Sanktionen erzwingt die Einhaltung der vorgegebenen Regularien.
Es gibt keine unabhängigen Gerichte. Stattdessen werden vier Gremien ("Ethikgericht", "Untersuchungsausschuß", "Kaplansgericht" und "Komitee der Beweisaufnahme") von der scientologischen Führung ohne Mitsprache der Mitglieder eingesetzt. Soweit bekannt, erfolgt die Berufung der Mitglieder dieser Gremien nicht nach festen Regeln oder aus dem Kreis bestimmter Personen, sondern eher willkürlich aus dem jeweiligen Führungszirkel. Diese Gremien sind, legt man die für alle Scientologen gültigen Regeln zugrunde, ausschließlich der Sicherung, dem Wachstum und der Expansion von SC verpflichtet.
Es ist insbesondere nicht das Ziel des scientologischen "Rechts"-systems, individuelle Rechte des Einzelnen gegenüber Dritten oder Gruppen zu schützen. Zwar heißt es, es gäbe "Recht zum Schutz anständiger Leute". "Die Codices ... schützen" jedoch nur "die Rechte jedes Scientologen, der mit der Kirche in gutem Verhältnis steht." [67] Geschützt werden sollen nur "die Anständigen und Produktiven". Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, liegt ausschließlich in der Definitionsmacht der scientologischen Führung. SC stellt diese wertausfüllungsbedürftigen Begriffe so dar, als handele es sich um Werte, deren Inhalt absolut feststehe. Ganz offen wird selbst in den propagandistischen Schriften SC's gesagt, daß das scientologische "Rechts"-verfahren auch dazu dient, Abweichler auf Linie zu bringen. So heißt es ausdrücklich:
"Trotz all der Instrumente, über die ein Scientologe verfügt, um seine Zustände zu verbessern und sein ethisches Niveau anzuheben, ist es manchmal
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67 Was ist SC, S. 245
zum Schutz der Vielen nötig, daß die Gruppe einschreitet und korrekte Maßnahmen ergreift, wenn der einzelne versäumt, derartige Handlungen selbst zu unternehmen; dafür gibt es das Rechtssystem der SC." [68]SC unterteilt unerwünschtes Verhalten in vier allgemeine Klassen, darunter Verbrechen und Schwerverbrechen. Bereits oben wurden Verhaltensweisen beschrieben, die als Verbrechen und Schwerverbrechen gelten, vor allem die Abweichungen von der "standardgemäßen" Anwendung von SC sowie die Ablehnung von SC überhaupt. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, daß SC sogar den Versuch, eine nicht-SC-freundliche Gesetzgebung zu unterstützen, bereits als Schwerverbrechen einstuft. Von daher erscheint es nur als Lippenbekenntnis, wenn in den für die breite Öffentlichkeit bestimmten Schriften die Sanktionen so dargestellt werden, als seien sie lediglich "kirchen"-intern, und als würde der Ausschluß aus SC die schlimmste Strafe sein. In Wirklichkeit bereitet diese scientologische Nomenklatur den Weg für eine Anwendung des allgemeinen Strafrechts für den Fall, daß SC über politische Macht verfügen sollte. Wer gedanklich dem von SC propagierten Freund-Feind-Schema verhaftet ist, würde keine Schwierigkeiten haben, Opposition zu oder Abweichung von scientologischen Inhalten als Straftatbestände in die übrigen Straftatbestände des StGB zu integrieren. Dies wird gedanklich dadurch vorgeprägt, daß auch die scientologischen "Schwerverbrechen" neben der Opposition zu SC auch solche Tatbestände enthalten, die nach allgemeinem demokratischen Verständnis Kapitalverbrechen sind. Indem aber eine Abweichung von der "reinen Lehre" gedanklich einem Kapitalverbrechen gleichgestellt und auch gleich behandelt wird, wird die Aus-
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68 Was ist SC, S. 245
übung mehrerer Grundrechte faktisch kriminalisiert, etwa der Grundrechte auf Koaliations-, Bekenntnis- und Meinungsfreiheit. Prozessuale Verbürgungen wie die Rechtsweggarantie (Art. 19 GG), das Recht auf einen gesetzlichen Richter und der Anspruch auf rechtliches Gehör, allesamt rechtsstaatliche Errungenschaften der Neuzeit, werden von der scientologischen "Rechts"-vorstellung ebenso ignoriert wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
SC versucht sein "Rechts"-system als eine bessere und effektivere Alternative gegenüber den rechtsstaatlichen Verfahrensordnungen der westlichen Demokratien darzustellen. In polemischer Verkürzung werden Schwächen der bestehenden Rechtsordnung, die sich bei der Rechtsanwendung vor allem im Strafrecht ergeben, als charakteristisch dargestellt und damit die bestehende Rechtsordnung pauschal abgelehnt: "Das Rechtssystem ist in einem Sumpf latinisierter grammatikalischer Kompliziertheit festgefahren und ist traurigerweise zu einem Gefecht der besseren Argumente zwischen den Anwälten geworden." [69]
Demgegenüber soll das scientologische System billig, einfach und schnell sein. Daß solche Versprechungen der Wirklichkeit einer modernen Gesellschaft nicht standhalten können, steht außer Frage.
Die scientologische Vorstellungswelt erinnert stark an nationalsozialistisches "Rechts"-verständnis. Auch dort wurde vor dem Hintergrund des mystischen Postulats eines homogenen Gesamtinteresses ("Volksgemeinschaft") die Vorstellung verbreitet, der "Führerwille" und hilfsweise das "gesunde Volksempfinden" könnten eine einfache, unkomplizierte und für alle verständliche Ordnung schaffen. SC denkt offenbar ähnlich und will in seinem "Rechts"-system folgerichtig auch auf Anwälte verzichten; schließlich gehe es
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69 Was ist SC, S. 245
nur darum, "die Wahrheit einer Situation zu bestimmen und dafür zu sorgen, daß jegliches Unrecht entsprechend wieder gutgemacht wird." Und: "Es gibt keine legalen Manöver oder technischen Förmlichkeiten, die Richtig oder Falsch, Unschuld oder Schuld vernebeln." [70]
Solche Formulierungen sind eine klare Absage an den Rechtsstaat. Rechtsstaatlichkeit zeichnet sich durch Formstrenge aus. Die Beachtung äußerer Form- und Verfahrensvorschriften ist nicht lästige Pflicht, sondern zwingende Notwendigkeit zur Verhinderung von Willkür. SC entlarvt sich durch seine Selbstzeugnisse als Organisation, die darauf abzielt, fundamentale rechtsstaatliche Errungenschaften zu beseitigen. Rechtsweggarantie, Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung, kurzum die fundamentalen rechtsstaatlichen Prinzipien werden in der SC-Ideologie abgelehnt, im Ergebnis bekämpft und haben bei SC keinen Raum. Auch in dieser Hinsicht steht damit das Gesellschaftsbild der SC im Widerspruch zur Wertordnung des GG.
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70 Was ist SC, S. 245
spiel Hubbards ernst nimmt, als die einzig richtigen Methoden, Macht zu erhalten und zu nutzen [71]. Eine derartige Weltansicht bedeutet aus der Sicht des modernen Verfassungsstaates einen Rückfall in vorkonstitutionelle Zeiten. Die staatsrechtlichen Errungenschaften der Neuzeit, die in der Werteordnung des GG ihren Ausdruck gefunden haben, bestehen darin, diktatorische Willkür, Machtmißbrauch, Ämterpatronage, die Entrechtung wirklicher oder vermeintlicher Gegner und die Zulassung von Straftaten zur Durchsetzung von Machtinteressen für illegitim zu erklären, zu verbieten und zu ahnden.
Vor dem Hintergrund des Umgangs mit der Macht wird besonders augefällig, daß die scientologischen Denkkategorien eine vollständige Abkehr von den Wertvorstellungen der grundgesetzlichen Ordnung bedeuten. Macht wird nicht gebändigt, begrenzt und austariert, sondern entfesselt. Der, der der "Machtperson" (auffallenderweise wird nicht von Gremien gesprochen, sondern nur von Personen) nahesteht, soll sich ausschließlich an den Bedürfnissen der "Machtperson" orientieren, diese ergeben unterstützen und dabei dafür sorgen, selbst so viel Macht delegiert zu erhalten, um die Sicherung seiner eigenen Funktion und seines persönlichen Wohlergehens zu gewährleisten. Das "Gewissen" spielt in den Empfehlungen Hubbards keine Rolle, im Gegenteil, mitfühlendes und mitmenschliches Verhalten wird lächerlich gemacht. Auch darin lassen sich Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen. So entsprach es dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch, etwa in Formationen wie der SS, von "Gefühlsduseleien" zu reden, wenn mitmenschliche Regungen oder gar Mitleid mit den Opfern aufkam. Auch wenn beides nicht unmittelbar vergleichbar sein mag, entspricht es doch der gleichen Denkstruktur. Die Einteilung der Welt in Freund und Feind, die Rechtfertigung der Isolierung und Eliminierung von
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71 Ethik der SC, S. 244-272, "Die Verantwortlichkeit von Führern"
Personen und Gruppen, die zum Feind erklärt werden, und die Legitimation von Willkür und Militanz zur Durchsetzung der eigenen Ziele sind schlüssig zueinander passende Teile eines Welt- und Gesellschaftsbildes, das der Wertordnung des GG widerspricht.
"SC-Ethik ist, wie L. Ron Hubbard sagte, Vernunft. Sie stellt den Menschen die Mittel zur Verfügung, die ihnen sagen, wie sie sich selbst am besten verhalten, wenn es um ihr langfristiges Überleben, das Überleben ihrer Familie, ihrer Gruppen, ihres Planeten und weiterem geht. (...) Wie steht es jedoch mit dem Rest der Welt? Aufgrund des Mangels an brauchbaren Ethik- und Rechtssystemen sind ganze Zivilisationen zerstört worden, ganze Wälder wurden zu Brachland, und ganze Stadtviertel wurden zu Schlachtfeldern des Rassenhasses." [72]SC begreift sein "rettendes Rezept" nicht als eine Möglichkeit unter mehreren, sondern als absolut, und will es letztlich auch absolut durchsetzen. Betrachtet man die scientologischen Vorstellungen in einem Gesamtzusammenhag, ist die Umsetzung solcher Vorstellungen gleichbedeutend mit der Errichtung einer totalitären Diktatur. Das scientologische Denken ist nur in sich schlüssig. Zu den Prinzipien der staatlichen Ordnung der BR Deutschland und anderer demokratisch verfaßter Staaten ist dieses Denken inkompatibel. Die Umsetzung scientologischen Denkens würde zwangsläufig zur Abschaffung der grundgesetzlichen
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72 Was ist SC, S. 247
Ordnung führen. Die Wert- und Gesellschaftsordnung des GG beruht auf der Anerkennung des Menschen als eigenverantwortlichem Individuum, als Wert an sich. Scientologisches Denken läßt Eigenverantwortung und Individualität in diesem Sinne nicht gelten. Wo ähnlich klingende Begriffe von SC gebraucht werden, haben diese einen "redefinierten", scientologisch abgewandelten Inhalt. So gibt sich SC verbal den Anschein, als solle die individuelle Persönlichkeit des Einzelnen gestärkt werden. Voraussetzung für diese als Ziel angegebene "völlige" Freiheit ist jedoch die vollständige Unterwerfung unter die "standardgemäße" scientologische "Technologie" [73]. De facto erfolgt damit eine geistig-seelische "Gleichschaltung", die eine Individualität im Sinne von Anderssein nicht duldet. Die "standardgemäße" Anwendung der scientologischen "Technologie" setzt unausgesprochen eine entsprechende Organisation voraus. Die Einsetzung von "Ethik-Offizieren" [74] und der Einsatz von "Wissensberichten" machen nur Sinn, wenn eine mit Machtmitteln ausgestattete Struktur im Hintergrund steht. Scientologische Quellen heben durchgängig die Bedeutung von "Gruppen" hervor [75]. Vieles spricht dafür, daß überall dort, wo von "Gruppe" die Rede ist, in Wirklichkeit SC gemeint ist [76]. Vor dem Hintergrund dieser eher am Kollektiv bzw. an den Organisationsformen von SC ausgerichteten Notwendigkeiten ist der Mensch nur noch Objekt, dem keine Rechte zustehen, die zu einer Begrenzung der von der Gruppe in Anspruch genommenen Rechte führen können.
Fundamentale Vorstellungen wie etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das informationelle Selbstbestimmungsrecht, der Anspruch auf die Wahrung einer Intimsphäre, Meinungsfreiheit und,
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73 z.B. Ethik der Scientology, S. 191
74 Ethik der Scientology, S. 180 ff
75 z.B. Ethik der Scientology, S. 188, 192
76 z.B. Nr. 3 des sog. "Ehrencodex": "Verlasse niemals eine Gruppe, der du deine Unterstützung schuldest", Was ist SC, S. 583
unausgesprochen, aber im Ergebnis zwangsläufig, Religions- und Gewissensfreiheit sind Werte, die vom scientologischen Denksystem nicht zugelassen, sondern nachhaltig abgelehnt, abgewertet und darüber hinaus zu unterdrückerischen Handlungen erklärt werden, somit zu Verbrechen und Schwerverbrechen im scientologischen Sinne. Das Menschen- und Gesellschaftsbild der SC ist nicht nur ein anderes als das des GG, sondern steht dazu im krassen Widerspruch. Mit anderen Worten: Die Verankerung scientologischen Gedankenguts in der Gesellschaft der Bundesrepublik würde wesentliche Teile der grundgesetzlichen Ordnung faktisch außer Kraft setzen. Erzielte SC maßgeblichen politischen Einfluß, so würde dies in letzter Konsequenz zur Abschaffung der grundgesetzlichen Ordnung führen.
Der Jurist Bernd Rüthers hat am Schluß seiner Untersuchung über die Ideologieanfälligkeit geistiger Berufe vor dem Hintergrund der militärisch niedergeworfenen NS-Diktatur und des wirtschaftlich zusammengebrochenen DDR-Sozialismus festgestellt:
"Wir brauchen zum Gelingen einer neuen menschenwürdigen Ordnung Augenmaß, Behutsamkeit der Analysen und die Entschlossenheit, absoluten Wahrheitsansprüchen von Anfang an zu widerste-
hen. Wo totalitäre Ideologien einmal staatlich etabliert sind, nimmt das Unheil seinen Lauf." [77]Das ist das Fazit, gezogen aus der Beobachtung von vier tiefgreifenden Systemwechseln. Sie haben innerhalb des laufenden Jahrhunderts in Deutschland scheinbar unverrückbar etablierte Ordnungen beseitigt und (vorher) undenkbare neue Ordnungen (oft in kürzester Zeit) neu geschaffen. An anderer Stelle [78] stellt Rüthers fest, daß die Menschen in ihrer großen Mehrheit ideologisch und utopisch beeinflußte Wesen sind: "Aus den Trümmern widerlegter Ideologien und Utopien werden alsbald neue wahre Ideengebäude gebastelt." [79]
Das Auftreten von Scientology und anderen Organisationen belegt diese These. Die Überprüfung der scientologischen Quellen hat gezeigt, daß eine Etablierung scientologischen Gedankenguts zu einer Abkehr von der im Grundgesetz geschützten Vorstellung von Menschenwürde, Demokratie, Sozialstaatlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bedeuten würde. Die von Rüthers ausgesprochene Warnung bleibt damit, trotz und wegen der Bestimmung des Art. 79 III GG, aktuell.
Schleswig, den 15.04.1996
Prof. Dr. Ralf B. Abel
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77 Bernd Rüthers, Die Wende-Experten, zur Ideologieanfälligkeit geistiger Berufe am Beispiel der Juristen, 2. Auflage München 1995, Seite 237
78 Rüthers, aaO., S. 222 f.
79 Rüthers, aaO., S. 223