Gutachtliche Stellungnahme

zu der Frage

"Ist das Menschen- und Gesellschaftsbild
der Scientology-Organisation
vereinbar
mit der Werte- und Rechtsordnung des
Grundgesetzes?"

erstellt im Auftrag
der Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein
Informations- und Dokumentationsstelle
"Sekten und sektenähnliche Vereinigungen

von

Prof. Dr. jur. Ralf B. Abel

April 1996


Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung

  2. Zum Meinungsstand in der verfassungsrechtlichen Bewertung von Scientology

  3. Der verfassungsrechtliche Ausgangspunkt

    a. Das verfassungsrechtliche Gebot zur Wahrung der Menschenwürde
        aa. Der Begriff der Menschenwürde
        bb. Die Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG als positive Handlungsnorm

    b. Weitere Fundamentalprinzipien der grundgesetzlichen Wertordnung
        aa. Demokratieprinzip
        bb. Rechtsstaatsprinzip und Gewaltenteilung
        cc. Sozialstaatsprinzip

  4. Scientologische Lehre und Praxis am Maßstab des Grundgesetzes
    a. Demokratie und Pluralität
    b. Sozialverhalten
    c. Rechtsverständnis
    d. Die Benutzung von Macht
    e. Politische Konsequenzen der scientologischen Lehren

  5. Zusammenfassung und Ausblick

1. Einleitung

Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist Scientology, eine neue, schnell wachsende und mit Absolutheitsanspruch auftretende Organisation auf dem Markt der Psychotechniken. Es ist zu prüfen, ob deren Menschen- und Gesellschaftsbild mit der Werte- und Rechtsordnung des Grundgesetzes vereinbar ist. Hintergrund dieser Fragestellung ist die Besorgnis, daß die Scientology-Organisation [1] (im folgenden SC) dann, wenn die massiven gegen sie erhobenen Vorwürfe [2] zutreffen sollten, darangehen könnte, eine neue totalitäre Staats- und Gesellschaftsordnung zu etablieren.

Die Untersuchung wird zunächst eine Bestandsaufnahme des bisherigen Meinungsstandes in Rechtsprechung und Schrifttum vornehmen. Sodann werden die tragenden Elemente der grundgesetzlichen Werte- und Rechtsordnung herauszuarbeiten sein, an denen sich die bekanntgewordenen Äußerungen und Erscheinungsformen des Hubbardismus [3] messen lassen müssen. Abschließend werden daraus rechtliche Folgerungen gezogen.

Wegen des auf ein Kurzgutachten begrenzten Auftrages läßt sich dabei die Fülle des Materials nur beispielhaft und exemplarisch aufarbeiten. Die von Jaschke unlängst im Auftrage des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen getroffenen Festellungen [4]

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1 in Wirklichkeit handelt es sich um eine Vielzahl miteinander verbundener und verflochtener Einzelorganisationen, die hier zur Vermeidung sprachlicher Längen zusammenfassend als "SC" bezeichnet werden.
2 Vgl. hierzu unter anderem: Billerbeck/Nordhausen, Der Sekten-Konzern, 5. Aufl. Berlin 1994; Valentin/Knaup, Scientology, 3. Aufl., Freiburg 1994; Herrmann (Hrsg.), Mission mit allen Mitteln, Reinbeck 1992; Steiden/Hamernik, Einsteins falsche Erben, Wien 1992; Anonymous, Entkommen, Reinbeck 1993; Brauahl/Christ, Scientology, Köln 1994; Haack, Scientology - Magie des 20. Jahrhunderts, München 1982.
3 Diese Bezeichnung soll als Beschreibung des scientologischen Gesamtsystems synonym mit dem im übrigen hier gebrauchten Kürzel SC verwendet werden.
4 Hans-Gerd Jaschke, Gutachten im Auftrage des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 1996


sind berücksichtigt und eingearbeitet. Vorliegend wird dabei der in der politikwissenschaftlichen Untersuchung Jaschkes nur am Rande zur Sprache gekommene rechtswissenschaftliche Aspekt fokussiert. Eine weiter ins Detail gehende Darstellung der verfassungs- und einfachrechtlichen Problematik kann in der für die Erstattung dieses Gutachtens vorgegebenen kurzen Zeit nicht geleistet werden; sie muß einer ausführlichen wissenschaftlichen Untersuchung vorbehalten bleiben [5].

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5 Zur Frage des Verfassungsrechts vgl. aber bereits Verf., Inhalt und Grenzen der Religionsfreiheit in Bezug auf die neuen Jugendreligionen, Diss. Hamburg 1982; Franz, NVwZ 1985, 81; Abel/Becher/Gawlik/Pütter/Taudien, Die Rechtsprechung zu neueren Glaubensgemeinschaften, Krefeld 1991; Abel, Die Entwicklung der Rechtsprechung zu neueren Glaubensgemeinschaften, NJW 1996, Seite 91; Scholz, Probleme mit Jugendsekten, München o.J.


2. Zum Meinungsstand in der verfassungsrechtlichen Bewertung von Scientology

a.

Die hier gegebene Fragestellung ist in der rechtswissenschaftlichen Diskussion nur vereinzelt erörtert worden [6]. Die Akzente lagen zunächst an anderer Stelle, denn erst in den 70-er und frühen 80-er Jahren gelang es den weltanschaulichen Neubildungen, Sekten und kulthaften Organisationsformen, aus den Randbereichen der Gesellschaft in das öffentliche Bewußtsein vorzudringen. Im Mittelpunkt des juristischen Interesses stand daher zunächst die Frage, ob religiös/weltanschauliche Neubildungen, Kulte und Psycho-Gruppen als Weltanschauung bzw. als Religion im Sinne des Artikels 4 GG anzusehen sind oder nicht und bejahenderweise, wie weit von den neuen Gruppierungen der Schutz der Religionsfreiheit des Artikels 4 GG in Anspruch genommen werden könne [7]. Nicht untypisch für diese Diskussion ist die durch alle Instanzen angefochtene Frage gewesen, ob Mitarbeiter von SC als "Geistliche" im Sinne des Wehrrechts anzusehen waren, was die Befreiung vom Wehrdienst zur Folge gehabt hätte. Dies wurde im Ergebnis verneint. Auch wurde im Schrifttum zwar gesehen, daß es sich bei den in Rede stehenden Gruppierungen um recht unterschiedliche Organisationen handelt. Erörtert wurden jedoch eher die allen gemeinsamen Erscheinungsformen. Das Ziel dieser Überlegungen lag vorrangig darin, auf der Basis des tradierten Staatskirchenrechts die Reichweite der Religionsfreiheit auszuloten und dabei eventuell zwischen "guten" und "schlechten" Religionen zu differenzieren.

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6 Abel, Inhalt und Grenzen der Religionsfreiheit in Bezug auf die neuen Jugendreligionen, Hamburg 1982, S. 190 ff; Klein = Abel in Engstfeld (Hrsg.), Juristische Probleme im Zusammenhang mit den sogenannten neuen Jugendreligionen, 1981, S. 35 ff
7 vgl. u.a. Müller-Volbehr, DÖV 1995, 301


Bezogen auf die diesem Gutachten zugrunde liegende Fragestellung lassen sich aus dieser Debatte nur punktuell Ergebnisse gewinnen. Danach ist anerkannt, daß die Religionsfreiheit nicht schrankenlos gelten kann. Dem Religionsbegriff des Artikels 4 GG ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [8] der von der Verfassung gemeinte oder vorausgesetzte, dem Sinn und Zweck der grundrechtlichen Verbürgerung entsprechende Begriff der Religion zugrunde zu legen.

Aber auch dort, wo Handlungen nach herkömmlichem Verständnis eindeutig religiös motiviert sind, ist nach völlig herrschendem Grundrechtsverständnis nicht alles erlaubt. Grenze ist stets die Wahrung der Menschenwürde. Unklar ist jedoch, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Übereinstimmung besteht bei den Beispielen Menschenopfer, Witwenverbrennung und auch Tempelprostitution, die als krasser Menschenwürdeverstoß gelten und damit unter keinem Gesichtspunkt, auch nicht dem religiösen, von der Rechtsordnung des Grundgesetzes zugelassen werden können. Jenseits dieser evidenten Beispiele läßt sich dem Schrifttum keine auch nur einigermaßen klare Grenze zwischen noch zulässigem Gebrauch der Religionsfreiheit und schon unzulässigem Mißbrauch festmachen.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht wie selbstverständlich davon aus, daß sich der Schutzbereich des Art. 4 GG auf eine Glaubenstätigkeit beschränkt, die "sich bei den heutigen Kulturvölkern auf den Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat" [9]. Im übrigen sind die Schranken der Religions- und der Weltanschauungsfreiheit im Einzelfall unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Wertordnung, der Rechte Drit-

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8 BVerfGE 83, 341 [353] = NJW 1991, 2623 - Baha'i -.
9 NJW 1961, 211; NJW 1969, 31.


ter, des Staates und der Allgemeinheit im Wege der Güterabwägung zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung aus der Baha'i Entscheidung später ausdrücklich auf die Scientology-Organisation angewandt und den Fachgerichten die Prüfung der Frage auferlegt, ob eine Organisation den Schutz des Art. 4 I, II GG "überhaupt für sich in Anspruch" nehmen kann [10].

b.

Soweit die Rechtsprechung sich mit SC zu befassen hatte, stand des öfteren die Frage nach der Qualität von SC als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Raum. Teilweise konnte die verfassungsrechtliche Einordnung dahingestellt bleiben, teilweise kam es zu widersprüchlichen Entscheidungen, häufig mit nur knapper Begründung. Hervorzuheben sind die bereits erwähnten Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu der Frage, ob ein Mitarbeiter von SC im Sinne des Wehrrechts als "Geistlicher" angesehen werden könne [11]. Schon früh hat das OLG Düsseldorf festgestellt, daß eine SC-Niederlassung wegen ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht als Idealverein eintragungsfähig ist [12]. Das OLG Düsseldorf vermochte keinen überwiegend ideellen Zweck festzustellen. Entgegengesetzt urteilte das Landgericht Hamburg im Januar 1988. Es verfügte die Eintragung der dortigen SC-Niederlassung in das Vereinsregister [13]. Diese Entscheidung ist im Schrifttum aus vereinsrechtlichen und formalen Gründen auf ungewöhnlich heftige Ablehnung gestoßen [14].

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10 BVerwG, NVwZ 1993, S. 357
11 VG Darmstadt, NJW 83, 2595; BVerwG, NJW 95, 393 mwN.
12 OLG Düsseldorf, NJW 1983, S. 2574.
13 LG Hamburg, NJW 1988, S. 2617
14 K. Schmidt, NJW 1988, S. 2574; a. A. Kopp, NJW 1989, S. 2497. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, daß Kopp für SC als Privatgutachter tätig gewesen ist.


In jüngerer Zeit haben das VG und das OVG Hamburg [15] nach sehr intensiver Sachverhaltsermittlung festgestellt, daß sich die Hamburger SC-Niederlassung als Gewerbe anmelden muß. Diese Entscheidungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt [16]. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1992 geurteilt, daß der Schutz des Grundrechtes nach Art. 4 GG nicht schon dann entfällt, wenn sich die Gemeinschaft überwiegend wirtschaftlich betätigt. Erst dann werde eine solche Gemeinschaft nicht durch das Grundrecht der Religionsfreiheit geschützt, wenn ihre religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienen [17]. Eine Entziehungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart nach § 43 Abs. 2 BGB gegen einen SC-Verein wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigt [18], vom VGH Mannheim hingegen aufgehoben, weil die Behörde nicht hinreichend aufgeklärt habe, daß die Lehren von SC nur Vorwand für ihre wirtschaftliche Tätigkeit sind [19]. Über die zugelassene Revision ist noch nicht entschieden.

Anders wiederum entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht. Nach eingehender Auseinandersetzung mit Primärquellen kam der Senat explizit zu dem Ergebnis, daß SC keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der Art. 4, 140 GG ist [20]. Nach Ansicht des BAG betreibt SC ein Gewerbe im Sinne von § 14 Gewerbeordnung. Die Mitgliedschaft und die "religiösen" Dienste sind kommerzialisiert. Darüber hinaus betreibt SC eine intensive geschäftliche Werbung, und beschäftigt Mitarbeiter im Außendienst, die Provisionen erhalten. In engem Zusammenhang mit dem kommerziellen Charakter von SC stehen nach Ansicht des BAG

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15 OVG Hamburg, Gewerbearchiv 1994, S. 16
16 BVerwG, NVwZ 1995, S. 473
17 BVerwG, NJW 1992, S. 2496
18 VG Stuttgart, NVwZ 1994, S. 612, vom VGH Mannheim hingegen aufgehoben
19 VGH Mannheim, Urteil vom 02.08.1995 - I S 438/94 -
20 BAG, NJW 1996, 143


"menschenverachtende Anschauungen von Scientology-Organisationen" [21].

Auch im Schrifttum gehen die Meinungen auseinander. Vor dem Hintergrund der Verfassungsrechtsprechung setzt sich Isensee dafür ein, den Freiraum des Artikels 4 GG auf einen "europazentrisch und christlich geprägten verfassungsrechtlichen Begriff der Religion" einzugrenzen [22]. Von Campenhausen fordert, anläßlich einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf religiösem Gebiet durch das Auftreten der hier in Rede stehenden Gruppen die bisherige rechtliche Beurteilung zu überprüfen. Er hält eine "Qualitätsprüfung" der Religionsgemeinschaften für geboten und zulässig; die zuständigen staatlichen Stellen müßten in die Lage versetzt werden, ihrer Verantwortung insoweit gerecht zu werden [23].

Auch Obermayer hält eine Neubestimmung des Wesens einer Religionsgemeinschaft für unabweisbar. Nach seiner Ansicht ist zwar eine Differenzierung nach "echten" bzw. "unechten" Religionsgemeinschaften nicht tragfähig, aber es sei ein wesentliches Kriterium, daß die grundlegenden Lehren und Praktiken einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft mit der Verfassung vereinbar sein müssen. Danach darf die Lehre weder von Intoleranz geprägt sein, noch darf wirtschaftliche Bereicherung mit religiösen Belangen als Vorwand verknüpft sein, noch dürfen junge Menschen gegen Eltern, Freunde und bisheriges Lebensumfeld fanatisiert oder verhetzt werden. Von diesem Ausgangspunkt her hält Obermayer eine Verfassungwidrigkeit im religiösen Bereich auch dann für möglich, wenn keine Strafgesetze verletzt werden. Er hält notfalls auch die Einrichtung "allgemeiner Religionsbehörden" zur Überwachung "scheinreligiöser Subkultur" und gegebenenfalls auch die Verfas-

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21 BAG, NJW 1996, 143 [149].
22 in: Marré-Stütting (Hrsg.) Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, 1985, S. 142 ff.
23 DVBl 1980, 579 und ZevKR 25 (1980) 167


sungswidrig-Erklärung von Jugendsekten für zulässig. Herzog wiederum warnt vor einer extensiven Auslegung des Artikels 4 GG und plädiert für eine historische Auslegung. Nach seiner Auffassung darf nicht in jeder Hinsicht auf das Selbstverständnis der jeweiligen "Religionsgemeinschaft" zurückgegriffen werden [24].

Müller-Volbehr hingegen plädiert für einen weiten Schutzbereich. Nach seiner Auffassung müssen die Schranken der Religionsfreiheit aus dem staatskirchenrechtlichen System als Ganzem und aus den Regelungen der gesamten Verfassung erschlossen werden. Viele verbundene Teilaspekte, vor allem die Grundsätze der personalen Würde des Menschen, seiner Freiheit, der Parität und Toleranz, ergäben zusammengenommen die Grenzen, gegen die die Religionsausübung nicht verstoßen darf. Insofern unterliege die Interpretation von Artikel 4 GG ganz besonders der Einheit der Verfassung als eines logisch-teleologischen Sinngebildes [25]. Alberts bezieht sich unter anderem darauf, daß lebendige Religionen in aller Welt auf offenem oder latentem Kriegsfuß zu staatlichen Erfordernissen stünden, mindestens dort, wo sie nicht Staatsreligion sind, sei es nun die Theologie der Befreiung in Südamerika oder islamischer Fundamentalismus in Algerien und anderswo. Er plädiert für eine äußerst weitgehende Freiheit und eine Grundrechtsicherung durch Verfahren; dazu stellt er sich als eine Art Kontrollinstanz ein Gremium vor, das etwa denjenigen entspricht, die künstlerische Qualität von Filmen bewerten [26].

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24 in: Maunz-Dürig, GG, Art. 4 Rz. 102 ff
25 DÖV 1995, 301 [306]
26 ZRP 1993, 432 [435] Dürig, GG Art. 1 Rz. 1


3. Der verfassungsrechtliche Ausgangspunkt

a. Das verfassungsrechtliche Gebot zur Wahrung der Menschenwürde

aa.

Bewußt hat der Verfassungsgeber die Bestimmung des Artikels 1 Abs. 1 GG als oberste Norm des objektiven Verfassungsrechts durch die Wesensgehaltssperre des Artikels 19 Abs. 2 und die Bestimmung des Art. 79 Abs. 3 GG veränderungsfest ausgestaltet. Es handelt sich damit um eine Staatsfundamentalnorm, geschaffen mit dem Ziel, eine innere Aushöhlung oder eine äußere Beseitigung der im GG statuierten Wertordnung für die Zukunft auszuschließen. Eine "Unwertung aller Werte", die Etablierung einer totalitären Diktatur, wie sie 1933 trotz formaler Weitergeltung der Weimarer Reichsverfassung stattgefunden hatte, soll sich nach dem Willen des Verfassungsgebers nicht wiederholen können. Die Staatsfundamentalnorm des Art. 1 Abs. 1 GG begründet im Verhältnis zwischen Individuum und Staat eine Ausgangsvermutung zu Gunsten des Menschen. Sie zwingt den Staat dazu, seine Gesamtrechtsordnung, also auch im Privatrecht, so auszugestalten, daß auch von außerstaatlichen Kräften eine Verletzung der Menschenwürde nicht möglich ist. Auch dann, wenn der Staat in keiner seiner Funktionen beteiligt ist, muß das vorhandene Normensystem von den Rechtsanwendern stets im Lichte des Artikels 1 Abs. 1 GG interpretiert werden [27].

Allerdings handelt es sich bei dem Begriff der Menschenwürde seinerseits um einen unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff. Die zahlreichen, auf den unterschiedlichen geistes- und ideengeschichtlichen Traditionen beruhenden Definitionsversu-

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27 Dürig, aaO. Rz. 16


che führen nicht zu einer Präzisierung. Sie erläutern den einen unbestimmten Begriff durch einen anderen. Dazu gehören Begriffsbestimmungen wie: "Würde des Menschen bedeutet, was den Menschen im spezifischen und wesenhaften Sinn ausmacht" [28] oder: "Würde ist der Eigenwert und die Eigenständigkeit, die Wesenheit, die Natur des Menschen schlechthin" [29]. Nach herrschender Ansicht kann der Versuch einer abstrakten Inhaltsbestimmung des Begriffs der Menschenwürde nur die Richtung angeben, in der er auszulegen ist. Eine genauere Erfassung läßt sich nur kasuistisch durch Einzelfallentscheidungen vornehmen. Eine gewisse Einigkeit besteht im Hinblick auf den Begriffskern insoweit, als unter Menschenwürde der Wert- und Achtungsanspruch zu verstehen ist, der dem Menschen um dessen Willen zukommt. Damit verbinden sich sowohl das Gebot, die sittliche Selbstbestimmung des Menschen zu achten, als auch das Verbot, ihn als bloßes Mittel zum Zweck zu gebrauchen.

Zur Frage, unter welchen Umständen die Menschenwürde verletzt ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem "Abhör"-Urteil grundsätzlich folgendes festgestellt [30]:

"Offenbar läßt sich das nicht generell sagen, sondern immer nur in Ansehung des konkreten Falls. Allgemeine Formeln wie die, der Mensch dürfe nicht zum bloßen Objekt der Staatsgewalt herabgewürdigt werden, können lediglich die Richtung andeuten, in der Fälle der Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können. Der Mensch ist nicht selten bloßes Objekt nicht nur der Verhältnisse und der gesellschaftlichen Entwicklung, sondern auch des Rechts, insofern er ohne Rücksicht auf seine Interessen sich fügen muß. Eine Verletzung der Menschenwürde kann

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28 Wernicke BK, Art. 1 Anmerkung II 1a
29 Nipperdey, Grundrechte II, S. 1 u. passim
30 BVerfGE 30, 1 ff


darin allein nicht gefunden werden. Hinzu kommen muß, daß er einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt, oder daß in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Mißachtung der Würde des Menschen liegt. Die Behandlung des Menschen muß also (....) wenn sie die Menschenwürde berühren soll, Ausdruckk der Verachtung des Wertes, der den Menschen Kraft seines Personenseins zukommt, also in diesem Sinne eine "verächtliche" Behandlung sein."
Es steht fest, daß Menschenwürde prinzipiell jedem Menschen zukommt, sei er auch mißgestaltet, unheilbar krank, geistig behindert oder geisteskrank [31]. Gleiches gilt auch für Säuglinge, Menschen unter Pflegschaft, Betrunkene, Rauschgiftsüchtige und selbst für Schwerstverbrecher [32]. In seiner Entscheidung zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß das Gebot der Achtung der Menschenwürde insbesondere bedeutet,
"daß grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen verboten sind (...). Der Täter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs gemacht werden (...) . Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz müssen erhalten bleiben." [33]

Daher wäre die Tötung Geisteskranker stets eine Verletzung der Menschenwürde und zwar völlig unabhängig davon, ob das Opfer "leidet" [34]. Will man den unbestimmten Rechtsbegriff der Men-

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31 Vgl. u.a. BGHZ 35, 8
32 Vgl. im einzelnen Dürig, aaO. Rz. 21
33 BVerfGE 45, 187 [228]
34 Dürig, Art. 1 Rz. 27


schenwürde vom Verletzungsvorgang her bestimmen, so gilt nach ebenfalls völlig herrschender Ansicht die Menschenwürde als getroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird. Mit den Worten Dürigs: "Es geht um die Degradierung des Menschen zum Ding, das total "erfaßt", "abgeschossen", "registriert", "liquidiert", "im Gehirn gewaschen", "ersetzt", "eingesetzt" und "ausgesetzt" werden kann" [35]. Folter, Sklaverei, Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung und Ächtung [36] sind daher menschenrechtswidrig (vgl. auch Art. 3 u. 4 MRK, Art. 5 UN-Deklaration).

Der Verletzungsvorgang kann auch in grausamen und harten Strafen bestehen sowie darin, daß eine Strafe nicht mehr in einem gerechten oder angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters steht [37]. Als "Schulfall" für menschenrechtswidriges Vorgehen bei der Wahrheitsermittlung sind neben unzulässigem physischen Zwang (Folter) auch die Anwendung chemischer oder psychotechnischer Mittel, die den Menschen in den Zustand ausgeschlossener oder beeinträchtigender Willensfreiheit versetzen und ihn als "Registriermaschine" seiner Wahrnehmungen verwenden. Seit jeher wird die Anwendung des Lügendetektors im Strafverfahren einschließlich des Ermittlungsverfahrens abgelehnt [38]. Ebenso gilt die Anwendung von Drogen zur Wahrheitsermittlung ("Narcoanalyse") schon von Verfassungs wegen als unzulässig [39].

Die Umsetzung dieses Grundrechtsgebots in positives Recht nimmt § 136a StPO vor, der beispielsweise Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beein-

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35 Dürig, GG, Art. 1 Rz. 28
36 BVerfGE, 1, Seite 104
37 Dürig, GG, Art. 1 Rz. 31 f mit zahlreichen Nachweisen
38 so bereits BGHSt 5, 332; vgl. Dürig in MDH, GG, Art. 2 Abs I Rz. 35 mit zahlreichen Nachweisen
39 Dürig, in MDH: GG, Art. 2 Abs. II, Rz. 35


trächtigen, untersagt. Die Verbote des § 136a StPO gelten nach § 136a Abs. 3 ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt. Sieht man die jüngere Rechtsprechung daraufhin durch, wann und in welchem Zusammenhang die Menschenwürde eine Rolle spielt, ergibt sich eine Fülle höchst unterschiedlicher Einzelfälle. Sie lassen sich grob in folgende Gruppen aufgliedern. Etwa ein Viertel der entschiedenen Fälle bezieht sich auf das Straf- und Strafverfahrensrecht, darunter ein nicht unerheblicher Teil auf den Honecker-Prozeß.

Etwa ein weiteres Viertel bezieht sich auf die Problematik zu § 218 StGB einerseits und die Thematik Asyl/Ausländer andererseits. Etwa ein Fünftel der Fälle entfallen auf die Bereiche Tod, Sterbehilfe, Schutz Verstorbener, auf Technik und Gentechnologie, auf das Gewerberecht (Peep-Shows), die Wahrung des Existenzminimums und die Diskriminierung von Minderheiten. Nur ganz am Rande, jedenfalls zahlenmäßig, dient die Menschenwürde als Maßstab im Hinblick auf den Ehrschutz von Bundeswehrsoldaten, den "Verkauf" von Fußballspielern, Kindervermittlung, Gewaltdarstellung und die Würde der Frau.

Das Thema Religionsfreiheit spielt nur im Rahmen der Asylgründe eine Rolle. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 1986 geurteilt, daß Einschränkungen der Religionsfreiheit dann zu einem asylrechtlich erheblichen Verstoß gegen die Menschenwürde führen, wenn der Gläubige dadurch als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird [40].

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40 BVerfGE [sic!], NVwZ 86, 569 [572]


Im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit läßt sich der BGH schon früh von der Erwägung leiten, daß niemand das Recht besitzt, seine Persönlichkeit um den Preis zu entfalten, daß er durch sein Handeln oder Unterlassen einen Mitmenschen in seiner Würde verletzt oder sonst in den lebenswichtigen Grundlagen seiner menschlichen Existenz schädigt. Aus diesen Überlegungen heraus beurteilte der BGH das durch die rigorosen Lehren und Forderungen einer Sekte an die Lebensweise ihrer Mitglieder bestimmte Verhalten eines Ehemannes als "schwere Eheverfehlung" im Sinne des (damaligen) Scheidungsrechts [41].

Bis hierhin zeigt sich, daß der Begriff der Menschenwürde zwar einerseits unbestimmt ist, andererseits aber durch Rechtsprechung und Schrifttum soweit konkretisiert wurde, daß eine Reihe von Verhaltensweisen generell als menschenwürdewidrig angesehen werden. Es sind dies insbesondere:

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41 Gegenstand war der Übertritt eines Ehepartners zu den Zeugen Jehovas, BGHZ 38, 317 ff.; die Entscheidung stammt aus dem Jahre 1962


Normadressat dieser Maßstäbe ist zunächst und in erster Linie der Staat. Im Wege der sogenannten "Drittwirkung" der Grundrechte formt dieser normative Imperativ allerdings auch und gleichermaßen die Rechtsbeziehungen der privaten Rechtsobjekte untereinander. Es ist daher in Rechtsprechung und Schriften anerkannt, daß das Verbot menschenrechtswidriger Verhaltensweisen nicht bei staatlichen Stellen halt macht, sondern auch auf die Beziehungen Privater durchschlägt [42].

bb.

Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet die staatliche Gewalt, die Würde des Menschen nicht nur zu achten, sondern auch positiv zu schützen. Eine solche Schutzpflicht wird nach herrschender Meinung dann anerkannt, wenn die Intimsphäre durch Angriffe Privater oder Angriffe gesellschaftlicher Gruppen verletzt wird [43]. Auf Basis dieser Schutzpflicht hat sich in der zivilrechtlichen Rechtsprechung die im einzelnen auf Art. 2 Abs. 1 GG gegründete Anerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durchgesetzt. Als Unterfall dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechts gilt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es das Bundesverfassungsgericht mit weitreichenden Folgen auch für andere Rechtsbeziehungen in seinem Volkszählungs-Urteil aus dem Jahre 1983 beschrieben hat. Die Datenschutzgesetzgebung für den öffentlichen und den nichtöffentli-

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42 vgl. ausführlich Dürig in: MDH, Art. 1 Abs. III, Rz. 127 ff mit zahlreichen Nachweisen
43 Dürig in: MDH, GG, Art. 1 Abs. I, Rz. 38


chen Bereich hat hier Ursprung und Legitimation (vgl. die Legaldefinition des Gesetzeszweckes in § 1 Abs. 1 BDSG). Es ist also nicht etwa so, daß die Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 GG sich lediglich darauf beschränkte, einen allgemeinen Grundgedanken auszugestalten. Vielmehr nimmt Abs. 1 Satz 2 den Staat in die Pflicht, erlegt ihm den Schutz der Staatsbürger auch vor Menschenwürdeverstößen durch Private auf. Inwieweit dadurch, sei es unmittelbar, sei es im Wege der Drittwirkung, totalitär strukturierter Vereinigungen, die ein totalitäres Gesellschaftsideal anstreben, in der Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes zulässig oder tolerierbar sein können, ist umstritten. Aus Raumgründen kann auf diese Frage hier nicht näher eingegangen werden.

b. Weitere Fundamentalprinzipien der grundgesetzlichen Wertordnung

Aus dem Grundgedanken des Schutzes der Menschenwürde abgeleitet und mit ihm zusammenhängend enthält die Wertordnung des Grundgesetzes eine Reihe weiterer fundamentaler Ordnungsprinzipien. Im Rahmen des begrenzten Untersuchungsauftrages können sie im folgenden nur im Überblick dargestellt werden.

aa.

Die in Art. 20 Abs. 1 GG festgelegte Verfassungsentscheidung für die Demokratie richtet sich nach herrschender Auffassung in erster Linie an die Staatsgewalt. Das demokratische Prinzip steht in enger gedanklicher Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Die Vorstellung, daß die gesamte in einem Staat vorhandene Herrschaftsgewalt vom Volke ausgehen soll, ist undenkbar ohne die weitere Vorstellung, daß alle Menschen, zumindest soweit sie zum sogenannten "Staatsvolk" gehören, prinzipiell gleich sind [44]. Dementsprechend sind die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und in Art. 28 Abs. 1

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44 Herzog in: MDH, GG, Art. 20, Rz. 6


Satz 2 niedergelegten Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl Kernbestand dessen, was das Grundgesetz als Demokratie betrachtet. Außerhalb von Wahlen zeigt sich der Gleichheitsgrundsatz als Gleichbehandlungsgrundsatz. Die zentrale ethische Komponente dieser Verfassungsgrundsätze lautet: Gleichheit der Menschen bzw. Gleichheit der Staatsbürger. Sie ist eine normative Entscheidung, die letzten Endes auf dem Gedanken der Humanität aufbaut. "Nur der Gedanke der Humanität (man kann auch sagen: der Solidarität und der Brüderlichkeit) kann den Stärkeren, Intelligenteren, Leistungsfähigeren veranlassen, seinen schwächeren Mitbürger im gleichen Ausmaß an der Staatsgewalt zu beteiligen. Von hier aus erfährt das Prinzip der Demokratie also eine besondere sozialethische "Weihe", für die die Verfechter einer uneingeschränkten Milieutheorie kein Gefühl haben können. Von hier aus wird aber auch die tiefgreifende Ungesichertheit der demokratischen Verfassungsordnung in ihrem letzten Urgrund erkennbar - und damit zugleich die unabdingbare Notwendigkeit, diese Verfassungsordnung stets und kompromißlos zu verteidigen" [45]

Dementsprechend zählt der Grundsatz der streitbaren (d.h. nach herrschender Meinung verteidigungsbereiten) Demokratie zu den entscheidenden Fundamenten der geltenden Verfassungsordnung [46]. Ein weiteres wesentliches Element des Demokratieprinzips ist das Mehrheitsprinzip. Diese so konstitutierte Herrschaft einer (jeweiligen) Mehrheit bedingt gleichzeitig Vorkehrungen zum Schutz der (jeweiligen) Minderheit.

Ferner ist anerkannt, daß sich das Grundgesetz in Art. 20 nicht für eine beliebige Form der Demokratie entschieden hat, sondern für eine offene und freiheitliche Demokratie und damit gegen totalitäre Modelle. Dies ergibt sich aus der Gesamtheit der Verfassungs-

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45 Herzog in: MDH, GG, Art. 20 Rz. 13
46 vgl. die Nachweise der Verfassungsrechtsprechung bei Herzog, aaO., Rz. 29


ordnung. Die Art. 4, 5, 8, 9 und 21 ergeben in einer Gesamtschau, daß das Konzept des Grundgesetzes eine plurale Gesellschaft voraussetzt, in der es verschiedene Grundpositionen über die Art und die Lösung der anstehenden Probleme gibt und in der diese Grundpositionen in freier Auseinandersetzung miteinander ringen.

bb.

Auf gleicher Linie liegt das Rechtsstaatsprinzip. Es ist verankert in den Art. 20, 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie in den Verfassungen der Länder. Auch der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gehört zu den elementaren Verfassungsgrundsätzen und zu den Grundentscheidungen des GG; er ist änderungsfest gem. Art. 79 III GG. Rechtsstaatlichkeit im formellen Sinne besagt, daß der Staat eine Rechtsordnung aufstellt und garantiert. Sie bedeutet im materiellen Sinne eines "Gerechtigkeitsstaats", daß bestimmte "rechtsstaatliche" Grundsätze gesichert werden. Dazu zählen nach herrschender Meinung vor allem der in Art. 20 II 2 GG enthaltene Grundsatz der Gewaltentrennung sowie die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG). Die Exekutive hat dabei den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu beachten. Weiter folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck, der ebenfalls für alle Teile der Staatsgewalt verbindlich ist, und schließlich die möglichst umfassende Gewährung von Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Die grundgesetzliche Werteordnung erteilt damit einer totalitären oder totalitaristischen Staatsordnung eine Absage. Dieses Konzept entspricht den Vorstellungen, die auch dem Demokratieprinzip zugrunde liegen. Dort geht der Verfassungsgeber davon aus, daß die für alle wesentlichen Entscheidungen als Ergebnis eines Meinungskampfes gleichberechtigter Partner am Schluß durch Mehrheitsentscheidung zustande kommen. Hier schafft das GG ein


Verfahren, in dem sich die verschiedenartigen Kräfte (Staatsgewalten) gegenseitig austarieren, wobei keine der einzelnen Staatsgewalten in der Lage sein soll, die Rechte und Machtmittel der anderen zu ursupieren.

cc.

Ausfluß des oben beschriebenen Verständnisses der Menschenwürde ist auch das Sozialstaatsprinzip. Die Bundesrepublik ist nach Art. 20 I GG ein "sozialer" Staat. Ähnliche Prinzipien enthalten die Verfassungen der Länder. Im einzelnen kommt das Sozialstaatsprinzip etwa in der Garantie der freien Berufswahl, in der Koalitionsfreiheit, in der Verpflichtung zum gemeinnützigen Gebrauch des Eigentums (Art. 14) und in der vorgesehenen Möglichkeit der Enteignung von Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln zum Ausdruck. Darüber hinaus und für die Rechtspraxis noch entscheidender beeinflußt das Sozialstaatsprinzip die Auslegung der Gesetze, begrenzt punktuell individuelle Freiheitsrechte und ist Motiv für zahlreiche gesetzgeberische Maßnahmen. Typische Beispiele hierfür sind die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand, die Einräumung von Mitbestimmungsrechten, die Bestimmungen des Sozialhilferechts. Aber auch die Belassung eines Pfändungsfreibetrages zählt zum Ausfluß des Sozialstaatsprinzips ebenso wie, nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Belassung eines steuerfreien Mindesteinkommens. Hierfür prägend ist die Vorstellung gesellschaftlicher Solidarität in der Weise, daß ein zum menschenwürdigen Leben erforderlicher Mindeststandard gewährt und, soweit es die Unterschiede der Menschen zulassen, gleichartige Lebensbedingungen geschaffen werden sollen.

Damit verbunden ist der Grundsatz von der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 II GG). Inhalt und Tragweite dieser Vorschrift werden insbesondere im Hinblick auf die "Gesetze des Marktes"


kontrovers beurteilt. Im Verständnis der gesamten Verfassungsordnung ist damit zumindest gesagt, daß dem materiellen Haben kein absoluter Vorrang zukommt, wenn Gemeinwohlinteressen in Rede stehen.


Scientologische Lehre und Praxis am Maßstab des Grundgesetzes

Anhand der oben festgestellten verfassungsrechtlichen Ausgangslage ist nun zu prüfen, inwieweit theoretische Aussagen, wie sie insbesondere in Selbstzeugnissen und Propagandaschriften zum Ausdruck kommen, sowie die Praxis, soweit sie dokumentiert ist, mit der so skizzierten Verfassungsordnung oder Teilen davon in Einklang stehen. Der begrenzte Gutachtenauftrag läßt dabei nur eine kursorische Bewertung anhand exemplarischer Aussagen und Merkmale zu.

a. Demokratie und Pluralität

Jaschke ordnet aus der Sicht der Politikwissenschaft SC als totalitär ein. Dabei verwendet er zur Kennzeichnung totalitärer Gruppierungen folgende Strukturmerkmale:

Diesem begrifflichen Ansatz kann auch für die verfassungsrechtliche Betrachtung gefolgt werden. Von besonderer Bedeutung ist die dafür grundlegende Behauptung von SC, daß deren Gründer Hubbard als erster Mensch in der gesamten Menschheitsgeschichte die nach Ansicht SC's fundamentalen Gesetze des Denkens und der geistigen Gesundheit entdeckt habe, weswegen nunmehr "eine Zivilisation ohne Geisteskrankheit, ohne Verbrechen und ohne Krieg" möglich sei, "in der fähige Wesen erfolgreich sein und ehrliche Leute Rechte haben können, und in der der Mensch die Freiheit hat, zu größeren Höhen aufzusteigen". Nach dieser in allen propagandistischen Schriften zum Ziel erklärten Sichtweise ist die bestehende Zivilisation nicht überlebensfähig. Ausschließlich die Anwendung der scientologischen Techniken kann nach scientologischer Darstellung die Menschheit retten. SC versteht sich als alleiniger und ausschließlicher Besitzer einer als "Technologie" bezeichneten "Wahrheit", deren Anwendung in der Überzeugung von SC die Welt retten, bei deren Nichtanwendung hingegen die Menschheit in den Untergang treiben würde. Daraus leitet SC ein feststehendes Erkenntnis- und Handlungsmonopol ab, das unter keinen Umständen in Frage gestellt werden darf [47]. Dieses einzige rettende Prinzip wird von dem wie eine zentrale Holding fungierenden "Religious-Technology-Center" (RTC) in den USA verwaltet. Die Einzelheiten dieser als "Tech" abgekürzten sogenannten Technologie, manchmal auch als "religiöse Philosophie" bezeichnet, stehen weder der Kritik noch der Diskussion in der Mitgliedschaft offen. Sie werden vorgegeben und sind umstandslos und buchstabengetreu zu befolgen. Es ist ein Hauptanliegen der scientologischen Hierarchie, durchzusetzen, daß die scientologische "Tech" "standardgemäß" angewendet wird, das heißt ohne jede Abweichung. Jedes Verlassen dieses "rechten Weges" gilt in Scientology nicht etwa nur als Vergehen, sondern als Verbrechen.

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47 vgl. Jaschke, Innenministerium NRW (Hrsg.), Düsseldorf 1996, Seite 33 [im folgenden: Jaschke]


So enthält die von SC intern zugrundegelegte mehrseitige Liste von "Verbrechen" neben "Diebstahl" und "Verstümmelung" unter anderem folgende "Straf"-tatbestände:

Als Schwerverbrechen gilt es bei Scientologen, "unterdrückerische Handlungen" zu begehen. Dazu zählen unter anderem
Mit Hilfe dieser Bestimmungen, die durch zahlreiche andere in die gleiche Richtung gehende Anweisungen ergänzt werden, hat es die Führung von SC in der Hand, gruppenintern jegliche Abweichung
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48 Hubbardistisches Kunstwort, das soviel wie "Verfälschung" bedeuten soll.
49 Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, Kopenhagen o.J., S. 202f
50 Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, S. 208-211


von den vorgegebenen Richtlinien zu ahnden und damit zu verhindern. Diese hermetisch abgeschlossene Gedankenwelt läßt von ihrer Grundstruktur her weder Kritik noch Änderung noch Interpretation und erst recht keine andere Meinung zu. Scientologisches Denken kennt daher nur die einzige allein seligmachende "Technologie", die sich nicht nur auf einige Bereiche beschränkt, sondern nach scientologischer Ansicht alle Lebensbereiche umfaßt und durchdringt [51]. Solchem Denken müssen fundamentale Vorstellungen der Demokratie fremd sein.

Pluralität kommt in der Vorstellungswelt von SC nicht vor, jedenfalls dort nicht, wo es um die grundlegende Lebensphilosophie geht, und wird deshalb von SC bekämpft. Wo, wie bei SC, ein der Kritik nicht unterliegendes zentrales Gremium den Inhalt der entscheidenden Lebensmaximen vorgibt und jede Abweichung von diesen Vorgaben als "Verbrechen" und sogar als "Schwerverbrechen" ahndet, da bleibt kein Raum mehr für die Vorstellung einer Wert- und Staatsordnung, die gekennzeichnet wird durch eine Vielfalt unterschiedlicher Interessen, Anschauungen, Glaubensvorstellungen und Lebensentwürfe.

Damit entfällt aber auch die innere Anerkennung des demokratischen Prozesses, der auf offenem Meinungskampf unterschiedlicher gesellschaftlicher Positionen beruht, wobei am Ende ein Mehrheitsentscheid steht, der oft Kompromisse erfordert, die auf einem Austarieren der gegenläufigen Interessen beruhen.

Somit stehen die von SC propagierten gedanklichen Prämissen im Widerspruch zu den Vorstellungen, die das Demokratieprinzip ausmachen. Pluralismus, Meinungsbildung aufgrund von öffentlichem

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51 Das ergibt sich unter anderem auch aus der Vielzahl der für verschiedenste Lebensbereiche angebotenen Kurse, z.B. Ehe/Partnerschaft, Beruf, Ausbildung, Lernen in der Schule, Kindererziehung


Meinungskampf, das Aushandeln von Lösungen und die Fähigkeit zum Kompromiß haben im scientologischen System keinen Raum.

bb.

Dieser Befund ist zu überprüfen an der Frage, wie SC zum Umgang mit Andersdenkenden steht.

Grundlage dafür ist die scientologische Vorstellung von "Ethik". Es handelt sich dabei um einen im Sinne Hubbards "redefinierten" [52] Begriff. Bei SC ist Ethik das Angebundensein an einen harten Straf- und Belohnungskatalog und die ständige, von der Organisation erzwungene Kontrolle über die genaue Einhaltung der zentralen Anweisungen und Befehle. Nach dem "Handbuch für den ehrenamtlichen Geistlichen" definiert sich "Ethik" wie folgt: "Der Zweck von Ethik ist: Gegenabsichten aus der Umwelt zu entfernen. Nachdem das erreicht worden ist, hat sie zum Zweck, Fremdabsichten aus der Umwelt zu entfernen. Dadurch ist Fortschritt für alle möglich" [53]. Außerhalb von SC wurde diese Definition allgemein so verstanden, daß sowohl Gegener als auch Andersdenkende im Ergebnis eliminiert werden sollen und dürfen. In neueren propagandistischen Publikationen von SC wird "Ethik" daher verwaschener definiert [54]. Sie wird dargestellt als "ein rationales System, das auf einer Reihe von kodifizierten Verfahren beruht" [55]. Weiter heißt es dort: "Alles, was die Zerstörung von Individuen oder Gruppen zur Folge hat oder die Zukunft der Menschheit zunichte macht, ist unvernünftig oder böse."

Beim Gebrauch dieser Begriffe muß man sich vergegenwärtigen, daß von SC, wie oben gezeigt, seine eigene "Philosophie" oder

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52 HCO PL vom 05.10.1971, zitiert nach Haack, Scientology, Magie des 20. Jahrhunderts, S. 220
53 Handbuch für den ehrenamtlichen Geistlichen, S. 355
54 z.B. als die "Vernunft und die Betrachtung optimalen Überlebens", Was ist Scientology, S. 551
55 Was ist Scientology, S. 551


"Technologie" als einzigartiges und einziges Allheilmittel für die Menschheit angesehen wird. Wenn SC also von der "Zukunft der Menschheit" spricht, ist diese Begrifflichkeit synonym für "Herrschaft von SC". Liest man die redefinierte und in ihrer Bedeutung codierte [56] scientologische "Newspeak" daher im Klartext, dann enthält auch das in propagandistischer Absicht entstandene Werk "Was ist Scientology?" die unmißverständliche Feststellung, daß jeder "unvernünftig oder böse" handelt, der die Ausbreitung von Scientology behindert oder bekämpft.

Das bestätigt sich an dem weiteren Text. Die dort nicht näher beschriebenen "kodifizierten Verfahren" sind aus anderen Schriften bekannt. Dahinter verbergen sich die schon genannten Verhaltensregeln und entsprechenden Bestrafungsverfahren.

Bei den im weiteren Text der scientologischen Selbstdarstellung genannten "Zustandsformeln", die für die scientologische "Ethik" kennzeichnend seien, handelt es sich um die rasterartige Einteilung von Freunden und Feinden des scientologischen Systems. Sie sind seit langem dokumentiert [57].

Die Propagandaschrift verweist für nähere Einzelheiten auf das Buch "Einführung in die Ethik der Scientology". Dieses von SC als Standardwerk Hubbards dargestellte Buch enthält lange und gründliche Ausführungen über die sogenannte "antisoziale Persönlichkeit", zu der rund 20% jeder Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe zählen sollen. Solche Personen sind nach der "Ethik" der SC zu isolieren und auszuschalten.

Gegner oder sonstige Andersdenkende werden, ebenfalls in einem strikten Freund-Feind-Schema, als "Suppressive Persons"

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56 plastisch wird dies bereits bei Haack, Scientology - Magie des 20. Jahrhunderts, S. 220f beschrieben
57 vgl. bereits Haack, Scientology - Magie des 20. Jahrhunderts, S. 222 f


(unterdrückerische Personen) bezeichnet. Wer mit einer solchen SP in Kontakt ist, gilt bereits als "PTS" (Potential Trouble Source, potentieller Ärgernisverursacher) [58]. Die Welt teilt sich damit auf in Anhänger und Feinde; Feinde sind auszuschalten und zu eliminieren.

Die "Ethik der SC" enthält den schon oben geschilderten Strafkatalog. Dort wird es als Schwerverbrechen bezeichnet,

"daß man sich öffentlich von der SC abkehrt oder unterdrückerische Handlungen begeht."

Zu den "unterdrückerischen Handlungen" zählen unter anderem

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58 näheres dazu vgl. Jaschke, S. 38 f


Die Liste dieser als Schwerverbrechen anzusehenden Handlungen ist noch wesentlich länger. Sie belegt, daß SC in einem rigiden Freund-Feind-Schema denkt, das nur Gut und Böse kennt und es darauf anlegt, den Andersdenkenden, der als böse dargestellt und begriffen wird, zu bestrafen, zu eliminieren, auszugrenzen und möglicherweise auch physisch zu vernichten. In dem Buch "Ethik der SC" beschreibt Hubbard diesen Aspekt sehr deutlich im Kapitel "Die Verantwortlichkeit von Führern". Am Beispiel Simon Bolivars und seiner Geliebten sagt Hubbard ganz offen, daß diese es versäumt hätten, ihre Gegner durch unlautere Machenschaften oder durch Mord zu beseitigen. Unter der Überschrift "Das Wesen der Macht" heißt es wörtlich:

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59 "Hubbard Kommunikationsbüro" & "Hubbard Communication Office"


"Wenn man ein Leben in der Führungsposition oder in der Nähe einer Führungsposition führen will, so muß man es als das wirkliche Leben behandeln. Das Leben blutet. Es leidet. Es hungert. Und solange nicht ein goldenes Zeitalter kommt, muß es das Recht haben, seine Feinde abzuschießen." [60]
Für Konzepte von Solidarität, Mitmenschlichkeit und Achtung vor den Rechten des Anderen ist bei Hubbard und damit bei SC kein Platz. Solche Haltungen werden als weltfremd und unrealistisch dargestellt. Diese Einstellung zeigt sich auch an versteckter, aber nicht minderwirksamer Stelle. So gibt es einen Terminus "Overthandlung", unter dem SC "eine schädliche oder gegen das Überleben gerichtete Handlung" versteht. Die Definition lautet weiter:
"Genauer gesagt ist es eine begangene oder unterlassene Handlung, die die Mehrzahl der Dynamiken schädigt. Deshalb wäre die Unterlassung, etwas oder jemand, wodurch viel Schaden angerichtet würde, nicht zu vernichten oder aufzuhalten, ein Overt." [61]

Wendet ein Scientologe diesen Gedanken auf jemanden an, der sich beispielsweise in der Öffentlichkeit kritisch über Scientology geäußert hat, gilt dies dem Scientologen als "Schwerverbrechen" und als Handlung, die sich gegen Scientology und damit gegen das Überleben richtet. Ein Scientologe kann sich dann zur Vermeidung eines "Overt" verpflichtet sehen, den Kritiker zu stoppen. Auf die weiteren bei Jaschke zitierten Beispiele kann verwiesen werden.

Faßt man den Befund zusammen, so zeigen sich zwei Grundtendenzen. Zum einen erklärt SC sich selbst und seine Vorstellungen zum alleinigen Heilmittel, mit dem und nur mit dem das Überleben der Menschheit gesichert werden kann. Zum anderen wird jedes abwei-

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60 Ethik der SC, S. 265
61 Fachwortsammlung für Dianetics und Scientology, Kopenhagen o.J., S. 68


chende Verhalten als strafwürdig, nämlich als Verbrechen und sogar als Schwerverbrechen angesehen. Abweichendes Verhalten kann schon darin bestehen, die SC-"Technologie" nicht "standardgemäß", also nicht nach den Vorgaben der Führungsgruppe, anzuwenden. Die in Hubbards Sinne "richtige" Form der Machtausübung stellt sich dar als Abfolge rechtswidriger Willkürhandlungen. Rechtsförmiges Vorgehen wird als Dummheit abqualifiziert, etwa wenn Hubbard der Geliebten von Simon Bolivar ankreidet, sie hätte um ihr Erbe ergebnislos prozessiert, statt gestützt auf ihre Machtposition irgendwelche Ländereien einfach zu beschlagnahmen. [62]

Diese Einstellung steht in diametralem Gegensatz zum Demokratieverständnis des Grundgesetzes. Das Konzept der grundgesetzlichen Werteordnung setzt eine plural strukturierte Gesellschaft voraus und erkennt an, daß es in dieser Gesellschaft Meinungsverschiedenheiten und Interessengegensätze gibt. Die grundgesetzliche Ordnung zielt darauf ab, durch entsprechende Verfahren sicherzustellen, daß widerstreitende Meinungen und Interessen letztlich durch Meinungskampf, Überzeugungsbildung und darauf beruhende Abstimmungen in einer befriedigenden, das heißt befriedenden Weise gelöst werden. Die einzelnen Grundrechte dienen (auch) der Absicherung dieses Verfahrens. Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit beispielsweise bewirkt, daß sehr verschiedenartige Positionen vertreten werden können, auch solche kleiner Minderheiten. Dahinter steckt die Vorstellung, daß selbst kleinste Minderheiten zumindest theoretisch die Chance haben müssen, Mehrheiten für sich zu gewinnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um umfassende Positionen oder um solche handelt, die lediglich ein gesellschaftliches Segment betreffen. SC hingegen läßt keinerlei Abweichung des ein für allemal festgelegten starren und von der zentralen Holding diktierten Standards zu, stellt intern bereits jede Diskussion und erst recht jede Abweichung unter Strafe. Folgerichtig enthält das von SC vorge-

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62 Ethik der SC, S. 262


stellte Gedankengebäude weder Methoden noch Verfahrensweisen für eine Mitgestaltung der SC durch die einzelnen Mitglieder. Die Mitwirkung der in feste hierarchische Kategorien eingeteilten Mitglieder und/oder Sympathisanten beschränkt sich auf die anordnungsgemäß vollständige und möglichst perfekte Umsetzung vorgegebener Richtlinien und Planvorhaben.

Es überrascht daher nicht, daß Hubbard sich über die Demokratie an vielen Stellen pauschal abwertend und ablehnend geäußert hat. Zwar finden sich im scientologischen Schrifttum kaum unmittelbare Aussagen zu diesem Themenkomplex. Auch scheint es so, daß Scientologen nicht expressis verbis eine andere Staatsform anstreben [63]. Das ist jedoch nur vordergründig. Nach scientologischer Vorstellung teilt sich die Welt in "Gute", also Scientologen, die den allein glückseligmachenden Weg gefunden haben, und "Böse" oder "Aberrierte", d.h. alle anderen Menschen, die noch nicht Scientologen sind und daher in "fehlerhaften" Gedankensystemen verhaftet bleiben. Als Folge dieses chiliastischen Gut-Böse-Schemas strebt SC die Herrschaft der "Guten" an und will auch nur diesen Rechte bzw. Bürgerrechte zuerkennen [64]. SC läßt mit anderen Positionen keine Auseinandersetzung zu, sondern verteufelt jedes andere weltanschauliche und/oder politische Konzept, strebt Ausgrenzung und letztlich Entmachtung aller nichtscientologischen Vorstellungen an. Mit einem auf Pluralität, offener Meinungsbildung, Interessenausgleich und auch Korrekturmöglichkeit getroffener Entscheidungen beruhenden Gesellschaftsordnung, wie sie die demokratischen Strukturen im Sinne des GG vorsehen und ermöglichen, ist die scientologische Gedankenwelt daher schlechthin unvereinbar.

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63 vgl. im einzelnen Jaschke, S. 51 ff
64 mit näheren Einzelheiten vgl. Jaschke, S. 52f


b. Sozialverhalten

Die scientologische Teilung der Welt in Gut und Böse findet auch im Sozialverhalten seinen Niederschlag. Sie kommt zum Ausdruck in der Vorstellung, daß es (was auch immer damit gemeint sein mag) tüchtige und erfolgreiche Menschen gebe, denen weniger Erfolgreiche oder gar Böswillige im Wege stehen. Für dieses Prinzip ist der plakative Begriff "Sozialdarwinismus" durchaus angebracht. Das Ziel der scientologischen Ausbildung und Prägung ist die Schaffung omnipotenter Personen, also solcher, die im Idealfall Materie, Energie, Raum und Zeit "handhaben", also manipulieren können. Ebensowenig, wie "Aberrierte" (also Nicht-Scientologen) als vollgültige Mitglieder der idealen Gesellschaft anerkannt werden, läßt SC Menschen gelten, die seinem eigenen Ideal von "Tüchtigkeit" und "Erfolg" nicht entsprechen. Dieses Schwarz-Weiß-Denken ist etwa in der "Ethik" der SC so beschrieben:
"Es gibt zwei Arten von Verhalten - jenes Verhalten, das darauf angelegt ist, konstruktiv zu sein, und jenes, das darauf angelegt ist, katastrophal zu sein. Dies sind die zwei vorherrschenden Verhaltensmuster. Es gibt demzufolge Leute, die versuchen, die Dinge aufzubauen und andere, die versuchen, die Dinge niederzureißen. Und es gibt keine anderen Typen. Es gibt tatsächlich nicht einmal Grauschattierungen." [65]

SC beschreibt die sogenannte "antisoziale Persönlichkeit" als krank und erfolglos. So wird die "antisoziale Persönlichkeit" unter anderem dadurch charakterisiert, daß sie "einen schlechten Sinn für Besitz" habe [66]. Das so und in ähnlicher Weise zum Ausdruck kommende Gedankengut der SC ist mit der der grundgesetzlichen Ordnung zugrunde liegenden Vorstellung gegenseitiger sozialer Ver-

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65 Ethik der SC, S. 110 f
66 Ethik der SC, S. 118


antwortung nicht zu vereinbaren. Die im GG zugrunde liegende Sozialstaatsidee beruht im Gegenteil auf der Vorstellung, daß die menschliche Gesellschaft als ganze im Blick behalten wird, wobei jedem Mitglied dieser ganzen Gesellschaft Menschenwürde zukommt, unabhängig von seinem Sozialstatus, von seinen Einstellungen und von seinem Sozialverhalten. Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes verlangt Solidarität auch und gerade mit den Schwächeren und Schwachen, verpflichtet die staatliche Gemeinschaft dazu, allen zu helfen, die Hilfe benötigen. Die scientologischen Vorstellungen stehen dazu in zweierlei Hinsicht im Widerspruch. Zum einen widerspricht es dem Menschenbild des GG, die Menschen in "Gute" und "Böse" zu unterteilen. Zum anderen sind Ausgrenzung, Bekämpfung und womöglich Vernichtung solcher Personen oder Gruppen, die als "böse" bezeichnet werden, mit der Wertordnung des GG unter keinen Umständen zu vereinbaren. Vielmehr gebieten das Welt- und Menschenbild des GG es der staatlichen Gewalt, selbst solche Mitglieder der Gesellschaft, die wegen schwerster Verbrechen zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, so zu behandeln, daß den Verurteilten die Perspektive auf eine Rückkehr in die Freiheit nicht grundsätzlich und von vornherein genommen wird.

c. Rechtsverständnis

Das Konzept der SC sieht weder eine Gewaltenteilung vor, noch läßt es unabhängige, rechtsprechende Gremien zu. Wenn man den Begriff Recht wertneutral als Summe der für alle geltenden Regeln versteht, so erfolgt in SC die Rechtsetzung ausschließlich und ohne jede Form der Beteiligung der Mitgliedschaft durch die Vorgaben des RTC. Dies in einer Fülle von HCO-Bulletins, Policy-Briefen, Führungsanweisungen und bindenden Regeln sonstiger Art niedergelegte "Rechts"-ordnung ist wortwörtlich und bis ins Detail zu befolgen. SC bezeichnet dies als "standardgemäß". Dies gilt nicht


nur für die Kursinhalte, sondern in gleicher Weise auch für das sonstige Verhalten der Anhänger von SC. Ein straffes System von Überwachung, Belohnungen und Sanktionen erzwingt die Einhaltung der vorgegebenen Regularien.

Es gibt keine unabhängigen Gerichte. Stattdessen werden vier Gremien ("Ethikgericht", "Untersuchungsausschuß", "Kaplansgericht" und "Komitee der Beweisaufnahme") von der scientologischen Führung ohne Mitsprache der Mitglieder eingesetzt. Soweit bekannt, erfolgt die Berufung der Mitglieder dieser Gremien nicht nach festen Regeln oder aus dem Kreis bestimmter Personen, sondern eher willkürlich aus dem jeweiligen Führungszirkel. Diese Gremien sind, legt man die für alle Scientologen gültigen Regeln zugrunde, ausschließlich der Sicherung, dem Wachstum und der Expansion von SC verpflichtet.

Es ist insbesondere nicht das Ziel des scientologischen "Rechts"-systems, individuelle Rechte des Einzelnen gegenüber Dritten oder Gruppen zu schützen. Zwar heißt es, es gäbe "Recht zum Schutz anständiger Leute". "Die Codices ... schützen" jedoch nur "die Rechte jedes Scientologen, der mit der Kirche in gutem Verhältnis steht." [67] Geschützt werden sollen nur "die Anständigen und Produktiven". Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, liegt ausschließlich in der Definitionsmacht der scientologischen Führung. SC stellt diese wertausfüllungsbedürftigen Begriffe so dar, als handele es sich um Werte, deren Inhalt absolut feststehe. Ganz offen wird selbst in den propagandistischen Schriften SC's gesagt, daß das scientologische "Rechts"-verfahren auch dazu dient, Abweichler auf Linie zu bringen. So heißt es ausdrücklich:

"Trotz all der Instrumente, über die ein Scientologe verfügt, um seine Zustände zu verbessern und sein ethisches Niveau anzuheben, ist es manchmal
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67 Was ist SC, S. 245


zum Schutz der Vielen nötig, daß die Gruppe einschreitet und korrekte Maßnahmen ergreift, wenn der einzelne versäumt, derartige Handlungen selbst zu unternehmen; dafür gibt es das Rechtssystem der SC." [68]
SC unterteilt unerwünschtes Verhalten in vier allgemeine Klassen, darunter Verbrechen und Schwerverbrechen. Bereits oben wurden Verhaltensweisen beschrieben, die als Verbrechen und Schwerverbrechen gelten, vor allem die Abweichungen von der "standardgemäßen" Anwendung von SC sowie die Ablehnung von SC überhaupt. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, daß SC sogar den Versuch, eine nicht-SC-freundliche Gesetzgebung zu unterstützen, bereits als Schwerverbrechen einstuft. Von daher erscheint es nur als Lippenbekenntnis, wenn in den für die breite Öffentlichkeit bestimmten Schriften die Sanktionen so dargestellt werden, als seien sie lediglich "kirchen"-intern, und als würde der Ausschluß aus SC die schlimmste Strafe sein. In Wirklichkeit bereitet diese scientologische Nomenklatur den Weg für eine Anwendung des allgemeinen Strafrechts für den Fall, daß SC über politische Macht verfügen sollte. Wer gedanklich dem von SC propagierten Freund-Feind-Schema verhaftet ist, würde keine Schwierigkeiten haben, Opposition zu oder Abweichung von scientologischen Inhalten als Straftatbestände in die übrigen Straftatbestände des StGB zu integrieren. Dies wird gedanklich dadurch vorgeprägt, daß auch die scientologischen "Schwerverbrechen" neben der Opposition zu SC auch solche Tatbestände enthalten, die nach allgemeinem demokratischen Verständnis Kapitalverbrechen sind. Indem aber eine Abweichung von der "reinen Lehre" gedanklich einem Kapitalverbrechen gleichgestellt und auch gleich behandelt wird, wird die Aus-

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68 Was ist SC, S. 245


übung mehrerer Grundrechte faktisch kriminalisiert, etwa der Grundrechte auf Koaliations-, Bekenntnis- und Meinungsfreiheit. Prozessuale Verbürgungen wie die Rechtsweggarantie (Art. 19 GG), das Recht auf einen gesetzlichen Richter und der Anspruch auf rechtliches Gehör, allesamt rechtsstaatliche Errungenschaften der Neuzeit, werden von der scientologischen "Rechts"-vorstellung ebenso ignoriert wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

SC versucht sein "Rechts"-system als eine bessere und effektivere Alternative gegenüber den rechtsstaatlichen Verfahrensordnungen der westlichen Demokratien darzustellen. In polemischer Verkürzung werden Schwächen der bestehenden Rechtsordnung, die sich bei der Rechtsanwendung vor allem im Strafrecht ergeben, als charakteristisch dargestellt und damit die bestehende Rechtsordnung pauschal abgelehnt: "Das Rechtssystem ist in einem Sumpf latinisierter grammatikalischer Kompliziertheit festgefahren und ist traurigerweise zu einem Gefecht der besseren Argumente zwischen den Anwälten geworden." [69]

Demgegenüber soll das scientologische System billig, einfach und schnell sein. Daß solche Versprechungen der Wirklichkeit einer modernen Gesellschaft nicht standhalten können, steht außer Frage.

Die scientologische Vorstellungswelt erinnert stark an nationalsozialistisches "Rechts"-verständnis. Auch dort wurde vor dem Hintergrund des mystischen Postulats eines homogenen Gesamtinteresses ("Volksgemeinschaft") die Vorstellung verbreitet, der "Führerwille" und hilfsweise das "gesunde Volksempfinden" könnten eine einfache, unkomplizierte und für alle verständliche Ordnung schaffen. SC denkt offenbar ähnlich und will in seinem "Rechts"-system folgerichtig auch auf Anwälte verzichten; schließlich gehe es

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69 Was ist SC, S. 245


nur darum, "die Wahrheit einer Situation zu bestimmen und dafür zu sorgen, daß jegliches Unrecht entsprechend wieder gutgemacht wird." Und: "Es gibt keine legalen Manöver oder technischen Förmlichkeiten, die Richtig oder Falsch, Unschuld oder Schuld vernebeln." [70]

Solche Formulierungen sind eine klare Absage an den Rechtsstaat. Rechtsstaatlichkeit zeichnet sich durch Formstrenge aus. Die Beachtung äußerer Form- und Verfahrensvorschriften ist nicht lästige Pflicht, sondern zwingende Notwendigkeit zur Verhinderung von Willkür. SC entlarvt sich durch seine Selbstzeugnisse als Organisation, die darauf abzielt, fundamentale rechtsstaatliche Errungenschaften zu beseitigen. Rechtsweggarantie, Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung, kurzum die fundamentalen rechtsstaatlichen Prinzipien werden in der SC-Ideologie abgelehnt, im Ergebnis bekämpft und haben bei SC keinen Raum. Auch in dieser Hinsicht steht damit das Gesellschaftsbild der SC im Widerspruch zur Wertordnung des GG.

d. Die Benutzung von Macht

Auf der gleichen Linie liegt für SC die Nutzung vorhandener Macht und Machtmittel. Hubbard hat sehr ausführlich dargestellt, was seiner Ansicht nach eine "Machtperson" zu tun hat, um ihre Macht zu erhalten. Nicht etwa rechtsförmige Verfahren oder Rücksicht auf besiegte Gegner, Minderheiten oder Rechtsansprüche anderer sind das Kennzeichen erfolgreicher Machthaber, sondern Beschlagnahme fremden Eigentums, Bestechung, Fälschen von Beweismitteln, Vetternwirtschaft, Korruption und bei Bedarf Ermordung von Gegnern erscheinen, wenn man das ausführlich ausgebreitete historische Bei-

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70 Was ist SC, S. 245


spiel Hubbards ernst nimmt, als die einzig richtigen Methoden, Macht zu erhalten und zu nutzen [71]. Eine derartige Weltansicht bedeutet aus der Sicht des modernen Verfassungsstaates einen Rückfall in vorkonstitutionelle Zeiten. Die staatsrechtlichen Errungenschaften der Neuzeit, die in der Werteordnung des GG ihren Ausdruck gefunden haben, bestehen darin, diktatorische Willkür, Machtmißbrauch, Ämterpatronage, die Entrechtung wirklicher oder vermeintlicher Gegner und die Zulassung von Straftaten zur Durchsetzung von Machtinteressen für illegitim zu erklären, zu verbieten und zu ahnden.

Vor dem Hintergrund des Umgangs mit der Macht wird besonders augefällig, daß die scientologischen Denkkategorien eine vollständige Abkehr von den Wertvorstellungen der grundgesetzlichen Ordnung bedeuten. Macht wird nicht gebändigt, begrenzt und austariert, sondern entfesselt. Der, der der "Machtperson" (auffallenderweise wird nicht von Gremien gesprochen, sondern nur von Personen) nahesteht, soll sich ausschließlich an den Bedürfnissen der "Machtperson" orientieren, diese ergeben unterstützen und dabei dafür sorgen, selbst so viel Macht delegiert zu erhalten, um die Sicherung seiner eigenen Funktion und seines persönlichen Wohlergehens zu gewährleisten. Das "Gewissen" spielt in den Empfehlungen Hubbards keine Rolle, im Gegenteil, mitfühlendes und mitmenschliches Verhalten wird lächerlich gemacht. Auch darin lassen sich Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen. So entsprach es dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch, etwa in Formationen wie der SS, von "Gefühlsduseleien" zu reden, wenn mitmenschliche Regungen oder gar Mitleid mit den Opfern aufkam. Auch wenn beides nicht unmittelbar vergleichbar sein mag, entspricht es doch der gleichen Denkstruktur. Die Einteilung der Welt in Freund und Feind, die Rechtfertigung der Isolierung und Eliminierung von

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71 Ethik der SC, S. 244-272, "Die Verantwortlichkeit von Führern"


Personen und Gruppen, die zum Feind erklärt werden, und die Legitimation von Willkür und Militanz zur Durchsetzung der eigenen Ziele sind schlüssig zueinander passende Teile eines Welt- und Gesellschaftsbildes, das der Wertordnung des GG widerspricht.

e. Politische Konsequenzen der scientologischen Lehren

Die scientologischen Weltvorstellungen beruhen auf der Trennung der Welt in Freund und Feind, erklären die Bekämpfung, Ausgrenzung und Entmachtung der "Feinde" zu einem Akt der notwendigen Errettung der Welt vor ihrem Zusammenbruch. in der scientologischen Selbstdarstellung liest sich das so:
"SC-Ethik ist, wie L. Ron Hubbard sagte, Vernunft. Sie stellt den Menschen die Mittel zur Verfügung, die ihnen sagen, wie sie sich selbst am besten verhalten, wenn es um ihr langfristiges Überleben, das Überleben ihrer Familie, ihrer Gruppen, ihres Planeten und weiterem geht. (...) Wie steht es jedoch mit dem Rest der Welt? Aufgrund des Mangels an brauchbaren Ethik- und Rechtssystemen sind ganze Zivilisationen zerstört worden, ganze Wälder wurden zu Brachland, und ganze Stadtviertel wurden zu Schlachtfeldern des Rassenhasses." [72]
SC begreift sein "rettendes Rezept" nicht als eine Möglichkeit unter mehreren, sondern als absolut, und will es letztlich auch absolut durchsetzen. Betrachtet man die scientologischen Vorstellungen in einem Gesamtzusammenhag, ist die Umsetzung solcher Vorstellungen gleichbedeutend mit der Errichtung einer totalitären Diktatur. Das scientologische Denken ist nur in sich schlüssig. Zu den Prinzipien der staatlichen Ordnung der BR Deutschland und anderer demokratisch verfaßter Staaten ist dieses Denken inkompatibel. Die Umsetzung scientologischen Denkens würde zwangsläufig zur Abschaffung der grundgesetzlichen

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72 Was ist SC, S. 247


Ordnung führen. Die Wert- und Gesellschaftsordnung des GG beruht auf der Anerkennung des Menschen als eigenverantwortlichem Individuum, als Wert an sich. Scientologisches Denken läßt Eigenverantwortung und Individualität in diesem Sinne nicht gelten. Wo ähnlich klingende Begriffe von SC gebraucht werden, haben diese einen "redefinierten", scientologisch abgewandelten Inhalt. So gibt sich SC verbal den Anschein, als solle die individuelle Persönlichkeit des Einzelnen gestärkt werden. Voraussetzung für diese als Ziel angegebene "völlige" Freiheit ist jedoch die vollständige Unterwerfung unter die "standardgemäße" scientologische "Technologie" [73]. De facto erfolgt damit eine geistig-seelische "Gleichschaltung", die eine Individualität im Sinne von Anderssein nicht duldet. Die "standardgemäße" Anwendung der scientologischen "Technologie" setzt unausgesprochen eine entsprechende Organisation voraus. Die Einsetzung von "Ethik-Offizieren" [74] und der Einsatz von "Wissensberichten" machen nur Sinn, wenn eine mit Machtmitteln ausgestattete Struktur im Hintergrund steht. Scientologische Quellen heben durchgängig die Bedeutung von "Gruppen" hervor [75]. Vieles spricht dafür, daß überall dort, wo von "Gruppe" die Rede ist, in Wirklichkeit SC gemeint ist [76]. Vor dem Hintergrund dieser eher am Kollektiv bzw. an den Organisationsformen von SC ausgerichteten Notwendigkeiten ist der Mensch nur noch Objekt, dem keine Rechte zustehen, die zu einer Begrenzung der von der Gruppe in Anspruch genommenen Rechte führen können.

Fundamentale Vorstellungen wie etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das informationelle Selbstbestimmungsrecht, der Anspruch auf die Wahrung einer Intimsphäre, Meinungsfreiheit und,

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73 z.B. Ethik der Scientology, S. 191
74 Ethik der Scientology, S. 180 ff
75 z.B. Ethik der Scientology, S. 188, 192
76 z.B. Nr. 3 des sog. "Ehrencodex": "Verlasse niemals eine Gruppe, der du deine Unterstützung schuldest", Was ist SC, S. 583


unausgesprochen, aber im Ergebnis zwangsläufig, Religions- und Gewissensfreiheit sind Werte, die vom scientologischen Denksystem nicht zugelassen, sondern nachhaltig abgelehnt, abgewertet und darüber hinaus zu unterdrückerischen Handlungen erklärt werden, somit zu Verbrechen und Schwerverbrechen im scientologischen Sinne. Das Menschen- und Gesellschaftsbild der SC ist nicht nur ein anderes als das des GG, sondern steht dazu im krassen Widerspruch. Mit anderen Worten: Die Verankerung scientologischen Gedankenguts in der Gesellschaft der Bundesrepublik würde wesentliche Teile der grundgesetzlichen Ordnung faktisch außer Kraft setzen. Erzielte SC maßgeblichen politischen Einfluß, so würde dies in letzter Konsequenz zur Abschaffung der grundgesetzlichen Ordnung führen.


5. Zusammenfassung und Ausblick

Als Ergebnis dieser Untersuchung ist somit festzuhalten, daß das Menschen- und Gesellschaftsbild von Scientology den elementaren Prinzipien der Gesellschafts- und Wertordnung des Grundgesetzes widerspricht. Es handelt sich nicht nur um einzelne punktuelle Überschreitungen des von der Verfassung gezogenen Rahmens. Scientologische Ideologie und Verhaltensmuster lassen schon im Ansatz keinen Raum für die Anerkennung und Umsetzung der demokratischen, rechtsstaatlichen und humanen Werte des Grundgesetzes. Die Programmakte von Scientology führt vielmehr - vorgeblich im Zeichen einer "besseren Welt" - zur Ausblendung dieser Werte aus dem gesellschaftlichen und politischen Leben und - systembedingt - zu deren aktiver Bekämpfung. Der Inhalt der scientologischen Schriften zwingt zu der Annahme, daß eine entsprechend der scientologischen Ideologie beeinflußte, oder "gleichgeschaltete" Gesellschaft die grundgesetzliche Werteordnung und somit die darauf beruhenden rechtlichen und politischen Gewährleistungen im Kern einschränken oder, bei entsprechenden Machtverhältnissen, beseitigen würde. Das scientologische Gedankengut erscheint damit nicht bloß als verfassungsfremd, sondern durchgängig als verfassungsfeindlich.

Der Jurist Bernd Rüthers hat am Schluß seiner Untersuchung über die Ideologieanfälligkeit geistiger Berufe vor dem Hintergrund der militärisch niedergeworfenen NS-Diktatur und des wirtschaftlich zusammengebrochenen DDR-Sozialismus festgestellt:

"Wir brauchen zum Gelingen einer neuen menschenwürdigen Ordnung Augenmaß, Behutsamkeit der Analysen und die Entschlossenheit, absoluten Wahrheitsansprüchen von Anfang an zu widerste-

hen. Wo totalitäre Ideologien einmal staatlich etabliert sind, nimmt das Unheil seinen Lauf." [77]
Das ist das Fazit, gezogen aus der Beobachtung von vier tiefgreifenden Systemwechseln. Sie haben innerhalb des laufenden Jahrhunderts in Deutschland scheinbar unverrückbar etablierte Ordnungen beseitigt und (vorher) undenkbare neue Ordnungen (oft in kürzester Zeit) neu geschaffen. An anderer Stelle [78] stellt Rüthers fest, daß die Menschen in ihrer großen Mehrheit ideologisch und utopisch beeinflußte Wesen sind: "Aus den Trümmern widerlegter Ideologien und Utopien werden alsbald neue wahre Ideengebäude gebastelt." [79]

Das Auftreten von Scientology und anderen Organisationen belegt diese These. Die Überprüfung der scientologischen Quellen hat gezeigt, daß eine Etablierung scientologischen Gedankenguts zu einer Abkehr von der im Grundgesetz geschützten Vorstellung von Menschenwürde, Demokratie, Sozialstaatlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bedeuten würde. Die von Rüthers ausgesprochene Warnung bleibt damit, trotz und wegen der Bestimmung des Art. 79 III GG, aktuell.

Schleswig, den 15.04.1996

Prof. Dr. Ralf B. Abel

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77 Bernd Rüthers, Die Wende-Experten, zur Ideologieanfälligkeit geistiger Berufe am Beispiel der Juristen, 2. Auflage München 1995, Seite 237
78 Rüthers, aaO., S. 222 f.
79 Rüthers, aaO., S. 223