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| BERLINER DIALOG 26, 1-4 2002 - Epiphanias 2003
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Der Staat darf warnen
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Darf der Staat nur allgemein gehaltene Warnungen aussprechen oder darf er auch Namen und Markenzeichen nennen? Im Verbraucherschutz ist dies seit vielen Jahren entschieden. Die Stiftung Warentest hätte ihre Tätigkeit einstellen können, wenn ihr verboten worden wäre, Firmen und Marken zu nennen. Denn selbstverständlich hat eine negative Beurteilung auch negative Auswirkungen. Auch die staatliche Finanzierung hat daran nichts geändert. Ebensowenig die Tatsache, daß von der Kritik auch Grundrechte betroffen sein können. Immer wieder wird hingegen behauptet, der Staat dürfe keine Namen nennen. Mal wird zur Begründung das Grundrecht der Religionsfreiheit genannt, mal das Eigentumsrecht oder die Berufsfreiheit.
Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 881/89) längst entschieden: |
L e i t s ä t z e zum Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - |
Die staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation hat sich im Laufe der Zeit grundlegend gewandelt und verändert sich unter den gegenwärtigen Bedingungen fortlaufend weiter. Die gewachsene Rolle der Massenmedien, der Ausbau moderner Informations- und Kommunikationstechniken sowie die Entwicklung neuer Informationsdienste wirken sich auch auf die Art der Aufgabenerfüllung durch die Regierung aus. Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit war herkömmlich insbesondere auf die Darstellung von Maßnahmen und Vorhaben der Regierung, die Darlegung und Erläuterung ihrer Vorstellungen über künftig zu bewältigende Aufgaben und die Werbung um Unterstützung bezogen ... Informationshandeln unter heutigen Bedingungen geht über eine solche Öffentlichkeitsarbeit vielfach hinaus ... So gehört es in einer Demokratie zur Aufgabe der Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten. In einer auf ein hohes Maß an Selbstverantwortung der Bürger bei der Lösung gesellschaftlicher Probleme ausgerichteten politischen Ordnung ist von der Regierungsaufgabe auch die Verbreitung von Informationen erfasst, welche die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der Problembewältigung befähigen. Dementsprechend erwarten die Bürger für ihre persönliche Meinungsbildung und Orientierung von der Regierung Informationen, wenn diese andernfalls nicht verfügbar wären. Dies kann insbesondere Bereiche betreffen, in denen die Informationsversorgung der Bevölkerung auf interessengeleiteten, mit dem Risiko der Einseitigkeit verbundenen Informationen beruht und die gesellschaftlichen Kräfte nicht ausreichen, um ein hinreichendes Informationsgleichgewicht herzustellen." (Absatz 51) |
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