Gerichtlich anerkannt sind Forderungen ausgestiegener Ex-Mitglieder auf tarifmäßige Bezahlung der dort geleisteten Arbeiten. Wer z. B. 64 Stunden pro Woche intesiv für Scientology gearbeitet hat und dafür nur mit Beträgen unter 200 DM "entlohnt" worden ist, hat Anspruch auf sein tarifmäßiges Gehalt einschließlich Steuer und Nachversicherung sowie anteiligen Urlaub. Ehemalige Mitglieder sollten allerdings die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Beendigung des Mitgliedsverhältnisses beachten.
Vorschlag für einen neuen Paragraphen im StGB
Der Hauptvorwurf an die Adresse der Scientology ist, daß sie Menschen
wissentlich in den wirtschaftlichen Ruin treibt, indem sie bestimmte
Abhängigkeiten ausnützt.
Die Methoden nutzen derzeit noch eine
gewissen Rechtsunsicherheit. Um dem abzuhelfen, sollte im StGB z. B. hinter
den § 302a (Wucher) ein neuer § 302b (Wirtschaftliche Ruinierung)
eingefügt werden, der etwa folgenden Wortlaut haben könnte:
(1)"Wer die psychische, physische, sexuelle oder religiöse
Abhängigkeit eines anderen dazu ausnutzt, ihn zum Abschluß von
Geschäften von nicht nur geringfügig vermögenswirksamer Art
mit sich oder einem Dritten zu verleiten, und dadurch den anderen in
wirtschaftliche Not bringt, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter sechs
Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.