Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Rechtsprechung, juristische Bewertung, verfassungsrechtliche Beurteilung

Als juristisches Kernproblem dürfte die Frage anzusehen sein, inwieweit die Scientologen als Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft den Schutz der Artikel 4 und 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 WRV beanspruchen können. In der Beurteilung dieser Frage wird immer wieder auf die wirtschaftlichen Aktivitäten der Sekte abgestellt.

Dies ist in der Tat ein geeigneter Ansatzpunkt. Nicht jede Organisation gilt schon deshalb als Religionsgemeinschaft, weil sie sich so nennt. Vielmehr ist auf die tatsächliche Erscheinungsform abzustellen. Danach läßt sich ohne weiteres zwischen den verschiedenen Erscheinungsformen, in denen Scientology auftritt, differenzieren.

Unstreitig kann der Staat keinen Scientologen zwingen, seinen Vorstellungen "abzuschwören". In dem Maße jedoch, in dem Scientologen den Privatbereich verlassen und - vor allem werbend - an die Öffentlichkeit treten, unterliegen sie den allgemeinen Gesetzen und Vorschriften. So ist es beispielsweise seit je her unzulässig und vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich mißbilligt, wenn in einem Über- und Unterordnungsverhälnis, etwa im Arbeitsverhältnis, mit unlauteren Mitteln auf die Bekenntnisfreiheit eines Untergebenen eingewirkt wird. Das Recht zur Mission und Überzeungsarbeit endet für jeder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft am allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Anderen.

Wenn die bekannten Vorwürfe gegen Scientology zutreffen, verstoßen Scientologen systematisch und in der Regel unter Ausnutzung von Machtpositionen gegen dieses Grundprinzip. Damit könnten sie den Schutz des Grundrechts aus Artikel 4 selbst dann nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn es sich um eine weltanschaulich geprägte oder motivierte Tätigkeit handeln würde.

Es ist also nicht etwa so, wie die Scientologen behaupten, daß sie sich als "Kirche" bezeichnen und sich damit sozusagen außerhalb der allgemeinen Gesetzgebung stellen könnten.

Die Rechsprechung hat daher auch durchweg gegen Scientology entschieden:

Bereits 1984 hatte das VG München nach eingehender Untersuchung festgestellt, daß Scientology sich in einem solchen Maße wirtschaftlich betätigte, daß diese wirtschaftliche Betätigung erkennbar den Haupt- und nicht dem Nebenzweck dieser Vereinigung bildete (VG München, Urteil vom 25. 07. 1984, Gewerbearhiv 1984, 329).

Alle Versuche der Scientologen, ihre Mitarbeiter als "Geistliche" auszugeben und ihnen damit den Weg zur Befreiung vom Wehrdienst zu öffnen, scheiterten in allen Instanzen (vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. 05. 1084, NJW 1985, 393).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat (mit Beschluß vom 12. 08. 1983, NJW 1983, 2574) der dortigen Scientology-Niederlassung die Eintragung als Verein verweigert, weil es sich nicht um einen Idealverein handelte, sondern um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der im Vereinsregister nicht eintragungsfähig ist.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Anordnung der Bezirksämter Mitte und Nord bestätigt, wonach Scientology die örtlichen Niederlassungen als Gewerbe anzumelden hat (VG Hamburg, 17 VG978/88 sowie 5 VG 1351/91).

Auch im Ausland wurde ähnlich eurteilt. Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß es sich bei der Wiener Scientology-Niederlassung um ein Gewerbe handelt. Zuvor hatte Österreichische Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die Besteuerung von Scientology-Aktivitäten nicht verfassungswidrig ist (VGH Wien, Beschluß vom 10. 06. 1991 und Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 12. 12. 1988).

In Hamburg wurde der Scientology-Organisation die Straßenwerbung (auch für Dianetik) untersagt (OVG Hamburg, Beschluß vom 27. 02. 1985, -Bs II/12(85)). Demgegenüber hat der Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 17. 02. 1988 (NJW 1988, 2617) keine große Bedeutung. Es ist in der Fachpresse ungewöhnlich heftig kritisiert worden und gilt als "Ausreißer", was die Scientologen besonders gegenüber juristischen Laien gern verschweigen. Aufgrund dieses Beschlusses wurde zwar die Hamburger Niederlassung von Scientology als e. V. in das Hamburger Vereinsregister eingetragen. Inzwischen hat die Freie und Hansestadt Hamburg als zuständige Behörde den Scientologen die Rechtsfähigkeit gem. § 43 BGB bereits wieder entzogen (noch nicht rechtskräftig).

Soweit bekannt, ist keine Scientology-Organisation als gemeinnützig anerkannt. Wo dies der Fall wäre, mußte die Sache von den zuständigen Finanzbehörden sofort überprüft werden. Wenn auch die höheren Instanzen der jetzt mit der Einstufung der Scientology-Organisationen befaßten Gerichte die Einstufung als Wirtschaftsunternehmen bestätigen, würden sich daraus weitreichende Folgen für Scientology ergeben. Sie mußten ihren gesamten Geschäftsbetrieb offenlegen, durch unabhängige Wirtschaftsprüfer überprüfen lassen und Steuern zahlen. Das Ergebnis mußte jeden Finanzminister interessieren: Wenn es zum Beispiel zutrifft, daß die Organisation allein in Hamburg pro Jahr mit Kursen und Dienstleistungen 150 Mio. DM umsetzt (was möglicherweise weitaus zu niedrig geschätzt ist), wären hierauf allein 21 Mio. DM an Mehrwertsteuer zu zahlen. Hinzu kommen etliche Millionen DM an fälliger Gewerbesteuer. In einer Zeit sehr knapper öffentlicher Mittel sprechen diese Zahlen für sich.


Zurück zum Inhaltsverzeichnis