Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

Aktenzeichen : 5 AZB 21/94
Bundesarbeitsgericht 5. Senat        Beschluß vom 22. März 1995
                                     - 5 AZB 21/94 -
I.  Arbeitsgericht                   Beschluß vom 12. August 1993
                                     - 8 Ca 556/92 - 
II. Landesarbeitsgericht             Beschluß vom 31. Mai 1994
    Hamburg                          - 6 Ta 24/93 - 

Für die Amtliche Sammlung: Ja
Für die Fachpresse : Ja
Für das Bundesarchiv : Ja

Entscheidungsstichwort:
Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology.
Gesetz:
GG ARt. 4, 140; WRV Art. 137; ArbGG § 5, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; BGB § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1, §58 Nr. 2; BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 3; GewO § 14; GVG § 17 a; Warenzeichengesetz § 1
Leitsätze:
  1. "Scientology Kirche Hamburg e.V." ist keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der Art. 4, 140 GG, Art. 137 WRV.
  2. Hauptamtliche (aktiv tätige) außerordentliche Mitglieder von Scientology sind Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
  3. Die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten darf nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen.

5 AZB 21/94
6 Ta 24/93 Hamburg

Beschluß

Verkündet am 22. März 1995

In Sachen

Clobes,
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

pp.

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Sitzung am 22. März 1995 durch den Vorsitzenden Richter Griebeling, die Richter Schliemann und Dr. Reinecke sowie die ehrenamtlichen Richter Kähler und Hansen beschlossen:

  1. Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landesarbeitsgreichts Hamburg vom 31. Mai 1994 - 6 Ta 24/93 zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trä„gt die Kosten beider Beschwedeverfahren.

Gründe :

Der Beklagte wurde am 25. Februar 1974 unter dem Namen "College für
Angewandte Philosophie, Hamburg e.V." in das Vereinsre-
gister eingetragen, In § 3 der ursprünglichen Satzung vom 2. Ok-
tober 1973 war der Vereinszweck wie folgt beschrieben:

"Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch: Die Führung von Kursen und Trainings zur freien Persö”nlichkeitsentfaltung unter praktischer Anwendung der Philosophie von L. Ron Hubbard, gemäß den Kodizes und Richtlinien, die von L. Ron Hubbard entwickelt worden sind, um die Anwendung der standardisierten Ver- fahren zu gewä„hrleisten und die Ausbreitung von Scientology und Dianetics zu garantieren. Der Verein setzt sich die Verbreitung des einschlä„gigen Schrifttums, das eine Voraussetzung für die Durchführung von Kursen und Trainigs zur freien Persö”nlichkeitsentfaltung ist, weiterhin zum Ziel. Außerdem fö”rdert der Verein die Ausbildung von Lehrkrä„ften für seine Kurse und Trainings."

§ 6 der Satzung lautete zunä„chst:

"Die Kosten des Vereins werden durch die Beiträ„geder Kursteilnehmer, die Mitgliedsbeiträ„ge sowie durch Spende ngetragen. Von den Bruttoeinnahmen sind 10 % Lizenzen an L. Ron Hubbard abzuführen.

Am 27, April 1974 erhielt § 8 der Satzung folgende Fassung.

"Die Kosten des Vereins werden durch die Beiträge der Kursteilnehmer, die Mitgliedsbeiträ„ge sowi durch Spenden getragen. Von den Bruttoeinnahmen aus Beiträ„gen ür Kurse und Trainings entspre chend § 3 sollen 10 % zur Unterstützung der mil tä„tigen, humantä„ren und reliiö”sen Arbeit einer Kirche oder Relgionsgemeinschaft verwendet werden."

Am 23. Mä„rz 185 ä„nderte der Beklagte seinen Namen in den seither geführten Vereinsnamen " Scientology Kirche Hamburg e. V." . Unter dem 22. Dezember 1985 ä„nderte der Beklagte seine Satzung und beschrieb seinen Vereinszweck nunmehr in § 2 wie folgt:

"1. Der Verein ist eine Religionsgemeinschaft (Kirche). Der Zweck der Kirche
ist die Pflege und Verbreitung der Scientology-Religion und ihrer Lehre. Die
Scientology Kirche sieht es als ihre Mission und Aufgabe an, den Menschen
Befreiung und Erlö”sung im geistig-seelischen Sinn zu vermitteln, wodurch sie
eine Verbesserung mö”glichst vieler und zahlreicher Miglieder in
sittlicher, ethischer und spiritueller Hinsicht bewirken will, so daß
wieder gegenseitiges Verstehen und Vertrauen unter den Menschen herrscht und
eine Gesellschaft ohne Krieg, ohne Wahnsinn und ohne Kriminalitä„t
geschaffen wird; eine Gesellschaft, in der sich der Mensch gemäß seinen
Fä„higkeiten und seiner Rechtschaffenheit entwickeln kann; eine
Gesellschaft, in der der Mensch die Mög”lichkeit hat, sich zu hö”heren Ebenen
des Seins zu entwickeln.

... 

3. Die Scientology Kirche soll die Scientology Religion vorstellen, bekannt
machen, verbreiten, ausüben sowie ihre Reinheit und Unvesehrtheit
erhalten und bewahren, mit dem Ziel, daß jede Person, die die Mitgliedschaft
oder Teilnahme in ihr wnscht, den von . Ron Hubbard aufgezeigten Weg der
Erlö”sung gehen kann, so wie er es in seinen Schriften und anderen
aufgezeichneten Werken bezüglich der Scientology-Religion oder
Scientology-Organisationen - allgemein als "die Schriften" bezeichnet -
beschrieben hat. Die Grundgedanken dieser Schriften werden in den folgenden
Paragraphen zusammengefaßt."

Weiter heißt es in der Satzung u.a. :

"§ 3 Wesen der Scientology-Religion

  1. Die Scientology-Religion versteht sich in der Tradition der ostasiatischen Religionen, insbesondere des Buddhismus, Taoismus, Hinduismus, der Veden. Ihre historischen Bindungen sieht sie vor allem im Früh-Buddhismus (Hinayana). Sie ist eine direkte Fortsetzung des Werkes von Gautama Siddharta Buddha.
  2. In dieser Tradition versteht sich die Scientology-Lehre als Erlösungsreligion. Sie will dem Menschen den Zustand vollständiger geistiger Freiheit von dem endlosen Kreislauf von Geburt und Tod vermitteln und ihn von seinen Banden im physischen Universum befreien.
  3. Die Scientology-Religion will dem Menschen Weisheit vermitteln, im Sinne von Wahrheit, die Erlösung bringt. Denn diese Weisheit benötigt er, um nicht erneut seelisch unfrei zu werden. In diesem Sinne versteht sie sich auch als Weisheitslehre.
  4. Die Scientology-Religion ist ein überkonfessionelles Bekenntnis im Sinne eines allumfassenden Bekenntnisses. Gemäß ihrer buddhistischen Tradition toleriert sie die Mitgliedschaft in anderen Religionen und macht keinen Unterschied nach Klasse, Rasse oder Konfessionszugehörigkeit. Ihr Anliegen ist die Erlösung aller Menschen, gleich welcher Rasse oder Herkunft.
  5. Nach der Scientology-Lehre vollzieht sich das geistige Leben nach definierbaren exakten Gesetzmäßigkeiten, welche Ausdruck einer höheren Ordnung sind, die die physikalischen Gesetzmäßigkeiten erst bedingen. Diese axiomatischen Wahrheiten liegen allem Leben zugrunde und bieten dem Menschen die Antwort auf die immerwährenden Fragen nach seinem "Woher" und "Wohin". Sie bilden die Grundlage der Scientology-Seelsorge.
  6. Der Erlösungsweg ist ein schrittweiser Weg des einzelnen zurück zu einem Zustand totaler Göttlichkeit, vom endlichen Universum weg in Richtung auf das unendliche Universum, die Ewigkeit. Der einzelne findet die Erlösung seiner selbst durch eigene Anstrengung und Finden der in ihm selbst wohnenden Wahrheiten ohne Intervention eines anderen.
  7. Jeder Mensch ist als Geistseele zum Verständnis des Kosmos und seines Schöpfers, zur Erlösung von seinen Beschränkungen, zur Unsterblichkeit und zur Göttlichkeit berufen. Der Weg zu diesem Verständnis liegt in ihm selbst.
  8. Die Erlösung des Menschen ist untrennbar verknüpft mit einer Vervollkommnung des Menschen in ethischer und sittlicher Hinsicht und geht einher mit seiner Selbstfindung bezüglich der acht grundlegenden Oberlebensvektoren ("Dynamiken" genannt) , d.h. bezüglich seiner selbst, bezüglich seiner Familie, seiner Gruppe oder Gemeinschaft und der Gesellschaft im allgemeinen, bezüglich der Menschheit als ganzes, der Pflanzen- und Tierwelt, bezüglich alles Materiellen (physikalisches Universum), alles seelischen und geistigen Lebens und letztlich bezüglich des Ewigen, Unsterblichen und höchsten Inbegriffs aller Göttlichkeit.

$4 Glaubensbekenntnis und Kernaussagen

Der Glaube der Scientology Kirche beinhaltet zusammengefaßt folgende zentrale Aussagen:
  • Jedes menschliche Wesen ist eine unsterbliche Geistseele - Thetan -, die den Körper bewohnt.
  • Diese Geistseele lebt ewig und kann sich nach jedem körperlichen Tode wiederverkörpern.
  • Von einem Zustand absoluter Vollkonunenheit und Wahrheit ist die Seele des Menschen im Lauf ihrer langen Existenz im Universum aufgrund mangelnder Weisheit und mangelnder Ethik degradiert (versklavt) zu einem Punkt, wo sie sich für Materie selbst hält und sich ihrer geistigen Existenz kaum noch bewußt ist.
  • In jedem menschlichen Wesen schlummern göttliche Qualitäten, die zu wecken es bestimmt ist. Das Göttliche wird als Verwirklichungsmöglichkeit und -aufgabe des Menschen angesehen, das er hier und jetzt erstreben kann. Die Geistseele ist von Grund auf gut und erst durch Verwirrungen wird sie unvernünftig.
  • Die Geistseele ist grundsätzlich ursächlich bezüglich aller Bereiche des Lebens. Das Maß ihres ethischen Lebenswandels in der Vergangenheit und der Gegenwart bestimmt sowohl in körperlicher als auch in geistiger Hinsicht ihr jetziges und zukünftiges Überleben und Dasein.
  • Die Geistseele kann durch Erkenntnis der eigenen Ursächlichkeit aller ihrer Verstrickungen erlöst und gerettet werden.
  • Die Geistseele ist mit allen Wesen und Dingen durch ihr Streben nach Überleben unlösbar verbunden. Die Erreichung völliger Freiheit und Erlösung ist unabdingbar ebenso mit dem Bewußtsein des Verbundenseins mit allen acht Bereichen des Überlebens (acht Dynamiken) verknüpft, was die Familie, die Umwelt, alle Lebewesen und das Universum mit umfaßt.
  • Die Frage nach Gott, dem höchsten Wesen, der höchsten Wirklichkeit, ist eine Frage der Erreichung des angestrebten Heils. Durch die jedem Wesen innewohnende ewige Natur und grundlegende Güte ist jeder Mensch in Gott und Gott in ihm verbunden.
Aus diesen grundlegenden Überzeugungen resultiert das Glaubensbekenntnis der Scientology Kirche:

DAS GLAUBENSBEKENNTNIS DER SCIENTOLOGY KIRCHE

Wir von der Kirche glauben:
Daß alle Menschen, welcher Rasse, Farbe oder welchen Bekenntnisses sie auch sein mögen, mit gleichen Rechten geschaffen wurden.

Daß alle Menschen unveraußerliche Rechte auf ihre eigenen religiösen Praktiken und deren Ausübung haben.

Daß alle Menschen unveräußerliche Rechte auf ihr eigenes Leben haben.

Daß alle Menschen unveräußerliche Rechte auf ihre geistige Gesundheit haben.

Daß alle Menschen unveräußerliche Rechte auf ihre eigene Verteidigung haben.

Daß alle Menschen unveräußerliche Rechte haben, ihre eigenen Organisationen, Kirchen und Regierungen zu ersinnen, zu wählen und zu unterstützen.

Daß alle Menschen unveräußerliche Rechte haben, frei zu denken, frei zu sprechen, ihre eigenen Meinungen frei zu schreiben und den Meinungen anderer zu entgegnen oder sich darüber zu äußern oder darüber zu schreiben.

Daß alle Menschen unveräußerliche Rechte ihre eigene Art zu schaffen.

Daß die Seelen der Menschen die Rechte der Menschen haben.

Daß das Studium des Verstandes und die Heilung der mental verursachten Krankheiten von Religion nicht entfremdet oder an nichtreligiöse Gebiete vergeben werden sollte.

Daß keine Instanz außer Gott die Macht hat, Rechte aufzuheben oder außer Acht zu lassen, sei es öffentlich oder verborgen.

Und wir von der Kirche glauben:

Daß der Mensch grundsätzlich gut ist. Daß er danach trachtet, zu überleben.

Daß sein Überleben von ihm selbst und von seinen Mitmenschen und von seinem Erreichen der Bruderschaft mit dem Universum abhängt.

Daß die Gesetze Gottes dem Menschen verbieten, seine eigene Art zu zerstören, die Gesundheit des anderen zu zerstören, die Seele eines anderen zu zerstören oder zu versklaven und das Überleben seines Kameraden oder seiner Gruppe zu zerstören oder zu reduzieren.

Und wir von der Kirche glauben:

Daß der Geist gerettet werden kann und daß Geist allein den Körper retten oder heilen kann.

§ 5 Verwirklichung der Zwecke der Kirche

Der in § 2 dieser Satzung festgelegte Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Gründung, Aufbau und Unterhalt einer Gemeinde und seiner Kirchenverwaltung für die Unterrichtung und für die Ausübung der Scientology-Religion sowie für die Verbreitung der religiösen Lehre der Scientology Kirche durch Wort, Schrift, Bild und Beispiel.
  2. Missionierung durch Werbung und Gewinnung von Mitgliedern, Werbung für die religiösen Dienste der Kirche und ihrer religiösen Schriften in der Gesellschaft.
  3. Verbreitung von einschlägigen Schriften der Scientology-Religion. Unter Schriften sind die schriftlichen, auf Tonband oder anderen Kommunikationsträgern aufgezeichneten Werke des Religionsgründers L. Ron Rubbard in Bezug auf die Scientology-Lehre und Scientology Kirchen gemeint.
  4. Abgabe und Überlassung von Schriften und religionsspezifischen Materialien, wie Büchern, Seminarmaterialien, Insignien und auf Tonband und anderen Kommunikationsträgern aufgezeichneten Werken, zur Durchführung des Studiums der Religion und für die Anwendung der Religion in der Seelsorge.
  5. Praktische Seelsorge; damit ist gemeint die geistliche Beratung (Auditing) durch die Anwendung der religiösen Übungen der Scientology-Religion sowie die Beratung und Unterstützung auf ethischem Gebiet.
  6. Abhaltung von einführenden und grundlegenden Seminaren und Kursen zur Förderung und Unterstützung des Mitglieds in seinem Bestreben, die religiösen Ziele zu erreichen.
  7. Ausbildung und Studium in der Scientology-Religion bezüglich ihrer Lehren und Übungen. Ausbildung von Geistlichen, ehrenamtlichen Geistlichen und ehren- und hauptamtlich tätigen Mitgliedern zum Zwecke der Verbreitung der religiösen Lehre und ihrer Anwendung...
  8. Gründung, Aufbau und Unterhalt geeigneter Kirchenstätten für die Unterrichtung in der Scientology-Religion und ihrer Anwendung...
  9. Gründung, Aufbau und Unterhalt geeigneter Kirchenstätten für die religiösen Übungen der Scientology-Religion, die die folgenden Betätigungen umfassen :
  10. geistliche Beratung (auch Auditing genannt), andere geistliche Übungen zum Zwecke der Seelsorge und der Erreichung der angestrebten religiösen Ziele;
  11. Beichten;
  12. Beratung, Anleitung und Übung in ethischem Verhalten;
  13. Sonntagsandachten und Gebetstage;
  14. Durchführung von Namensgebungs-, Trauungs- und Bestattungsfeiern;
  15. Ordination von Geistlichen (Ministers) zur Wahrnehmung der seelsorgerischen Aufgaben, soweit der Verein nach innerkirchlichem Recht autorisiert ist, diese durchzuführen. Dieses Recht besitzt der Verein nur, wenn er nach innerkirchlichem Recht als Kirche gilt, nicht aber, wenn er als Kirche gilt.
  16. Durchfuhrung von Veranstaltungen für Mit glieder und Nichtmitglieder, um über die Scientology-Religion und ihre religiösen Praktiken zu informieren, und die Unterhaltung von hierfür geeigneten Informationszentren.
  17. Gründung, Aufbau und Unterhalt von Ordensgemeinschaften zum Zwecke der Weiterverbreitung der Glaubensinhalte und zur Betreuung der Kirchenstätten.

§ 7 Gemeinnutziqkeit

  1. Die Kirche verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegunstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.
  2. Die Kirche ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 8 Verhältnis zu anderen Scientology-Gemeinschaften

  1. Diese Scientology Kirche ist eine von zahlreichen international verbreiteten Scientology Kirchen. Sie soll dies auch für die Zukunft sein. Sie ist wie alle Kirchen Bestandteil einer international verbreiteten und hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaft, die international von der Mutterkirche geleitet und vertreten wird.
  2. Mit dem Begriff "Mutterkirche" oder " Hierarchie der Kirche" ist die hierarchische Gliederung verstanden, die unter der Schirmherrschaft der Mutterkirchen für Kirchen Church of Scientology International (USAl - einer dort als gemeinnützig organisierten Körperschaft derzeit aufgebaut und tätig ist.
  3. Alle Kirchen sind Bestandteil einer international verbreiteten und hierarchisch gegliederten Kirche ...

§ 10 Mitgliedschaft

  1. Allgemeines:

    Mitglied der Kirche kann jede unbescholtene Person werden.

    Voraussetzung jeder Mitgliedschaft ist, daß die Person in gutem Ansehen bei der Scientology Kirche steht, d.h. daß der Bewerber weder die Ziele, die tatsächliche Ausübung der Scientology-Religion noch kirchliche Institutionen der Scientology-Religion aktiv angreift, derartige Angriffe unterstützt oder gutheißt.

    Hierüber hat sich das Mitglied bei der Beitrittserklärung entsprechend zu erklären. Nach erfolgter Aufnahme wird vom Mitglied erwartet, daß es aus seiner jeweiligen Position als Mitglied zu den kirchlichen Zielen und Aufgaben positiv beiträgt, um weiterhin in gutem Ansehen zu stehen.

    Ehemalige ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder können ungeachtet ihrer vergangenen schädlichen Handlungen gegen die Kirche aufgrund ihres schriftlichen Antrags wieder auf genommen werden, wenn sie ihr vergangenes schädliches Tun offen und ehrlich bereuen und jeglichen angerichteten Schaden wieder gutgemacht haben. . . .

  2. Die Kirche besteht aus:
    • Ordentlichen Mitgliedern

      Ordentliche Mitglieder werden aufgrund ihrer besonderen Verdienste um die Scientology-Religion/Kirche auf Antrag vom Vorstand aufgenommen. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung über die Aufnahme allgemein oder im Einzelfall an sich ziehen. Es sind solche Mitglieder als ordentliche Mitglieder aufzunehmen, die sich tatkräftig und mit Erfolg für die gemeinnützigen Vereinszwecke in hauptamtlicher Funktion einsetzen und die sich im Dienste der Gemeinde besonders bewähren. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft bedarf der Annahme durch den Vorstand.

    • Außerordentlichen Mitgliedern

      Außerordentliches Mitglied kann jeder volljährige durch schriftliche Beitrittserklärung werden. ... Außerordentliche Mitglieder unterstützen die Ziele der Kirche durch Teilnahme am Vereinsleben, durch Spendenbeiträge oder in sonstiger Weise. Außerordentliche Mitglieder können die Aufgaben der Kirche durch aktive Mitarbeit in der Kirchenverwaltung und Seelsorge fördern (siehe § 11, Ziff. 4 der Satzung). . . .

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder, ordentliche wie außerordentliche, haben das Recht und die Pflicht, an der Verwirklichung der Aufgaben und Ziele der Kirche im Rahmen der von ihnen übernommenen Aufgabenbereiche tatkräftig mitzuwirken. Die Verpflichtung der Mitglieder zur aktiven Mitarbeit, zur Förderung durch Spendenbeiträge oder in sonstiger Weise ergibt sich direkt aus der vorliegenden Satzung.
  2. Alle Mitglieder haben die Pflicht, Ehrenämter, die sie in der Kirche übernehmen, gewissenhaft zu verwalten, Mitgliedsbeiträge und Spendenbeiträge ordnungsgemäß zu leisten und durch ihre Lebensführung nach außen davon Zeugnis zu geben, daß sie mit den Grundsätzen und Zielen der Scientology Kirche übereinstimmen.
  3. ...
  4. Aktiv tätige Mitglieder sind diejenigen außerordentlichen und ordentlichen Mitglieder, die die Ziele der Scientology Kirche im Sinne von § 5, Ziff. 13 der Satzung intensiv unterstützen und sich durch ein schriftliches Versprechen dazu verpflichtet haben. Das schriftliche Versprechen soll zum Ausdruck bringen, daß die Person sich ganz den kirchlichen Zielen widmet und daß sie bereit ist, sich an die Schriften und die Satzung zu halten.

    Die aktiven Mitglieder haben sich um die täglichen Kirchenaufgaben und Tätigkeiten gewissenhaft zu bemühen und sich dafür einzusetzen, daß die satzungsmäßigen Zwecke erreicht werden. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, die zugewiesenen Aufgaben, Ämter und Funktionen sorgfältig und zum Besten der Gemeinde und Kirche zu erfüllen. Ihre Verpflichtung ergibt sich allein aufgrund ihrer satzungsgemäßen Mitgliedschaft.

    Hauptamtliche (aktiv tätige) Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit für die Kirche unter Beachtung von § 7 dieser Satzung eine angemessene finanzielle Zuwendung entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Kirche.

§ 13 Der Kirchenvorstand

  1. Der Vorstand der Kirche besteht aus

    dem Präsidenten,
    dem stellvertretenden Präsidenten,
    dem Schatzmeister.
    und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern gemäß § 13 Ziffer 5 als Beistand.

  2. Der Präsident vertritt die Kirche allein, die anderen Mitglieder des Vorstandes vertreten die Kirche jeweils zu zweit. Die Vertretung der Kirche gilt gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  3. ...
  4. ...
  5. ...
  6. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Dieser Beschluß kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt werden.
  7. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt. Die Kandidaten können nur durch ordentliche Mitglieder vorgeschlagen werden. Aktiv wahlberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
  8. ...

§ 15 Die Mitgliederversammlung

  1. ...
  2. ...
  3. ...
  4. In der Mitgliederversammlung haben die ordentlichen Mitglieder volles Stimmrecht. Die außerordentlichen Mitglieder haben ein Beratungsrecht. Die außerordentlichen Mitglieder können Anträge stellen, die der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden können, wenn sie von einem ordentlichen Mitglied übernommen wurden.
  5. ...
  6. ...
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind schriftlich oder telefonisch mit 2-Wochenfrist einzuberufen, wenn das Interesse der Kirche es erfordert und der Vorstand die Einberufung beschießt.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung dem Vorstand gegenüber verlangt. In diesem Falle ist die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Wochen einzuberufen.

  8. ..."
Der Kläger war zunächst nur einfaches außerordentliches Mitglied des Beklagten. Am 19. Januar 1990 beantragte er die Verleihung des Status eines hauptamtlich tätigen außerordentlichen Mitgliedes. Der vorformulierte Antrag lautete auszugsweise:

"Ich möchte mich noch mehr für die Ziele der Scientology Kirche einsetzen und beantrage daher den Status eines hauptamtlich aktiv tätigen Mitgliedes in der ordensähnlichen Gemeinschaft der Kirche, deren Mitglieder sich um Seelsorge und die Verwaltung der Kirchen sorgen.

Ich verpflichte mich, diese aktive Tätigkeit mindestens 5 Jahre und ../.. Monate auszuüben. Diese Tätigkeit beruht allein auf meiner religiösen Überzeugung, die Ziele der Kirche entsprechend der Satzung zu fördern. Ich weiß, daß mir die Kirche für diese Tätigkeit kein Entgelt sondern nur eine Unterstützung gewährt. Ich will in erster Linie meine religiösen Ziele und solche der Kirche intensiver fördern und betrachte meinen selbstlosen Einsatz nicht als Erwerbstätigkeit.

Ich erkenne die Satzung, die allgemeinen Richtlinien der Kirche sowie die "Regelungen der religiösen Gemeinschaft der Scientology Kirche" (Anlage 2) an."

Die vom Kläger unterschriebene Anlage 2 lautet auszugsweise wie folgt:

  1. Hauptamtliche Mitglieder unterstützen nach besten Kräften die Kirche. Art und Umfang der Tätigkeit werden durch die jeweiligen Bedürfnisse der Kirche bestimmt. Der Kirchenvorstand und die von ihm beauftragten Personen werden hierzu die erforderlichen Anweisungen treffen.

    12 1/2 Stunden Studierzeit (religiöser Unterricht und Ausbildung in den religiösen Aufgaben) pro Woche sind obligatorisch. Individuell abgestimmte Stundenpläne können mit der Übereinstimmung des kirchlichen Vorgesetzten und dem Aufgabenbereich für die Betreuung der hauptamtlichen Mitglieder in Abt. 1 (HCO) vereinbart werden.

  2. Die hauptamtlichen Mitglieder sollen kranken-, renten- und unfallversichert sein.
  3. Mitglieder der religiösen Gemeinschaft helfen gemäß den religiösen Verpflichtungon und Überzeugungen und nicht, um Geld zu verdienen oder wegen anderer kommerzieller und materieller Interessen, Geldmotivationen oder Anreize. Trotzdem gibt die Kirche gemäß ihrer kircheninternen Richtlinien eine wöchentliche Unterstützung, die jedoch nicht fest ist, sondern sich nach den Möglichkeiten der Kir- che und der individuellen Leistung, Ausbildung und nach dem Kirchenamt richtet.
  4. Alle Mitglieder der religiösen Gemeinschaft unterliegen den bestehenden Richtlinien der Kirche (diese sind Gegenstand von Änderungen und Zusätzen). Die Mitglieder der religiösen Gemeinschaft werden diejenigen Richtlinien und Direktiven studieren und überprüft bekommen, die sich auf die innerhalb der Kirche bekleidete Funktion beziehen; dasselbe trifft für die religiöse Lehre der Scientology Kirche hinsichtlich der ausgeübten Funktionen des Mitgliedes zu, ebenso gilt dies für die geistlichen Beratungsverfahren der Kirchengeistlichen. Mitglieder der religiösen Gemeinschaft werden von Zeit zu Zeit auch andere Richtlinien studieren und überprüft bekommen, soweit dies erforderlich ist. Mitglieder der religiösen Gemeinschaft sollen grundsätzlich jegliche ihnen zugewiesene Funktionen und Aufgaben akzeptieren, die mit den bestehenden kircheninternen Richtlinien übereinstimmen.
Der Beklagte nahm diesen Antrag an und setzte den Kläger in der Folgezeit in der Unterabteilung 1 Abteilung für Weiterleitung und Personal des " Hubbard Corrununication Office" oder " HCO" - Bereich - ein, Zu dem HCO-Bereich gehören noch die Poststelle und die sog . " Ethik" -Abteilung. Nach der "Flag-Abteilungsdirektive" vom 13. März; 1991 ist die Unterabteilung 1 "die wichtigste Unterabteilung der ganzen Organisation". "Eine der wichtigsten Verantwortungen der Unterabteilung 1 ist, sicherzustellen, daß neue qualifizierte Mitarbeiter eingestellt werden, und daß dies mit einer enormen Geschwindigkeit geschieht" . Zu diesem Zweck nirrunt sie Kontakt zu Mitgliedern auf, die für eine Mitarbeit geeignet erscheinen. Weiter heißt es in der "Flag-Abteilungsdirektive" vom 13. März 1991:

"Unterabteilung 1 kontaktiert die Studenten und PCs in der Org und in den Zentralakten, sowie auch frühere Mitarbeiter, die ihre Verträge beendet haben. Durch Briefe und Werbung und direktem Kontakt und die Technologie des Buches Die erfolgreichen Verkaufabschluß-Techniken, bekommt sie all diese Leute, die qualifizieren, abgezeichnet und als Mitarbeiter gestartet. ...

Mitarbeiter der Unterabteilung 1 behandeln jede Auseinandersetzung wie eine Schlacht. Sobald sie von einem upstaten Scientologen wissen, der Mitarbeiter sein sollte, planen sie aus, wie die ausgearbeitete Handhabung durchgeführt werden soll, und sie bestehen darauf, bis er einen Vertrag unterschrieben hat und gestartet ist. ...

Mitarbeiter der Unterabteilung 1 sind Fachleute. Sie sorgen dafür, daß sie selbst auf die Personal-Serie und die Technologie Die erfolgreichen Verkaufsabschluß-Techniken gehattet sind. Sie haben upstate Ringmappen, die LRH-Referenzen über die Wichtigkeit Mitarbeiter zu werden enthalten, die sie bei Besprechungen mit Leuten aus der Öffentlichkeit verwenden. Während sie eine upstate persönliche Erscheinung haben, haben sie auch upstate Büroräume. Sie haben den Gesichtspunkt, daß sie die Repräsentanten LRHs für ihre Organisation sind und sie übermitteln den Gesichtspunkt, daß es eine Ehre ist, ein Mitarbeiter einer Scientology-Organisation zu sein, und daß es ein Kreuzzug ist und keine Arbeitstätigkeit von 9 Uhr morgens bis 5 Uhr abends.

Weiterhin hängt die Unterabteilung 1 nach der genannten Direktive die sog. Organisierungstafel auf und hält sie auf dem neuesten Stand. Darüber hinaus werden die Aufgaben der Unterabteilung 1 und ihrer Mitarbeiter dort u.a. folgendermaßen beschrieben:

"Unterabteilung 1 leitet alle neuen Mitarbeiter, die HCO-Aushilfskräfte sind. ...

Mitarbeiter der Unterabteilung 1 kümmern sich um die neueingestellten Mitarbeiter und stellen sicher, daß ihnen Arbeit gegeben wird, und daß sie nützliche Arbeiten machen, während sie aushelfen und ihre grundlegende Ausbildung fertig machen. ... Personalakten und Dienst-Aufzeichnungen sind ein wichtiges Werkzeug der Unterabteilung 1, die sie auf dem neuesten Stand und in perfekter Ordnung für alle Mitarbeiter der Organisation hält. ... Zusammenfassend gesagt, Unterabteilung 1 bildet die Organisation. Sie ist ein aufregender Ort, und ein Arbeitsplatz mit einem schnellen Rhythmus, der die grundlegendsten Ressourcen schafft, die notwendig sind, um den Planeten zu klären - EFFEKTIVE PERSONALMITGLIEDER AUF DEN POSTEN GESETZT UND GEHATTET - was das Produkt dieser Unterabteilung ist." Der Kläger, der bis Ende März 1990 einer Aushilfstätigkeit bei der Deutschen Bundespost nachging, war bis März 1990 jeweils 20 bzw. 30 Stunden, danach zumindest bis zum 17. Juli 1991 mindestens 40 Stunden pro Woche und anschließend bis zur Beendigung seiner Mitarbeit am 28. September 1991 noch in geringerem Umfang in den Räumen der Beklagten anwesend. Darüber wurden EDV-Abrechnungen erstellt. Überwiegend befindet sich darin für die Zeit ab Ende März 1990 der Vermerk, daß der Kläger "full time" beschäftigt war. Am 25. Februar 1990 erwarb er das Zertifikat "Mini Hatted Personell Control Officer" und am 11. Mai 1990 erhielt er das Zertifikat "Mini Hatted Director of Personnel".

Zu seinen Aufgaben gehörte die Durchführung von Tests, denen sich Bewerber vor der Aufnahme als hauptamtliche Mitarbeiter unterziehen mußten. Der Kläger wertete die Testergebnisse jeweils nach den vom Beklagten aufgestellten Richtlinien und Anweisungen aus.

Im einzelnen führte er die sog. "Oxford Capacity Analysis" durch, einen Persönlichkeitstest mit 200 Fragen, deren Beantwortung er am Computer auswertete. Des weiteren führte er mit potentiellen Mitarbeitern den Intelligenztest "Novis" durch, bei dem die Bewerber 80 Fragen in 30 Minuten beantworten mußten. Der Kläger erläuterte den Bewerbern den Test, überwachte das Ausfüllen und wertete die Ergebnisse aus. Bei der dritten Art von psychologischen Tests handelt es sich um das "Gutachten für Führungskräfte", mit dessen Hilfe festgestellt werden sollte, ob die getestete Person als scientologische Führungspersönlichkeit geeignet war. Dieser Test umfaßt 30 Fragen. Der sog. "Eignungstest" prüft mit etwa acht Aufgaben die Fähigkeit des Bewerbers, gegebene Anweisungen richtig auszuführen.

Zu den weiteren Aufgaben des Klägers gehörte es, die "Organisierungstafel" zu führen und Arbeitspläne aufzustellen. Er führte neue Mitarbeiter in das Haus ein und stand ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung. Des weiteren meldete er die von den einzelnen Mitarbeitern geleisteten Stunden an die Finanzabteilung und erstattete über Veränderungen Bericht.

Der Kläger hatte feste Arbeitszeiten und mußte dreimal täglich an Mitarbeiterbesprechungen, sog. "roll calls", teilnehmen, die jeweils um 9.45, 12.30, und 18.45 Uhr stattfanden. Alle Mitarbeiter mußten ihre Anwesenheit in Computerausdrucke eintragen, die statistisch ausgewertet wurden. Bei Verspätungen oder Unpünktlichkeiten führte die "Ethikabteilung" mit dem Mitarbeiter ein persönliches Gespräch, in dem nach Gründen für die "Verfehlung" gesucht wurde. Dabei wurden alle Persönlichkeitsbereiche durchgesprochen. Das Fehlverhalten mußte entweder durch cine Art Schuldbekenntnis oder die Übernahme einer zusätzlichen Verpflichtung wie Staubsaugen oder Aktentragen ausgeglichen werden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese "Wiedergutmachung" jeweils freiwillig erfolgte.

Im letzten Drittel des Jahres 1990 nahm der Kläger donnerstags an den Besprechungen der "Basic Crew" teil, einem inneren Führungszirkel. Die Mitarbeiter wurden um 23.00 Uhr einbestellt, die Besprechungen begannen jedoch oft erst um 24.00 Uhr und endete selten vor 2.00 Uhr morgens. Alle Mitarbeiter, auch der Kläger, mußten an den geplanten Aktionen teilnehmen, etwa der Verteilung von Werbematerial an Samstagvormittagen. Zu diesen Aktionen gehörte auch die Versendung von Videos und Material an deutsche Politiker, die der Beklagte einmal durchführte, was bis 4,00 Uhr morgens dauerte.

Neben seiner Tätigkeit für den Beklagten montierte der Klä- ger in Heimarbeit Industriewaagen und Teile für Industriewaagen.

Unter dem 17. Juli 1991 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe die Möglichkeit, zwei Wochen kostenlos in Italien Urlaub zu machen, und er wolle dies nutzen, weil es ihm zum einen schwerfalle zurechtzukommen, und zum anderen, um sich zu erholen. Er reiste am selben Tag ab, ohne die erforderliche Abwesenheitsgenehmigung ("leave of absent") beantragt und einen ßecurity check" durchgeführt zu haben. Daraufhin erteilte der Beklagte mit Schreiben vom selben Tag eine "Ethik Order", eine schwere Verwarnung, weil er einen "blow" begangen hätte, und ordnete an, daß nur noch der "Ethik-Officer" der Hamburger Organisation mit ihm Kontakt haben dürfe. Nach seiner Rückkehr war der Kläger noch bis zu seinem Ausscheiden am 28. September 1991 für den Beklagten tätig.

Der Beklagte zahlte dem Kläger im Jahr 1990 insgesamt 4.030,-- DM und im Jahr 1991 5.326,50 DM, sowie wöchentlich seit August 1990 23,62 DM bzw. 23,90 DM für die Krankenkasse. Für das Jahr 1991 führte er 33,32 DM Lohnsteuer ab. Der Kläger hatte zu Beginn seiner Mitgliedschaft 17,449 DM im voraus für ßeelsorgerische Dienste" des Beklagten gezahlt. Ende 1992 erhielt er 6.483,-- DM zurück.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß er Arbeitnehmer des Beklagten gewesen sei. Er hat vorgetragen: Der Beklagte sei ein Wirtschaftsunternehmen. Er habe während seiner gesamten Anwesenheitszeiten in den Räumen des Beklagten für diesen als Arbeitnehmer gearbeitet. Er sei zu gewerblichen Zwecken eingesetzt gewesen und zwar in der zentralen Personalabteilung.

Er sei nach dem Erwerb des Zertifikats "Mini Hatted Personell Control Officer" zunächst als Personalkontrollofficer und nach dem Erwerb des zweiten Zertifikats als "Director of Personnel" tätig gewesen. Dies entspreche der Tätigkeit eines qualifizierten Personalsachbearbeiters. Die Durchführung und Auswertung der Oxford Capacity Analysis sei eine im wissenschaftlich-psychologischen Bereich angesiedelte Tätigkeit gewesen, weil der Beklagte die Auffassung vertrete, daß dieser Test wissenschaftlich fundiert sei, Überstunden habe er auf erste Anforderung hin leisten müssen. Für seine Tätigkeit sei ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 3.500,-- DM angemessen.

Der Kläger hat seine Gehaltsansprüche einschließlich Überstundenvergütung für das Jahr 1990 auf 71.947,58 DM und für das Jahr 1991 auf insgesamt 52.832,83 DM beziffert und entsprechende Zahlungsanträge gestellt.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorab die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges gerügt, weil zwischen ihm und dem Kläger kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Er sei eine Religionsgemeinschaft i.S. v. Art. 4, 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV. Kernbereich seiner religiösen Tätigkeit sei das "Auditing". Der Kläger sei als Vereinsmitglied ausschließlich auf vereinsrechtlicher Basis tätig geworden. Seine Tätigkeit sei nur durch seine religiöse Überzeugung motiviert worden. Bei den Zahlungen habe es sich nicht um Entgelt, sondern um Unterstützungszahlungen gehandelt.

Der Kläger habe in der Personalabteilung keine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt. Dem Erwerb der Zertifikate seien Minikurse vorausgegangen, die aus einem Anlernen für die Tätigkeit bestünden. Die angesprochenen Tests habe der Kläger nur gelegentlich durchgeführt. Die Auswertung der Testergebnisse sei standardisiert und nach kurzer Einarbeitung ohne Vorkenntnisse möglich. Mit der "Oxford Capacity Analysis" würden Bewerber um das Amt eines hauptamtlich tätigen Mitgliedes auf das Vorliegen formaler Kriterien überprüft. Die Durchführung und Auswertung erfordere keine besondere Qualifikation. Der Kläger habe an der Besprechung der "Basic Crew" freiwillig teilgenommen und dies als Auszeichnung angesehen. Das Versenden des Materials an Politiker habe der Kläger ebenfalls freiwillig unterstützt.

Der " Security check" vor einer längeren Abwesenheit eines hauptamtlich tätigen Mitgliedes gebe diesem die Möglichkeit, sich alle Probleme von der Seele zu reden. Die Erfahrung habe gezeigt, daß sehr häufig hauptamtlich tätige Mitglieder ihr Amt nach längerer Abwesenheit niederlegten. Die Lehre von Scientology gehe davon aus, daß diese Personen Handlungen begangen hätten, die Probleme verursacht hätten, die nach Auffassung der betreffenden Mitglieder nur durch Niederlegung des Amtes bereinigt werden könnten.

Hinsichtlich der geltend gemachten Gehaltsansprüche erhebt der Beklagte hilfsweise die Einrede der Verjährung.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 12. August 1993 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Beschluß des Arbeitsgerichts abgeändert und den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Der Kläger war seit Januar 1990 - Annahme seines Antrags auf Verleihung des Status eines hauptamtlich tätigen außerordentlichen Mitglieds - Arbeitnehmer des Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Der Senat geht davon aus, daß sich die Klageforderung nur auf den Zeitraum ab Annahme des Antrags bezieht und für die Zeit davor Arbeitsentgelt nicht beansprucht wird.

In dem streitbefangenen Zeitraum beruhte die Mitarbeit des Klägers nicht auf vereinsrechtlicher, sondern auf arbeitsrechtlicher Grundlage. Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Mitarbeit auf vereinsrechtlicher und Mitarbeit auf arbeitsrechtlicher Grundlage sind auch hier anzuwenden. Sie erfahren im Streitfall keine Änderung dadurch, daß sich der Beklagte als Religionsgemeinschaft bezeichnet.

Dies ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien und den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftstücken, Büchern und Entscheidungen. Auf die Frage, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen schon dann gegeben ist, wenn der Kläger einen Sachverhalt schlüssig vorträgt, aus dem sich seine Arbeitnehmerstellung ergibt, oder ob im Falle des Bestreitens Beweis zu erheben ist (BAG Beschluß vom 21. Februar 1994 - 2 AZB 28/93 - AP Nr. 17 zu § 5 ArbGG 1979), kommt es im Streitfall nicht an.

I. Der Beklagte ist keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft i.S. der Art. 4, 140 GG, Art. 137 WRV.

  1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht rechtfertigen. Vielmehr muß es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln (BVerfG Beschluß vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 - BVerfGE 83, 3411. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundsatze in seinem den im vorliegenden Rechtsstreit Beklagten betreffenden Beschluß vom 28. August 1992 (- 1 BvR 632/92 - NVwZ 1993, 3571 noch einmal bekräftigt.

  2. Ob es sich um eine Religion und eine Religionsgemeinschaft handelt, haben die Gerichte zu entscheiden. Sie üben dabei allerdings keine freie Bestimmungsmacht aus, sondern haben den von der Verfassung gemeinten oder vorausgesetzten, dem Sinn und Zweck der grundrechtlichen Verbürgung entsprechenden Begriff der Religion zugrunde zu legen. Maßgebend dafür können sein die aktuelle Lebenswirklichkeit, Kulturtradition und allgemeines wie auch religionswissenschaftliches Verständnis (BVerfGE 83, 341, 353) .

  3. Unter Religion oder Weltanschauung versteht die Rechtsprechung eine mit der Person des Menschen verbundene Gewißheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens. Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (BVerfGE 32, 98, 107; BVerwGE 37, 344, 363; 61, 152, 156; 90, 112, 115). Eine Vereinigung ist dann als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft i.S. des Grundgesetzes anzusehen, wenn ihre Mitglieder oder Anhänger auf der Grundlage gemeinsamer religiöser oder weltanschaulicher Überzeu- gungen eine unter ihnen bestehende Übereinstimmung über Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens bezeugen (Rainer Scholz, NVwZ 1992, 1152)

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Vereinigung ihre Eigenschaft als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft i.S, der Art. 4, 140 GG, 137 WRV nicht allein dadurch, daß sie überwiegend politisch oder erwerbswirtschaftlich tätig ist (BVerwGE 37, 345; 90, 112, 116). In welcher Weise eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ihre Finanzverhältnisse gestaltet, hat sie kraft ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie (Art. 140 GG, 137 WRV) grundsätzlich selbst zu entscheiden. Sie kann - je nach Rechtsform - Steuern oder Mitgliedsbeiträge erheben. Sie hat auch das Recht, für Güter oder Dienstleistungen mit einem unmittelbar religiösen oder weltanschaulichen Bezug, wie z.B, für die Unterrichtung in Lehren der Gemeinschaft, Entgelte zu verlangen. Dienen aber die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele, kann von einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft i.S. der Art. 4, 140 GG, 137 WRV nicht mehr gesprochen werden (BVerwGE 90, 112, 116).

  4. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.

    Es waren und sind eine Fülle von Rechtsstreitigkeiten anhängig, in denen der Beklagte oder "Schwester-Kirchen" und -Organisationen beteiligt waren. Einige Entscheidungen haben die Gliederungen von Scientology - überwiegend ohne nähere Begründung als Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes angesehen (BGHZ 78, 274, 278; LG Hamburg Beschluß vom 17. Februar 1988 - 71 T 79/85 - NJW 1988, 2617). Andere Entscheidungen lassen dies ausdrücklich offen (BVerwGE 61, 152, 162 f.; OVG Hamburg Urteil vom 6. Juli 1993 - Bf VI 12/91 - DVBl 1994, 413). Wieder andere verneinen die Eigenschaft von Scientology als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft (OLG Düsseldorf NJW 1983, 2574; VG Darmstadt NJW 1983, 2595; vgl. auch FG Münster Urteil vom 25. Mai 1994 - 15 K 5247/87 U - EFG 1994, 810, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 50/94).

    Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Der Beklagte ist keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der Art. 4, 140 GG, 137 WRV. Die geschäftlichen Aktivitäten machen nicht nur einen erheblichen Anteil an den gesamten Aktivitäten des Beklagten aus. Geschäftliche und andere Aktivitäteri des Beklagten sind vielmehr untrennbar miteinander verknüpft. Der Beklagte ist eine Institution zur Vermarktung bestimmter Erzeugnisse. Die religiösen oder weltanGchaulichen Lehren dienen als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele.

    aa) Der Beklagte und andere Scientology-Organisationen bezeichnen sich zwar nunmehr durchgängig als Kirchen, nachdem der Beklagte sich ursprünglich den Namen "College für Angewandte Philosphie, Hamburg e.v. " gegeben hatte Die §§ 2 bis 5 seiner Satzung vom 22. Dezember 1985 lassen den Beklagten zwar als Religionsgemeinschaft erscheinen. Dies reicht aber - auch unter Berücksichtigung einer entsprechenden Überzeugung der Mitglieder des Beklagten nicht aus. Es muß sich auch tatsächlich um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln (BVerfGE 83, 3411. Das ist beim Beklagten nicht der Fall.

    bb)Maßgebend für diese Beurteilung waren die vollständige Satzung des Beklagten, die zur Akte gereichten Verlautbarungen von Hubbard und Scientology-Organisationen, die im Protokoll namentlich aufgeführten Werke von Hubbard, der sonstige unstreitige Vortrag der Parteien sowie die zur Akte gereichten und in JURIS dokumentierten veröffentlichten Gerichtsentscheidungen, in denen der Beklagte oder andere Scientology-Organisationen Partei waren. Dies alles war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Da für den Beklagten "die Schriften" von Hubbard grundlegende Bedeutung haben (§ 2 Nr, 3 der Satzung) und sich der Beklagte als "Bestandteil einer international verbreiteten und hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaft" versteht ( § 8 Nr. 1 der Satzung), muß er sich diese Äußerungen und Verlautbarungen zurechnen lassen.

    Der Beklagte hat beantragt, die in der Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten zwölf Werke von Scientology beizuziehen. Dazu hat er erklärt, in der Satzung seien die Aussagen dieser Werke extrahiert; es handele sich um deren praktische Umsetzung. Die zwölf Werke wichen von der Satzung und den vom Senat verwerteten Äußerungen von Hubbard und Verlautbarungen von Scientology nicht ab. Daher bedurfte es der Beiziehung der zwölf weiteren genannten Werke oder gar aller Schriften von Hubbard oder von Scientology nicht.

    Dem Beweisantritt des Beklagten zu seiner Behauptung, den benannten Zeugen gegenüber habe der Kläger während der Zeit seiner Mitgliedschaft ausdrücklich erklärt, daß er seiner hauptamt- lichen Mitgliedschaft nicht zum Zwecke des Lebenserwerbs nachgehe, sondern um seine religiöse Überzeugung zum Ausdruck zu bringen und die Verbreitung der Scientology-Religion zu fördern, brauchte schon deswegen nicht nachgegangen zu werden, weil sie zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt werden kann. Diese Behauptung stimmt inhaltlich mit der Beitrittserklärung des Klägers überein.

    Der Beklagte hat einen Auszug aus dem Bericht des Sonderberichterstatters Abdelfattah Amor an die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1994 vorgelegt. Darin heißt es unter Anführung von Beispielen, daß die "Scientology Kirche verschiedenen Formen an Diskrimierung ausgesetzt" ist (aaO. S. 11). Dieser Bericht kann schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da der Berichterstatter die vom Senat für maßgeblich erachteten Umstände in seiner schriftlichen Vorlage nicht gewürdigt hat. Im übrigen handelt es sich um eine persönliche Meinungsäußerung des Berichterstatters.

    Soweit die vom Beklagten und anderen Scientology-Organisationen beauftragten Gutachter Kopp (Gutachten vom 12. Juni 1984; vgl. auch derselbe NJW 1989, 2497; 1990, 2669) , Friauf (Rechtsgutachten vom August 1994) und Canaris (Gutachten vom 5. August 1985 - alle zu den Akten gereicht) zu dem Ergebnis kommen, Scientology sei eine Religion oder eine Religionsgemeinschaft, beruht dies darauf, daß sie ihren Ausführungen allein das Selbstverständnis von Scientology zugrunde gelegt haben.

  5. b) Der Beklagte betreibt ein Gewerbe im Sinne von § 14 GewO. aa)Der Bescheid der zuständigen Behörde vom 31, Oktober 1984, mit der der Beklagte aufgefordert wurde, den Beginn eines selbständigen Gewerbebetriebes im Sinne des § 14 GewO anzuzeigen, ist bestandskräftig. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1993 (- Bf VI 12/91 -, zu den Akten gereicht, DVBl 1994, 413; NVwZ 1994, 192) ist rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 16. Februar 1995 (- I B 205,93 - ZIP 1995, 563) zurückgewiesen.

    Nach den im vorliegenden Verfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Hamurg verkauft der Beklagte an Mitglieder und Nichtmitglieder Bücher, Broschüren und sog. E-Meter und führt entgeltlich Kurse und Seminare durch. Er verkauft z. B. das vom Gründer L. Ron Hubbard (LRH) verfaßte Buch "Dianetik" und führt "Dianetik" -Seminare und -Heimkurse durch. Dafür nimmt er Preise, die sich im Rahmen der üblichen Buchpreise halten; die Entgelte für die Kurse und Seminare halten sich ebenfalls in dem Rahmen, in dem vergleichbare Dienstleistungen, etwa Kurse für Lebenshilfe, von gewerblichen Unternehmen angeboten werden.

    Es handelt sich hierbei um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der der Beklagte in gewerberechtlicher Gewinnerzielungsabsicht handelt. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg ist zu dem Schluß gelangt, daß der Beklagte durch den Verkauf von Büchern, Broschüren und den sog. E-Metern sowie durch die Durchführung von Kursen Gewinne erzielt.

    bb) Nach dem zur Akte gereichten Organisationshandbuch des Beklagten ("Zusammenfassungen der Abteilungen") sind "SCIENTOLOGY, DIANETICS, DIANETIK, OT, THE BRIDGE, HUBBARD, NEW ERA DIANETICS, PURIFICATION RUNDOWN, HAPPINESS RUNDOWN, FALSE PURPOSE RUNDOWN, STUDENT HAT, L, RON HUBBARD, die Unterschrift L. Ron Hubbards und das SCIENTOLOGY-Symbol ... Zeichen im Besitz des Religious Technology Center und werden mit dessen Genehmigung benutzt". Wie sich aus dem Beschluß des Bundespatentgerichts vom 20. Dezember 1989 (BPatGE 31, 103) ergibt, ist das Wort "Scientology" für Druckschriften und Dienstleistungen auf dem Gebiet von Ausbildung und Unterricht etc. eintragbar. Nach dieser Entscheidung handelt es sich bei "Scientology" um ein von Hubbard frei kreiertes Kunstwort. Gemäß § 1 des bis zum 31. Dezember 1994 gültigen Warenzeichengesetzes (aufgehoben durch §§ 48, 50 Abs. 3 Markenrechtsreformgesetz vom 25. Oktober 1994, BGBl. I S. 3082) konnte Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden, wer sich "in seinem Geschäftsbetrieb" zur Unterscheidung seiner Waren oder Dienstleistungen eines Zeichens bedienen wollte.

    Zahlreiche vom Beklagten verwendeten Unterlagen tragen den Copyright-Vermerk (by L. Ron Hubbard) , z. B. der "Standard Oxford Persönlichkeitsauswertungstest, der "HCO-Policy-Brief" vom 8. Februar 1972 R., revidiert am 21. Oktober 1980" und auch "der berühmte LRH-Telex vom 20. Februar 79, betrifft: Einführungsdienste". ursprünglich war die Abführung von Lizenzgebühren sogar in § 8 der ersten Vereinssatzung des Beklagten verankert.

    Daß die Erzielung von Gewinn ein Hauptzweck des Beklagten ist, ergibt sich u.a. aus den "Ethik-Kodizes" von Scientology (Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, S. 78 ff.) einem "Disziplinar-Kodex", der den Charakter "einer festen und ausdrücklichen Richtlinie" hat. Diese unterscheiden "vier allgemeine Kategorien von Verbrechen und Verstößen: FEHLER, VERGEHEN, VERBRECHEN UND SCHWERVERBRECHEN". Unter Verbrechen werden verstanden "Verstöße, die normalerweise als kriminell angesehen werden". Dazu zählen u.a. "Nachlässigkeit oder Unterlassungen im Hinblick auf den Schutz der Urheberrechte, Schutzmarken, Warenzeichen oder eingetragene Namen von Scientology" (Hubbard, aaO. S. 88, 90).

    cc) Eine solche Kommerzialisierung, die auch interne " Kirchen" - Anordnungen betrifft, ist für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften höchst ungewöhnlich. Schon dies rechtfertigt die vom Bundespatentgericht getroffene Beurteilung, nach der Scientology hinsichtlich der Herausgabe und des Vertriebs von Druckschriften, der Abhaltung von Kursen, Seminaren und Auditing mit Instituten und Vereinigungen vergleichbar ist, "die gegen ein oft nicht geringes Entgelt auf meist kommerzieller Basis dem Interessenten größere Effektivität im persönlichen und geschäftlichen Leben, geistigen und seelischen Aufbau oder Erfolg, Lebenshilfe, Beseitigung psychologischer Hemmnisse, Vermittlung besonderer Kenntisse und Fähigkeiten durch spezielle Programme usw. versprechen" (BPatGE 31, 103, 108) .

  6. c) Die Mitgliedschaft und die "religiösen" Dienste sind kommerzialisiert.

    aa) Der Beklagte und seine Schwesterorganisationen lassen sich von ihren Mitgliedern erhebliche Geldbeträge zahlen. Der Kläger hat zu Beginn seiner Mitgliedschaft insgesamt 17.449,00 DM für " seelsorgerische Dienste" gezahlt. Er erhielt für die in der Zeit von Januar 1990 bis September 1991 geleistete Arbeit vom Beklagten insgesamt ca. 10.000,00 DM an "wöchentlichen Unterstützungen". Wenn man die Ende 1992 geleistete Rückzahlung von 6.483,00 DM berücksichtigt, hat der Kläger im Ergebnis überhaupt kein Entgelt für seine in erheblichem Umfang geleistete Arbeit erhalten.

    Auch andere Mitglieder des Beklagten und seiner Schwesterorganisationen zahlen erhebliche Beträge. So ergibt sich aus dem Tatbestand des vom Beklagten eingereichten Urteils des LG Frankfurt vom 10. Mai 1989 (2/4 O 471/88) , daß der Kläger jenes Rechtsstreits trotz eines monatlichen Nettoeinkommens von nur 1.600,00 DM für 33 Stunden "Auditing" insgesamt 13.728,00 DM zahlte, wofür er einen Kredit in Anspruch nahm.

    Aus dem ebenfalls vom Beklagten überreichten Urteil des LG Frankfurt vom 24. Februar 1993 (2/4 O 235/92) ergibt sich, daß die Klägerin am 31. Dezember 1991 bei Unterzeichnung des Mitgliedschaftsantrags und eines Formulars, in welchem sie sich für ein Einführungsseminar einschrieb, einen "Spendenbeitrag" in Höhe von 500,00 DM leistete, und daß sie sich am 2. Januar 1992 für weitere vier Stunden geistliche Beratung und Ausbildung anmeldete, wofür sie einen "Spendenbeitrag" in Höhe von 1.200,00 DM an die Beklagte zahlte. Zusätzlich zahlte die Klägerin in der Zeit vom 2. Januar 1992 bis zum 18. Februar 1992 noch insgesamt 5.068,50 DM.

    Daß es sich dabei nicht um Einzelfälle handelt, ergibt sich aus den vom Beklagten zur Akte gereichten "Informationen, Definitionen und Regeln für Studenten und Preclears", in denen es wie folgt heißt:

"Es ist in der Scientology Kirche üblich, für geistliche Beratung und das Ausbildungswesen von Mitgliedern, die sich entschlossen haben, auch Preclears und Studenten zu werden, Beiträge zu erbitten und anzunehmen, um damit die Aufwendungen zu decken, da Scientology Kirche keine Kirchensteuer erhebt."

bb) Der Beklagte und seine Schwesterorganisationen erschweren in finanzieller Hinsicht den Austritt aus Scientology-Organisationen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts München I im Urteil vom 4, März 1986 (- 6 0 22072/84 - NJW 1987, 847) waren dem dortigen Kläger bei seinem Ausscheiden aus der "religiösen Bruderschaft der Mission der Scientology-Kirche" für bislang kostenlos erhaltene Beratung 12.428,00 DM abzüglich 20 % Minderung für ein Jahr Mitarbeit (häufig bis zu 60 Wochenstunden) , insgesamt also 9.942,40 DM in Rechnung gestellt worden, und zwar aufgrund einer Satzungsbestimmung. Nachdem der Kläger diesen Betrag zunächst bezahlt und dafür eine Quittung mit der Bemerkung "Beitrag für vorzeitige Vertragsauflösung" erhalten hatte, forderte er diesen Betrag drei Jahre später mit seiner Klage zurück. Das LG München gab ihm Recht, weil es der Auffassung war, daß eine Religionsgemeinschaft, die den Austritt aus ihrer Gemeinschaft mit Zahlungspflichten für während der Mitgliedschaft erhaltene Leistungen erschwert, damit sowohl gegen das Recht der Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) als auch gegen das Recht auf freien Austritt aus einem Verein (§ 39 BGB) verstößt.

Der Beklagte ist zwar im Falle des Klägers nicht so vorgegangen. Aus den von ihm selbst überreichten "Informationen, Definitionen und Regeln für Studenten und Preclears" ergibt sich aber, daß auch bei ihm das Bestreben, den Austritt finanziell zu erschweren, vorhanden ist. Es heißt dort:

"Jedes Mitglied bestimmt das Erreichen vollkommener geistiger Freiheit selbst. Die Kirche kann ihm nur den Weg aufzeigen, der ihn zur Wahrheit geleitet. Keine Spende, kein Betrag, und mag er noch so groß sein, kann diese religiöse Erfahrung "erkaufen". Die Entrichtung von Beiträgen ist deshalb nur eine Möglichkeit der Unterstützung der gesamten kirchlichen Tätigkeiten. Ein solcher Betrag kann grundsätzlich nicht zurückverlangt werden. In begründeten Einzelfällen gibt die Kirche einem Antrag auf Rückzahlung geleisteter Beträge gemäß ihrer Richtlinien statt.

Gemäß dieser Richtlinien wird eine solche Rückerstattung der Beiträge einem Preclear oder Studenten gewährt, der

  1. nicht länger mit dem Glaubensbekenntnis und den Zielen der Scientology Kirche übereinstimmt;
  2. einen schriftlichen Antrag auf Rückerstattung nicht später als 90 Tage nach dem Ende seiner letzten Auditingsitzung bzw. des letzten Seminarbesuches eingereicht hat. Dies gilt für die bereits in Anspruch genommenen kirchlichen Dienste. Ausgenommen von dieser 90-Tage-Frist sind solche Beiträge für kirchliche Dienst, die noch nicht in Anspruch genommen wurden;
  3. eine verbindliche Erklärung abgibt, die die Kirche und ihre Mitarbeiter von weiteren Ansprüchen freistellt;
  4. zustimmt, sich an die Verwaltungsverfahrensweise des Anspruchüberprüfungsausschusses zu halten;
  5. anerkennt, daß maximal bis zu 12 % des gezahlten Beitrages als Bearbeitungsgebühr abgerechnet werden können.
DAS RÜCKZAHLUNGSVERFAHREN ERFORDERT DAS PERsÖNLICHE DURCHLAUFEN EINES MEHRERE SCHRITTE UMFASSENDEN LAUFZETTELS IN DEN KIRCHENRÄUMLICHKEITEN. DIE RÜCKERSTATTUNG HAT DEN AUSSCHLUSS AUS DER KIRCHE ZUR FOLGE."

Wer also "das persönliche Durchlaufen . . . in den Kirchenräumlichkeiten" scheut, soll danach keinen Anspruch auf Rückerstattung haben, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Beiträge für bereits in Anspruch genommene oder noch nicht in Anspruch genommene " kirchliche Dienste" handelt. Daß im Streitfall dem anwaltlich vertretenen Kläger ohne ein solches weiteres Verfahren etwa ein Drittel seiner Beiträge zurückerstattet wurde, ändert daran nichts.

cc) Die Kommerzialisierung der Mitgliedschaft ergibt sich schließlich aus den Bedingungen für den Wiedereintritt in den Verein. Unter Nr. 10 der Anlage 2 zum Antrag des Klägers vom 19. Januar 1990 heißt es:

"Eine weitere Bedingung für die Wiedererlangung des guten Ansehens und für den Wiedereintritt in die religiöse Gemeinschaft für jemand, der zum "Freeloader" erklärt wurde, ist die Zahlung einer Summe an die Kirche, die den Beiträgen der Dienste entsprechen soll, die es während seiner Zeit als Mitglied der Gemeinschaft erhalten hat."

d) Scientology betreibt eine intensive geschäftliche Werbung.

aa) In zahlreichen Veröffentlichungen von Hubbard heißt es, daß derjenige, der "dem Leiter des Mitgliedschafts-Ressorts" der nächsten Organisation schreibt, "eine kostenlose Mitgliedschaft für sechs Monate" erhält, die zu einer "Ermäßigung beim Kauf von Büchern, Tonbandvorträgen und vielen anderen Artikeln" führt und die Gratisüberlassung von Zeitschriften, wichtigen Informationen, "Scientology-Neuigkeiten" und technischen Daten ermöglicht (Hubbard, Dianetik, Die Entwicklung einer Wissenschaft, 1972, S. 138; derselbe, Die Probleme der Arbeit, 1973, S. 110; derselbe, Einführung in die Ethik der Scientology, 1981, S. 132; derselbe, Dianetik, Die ursprüngliche These, 1983, S. 153, sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung). Dies entspricht einer aggressiven Werbung für Buch- und andere Clubs. Wie sehr es dabei um kommerzielle Interessen geht, zeigt auch der von Scientology selbst so bezeichnete "berühmte LRH-Telex vom 20. Februar 1979, betrifft: Einführungsdienste". Darin heißt es wörtlich:

"C) Verstärkt diese kostenlose Einführungsdienste,

D) Setzt auch bezahlte kleinere Dienste fort und erweitert sie. ...

E) Die korrekte Weiterleitung für neue Leute aus der Öffentlichkeit ist von kostenlosen Einführungsdiensten zu einem bezahlten wie in D) angeführt, und zusätzlich jeglicher größere Dienst. ...

bb) Die an Nichtmitglieder gerichtete Werbung für Bücher und Kurse läßt - wie das OVG Hamburg in der genannten Entscheidung zutreffend ausführt - überwiegend einen religiösen Bezug nicht erkennen. So heißt es in einer 1989 vom Beklagten verwendeten Werbebroschüre, die auf der Titelseite das Wort "Test", das Bild Albert Einsteins und den Satz "Wir nutzen nur 10 % unseres geistigen Potentials" trägt und in der 200 Testfragen für einen sogenannten Persönlichkeitstest enthalten sind, unter der Abbildung des Buches "Dianetik" wie folgt (zitiert nach dem Urteil des OVG Hamburg, aaO. S. 40).

"Die großen Männer der Geschichte wußten es auszuschöpfen. Gemäß Albert Einstein nützen wir Alltagsmenschen aber nur 10 % unseres wahren Potientals. In seinem Buch DIANETIK zeigt L. Ron Hubbard erstmals, warum wir bisher auf 90 % unseres kostbarsten Gutes verzichten mußten. Er präsentiert aber auch eine Methode, mit der wir mehr und mehr unsere enormen geistigen Reserven freisetzen können. Fachleute waren von seinen Entdeckungen so beeindruckt, daß die amerikanische Regierung versuchte, sein Wissen unter ihr Monopol zu bekommen. Hubbards Antwort war die Veröffentlichung des Buches DIANETIK, mit dem er seine Erkenntnisse uns allen zugänglich macht. Ihr wahres geistiges Potential ist zu wertvoll, um ungenutzt zu bleiben."

Eine Werbung für eine Religionsgemeinschaft ohne Hinweis darauf, daß es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt, ist ungewöhnlich. Man kann sie in Anlehnung an eine Gesetzesbezeichnung (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als unlauter bezeichnen.

cc) Scientology beschäftigt Mitarbeiter im Außendienst, die Provisionen erhalten. In dem " Policy-Brief des Hubbard-Kommunikationsbüros" vom 9. Mai 1965 (abgedruckt in: Das Handbuch für den ehrenamtlichen Geistlichen, 2. Aufl., Kopenhagen, 1983, S. 649ff., ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht)

heißt es :

"Alle Feld-Auditoren der Stufe eines Hubbard- Buchauditors (jemand, der Bücher über Scientology studiert hat und anderen zuhört, um bei ihnen Verbesserungen hervorzurufen) und darüber werden hiermit zu FSMs (= FIELD STAFF MEMBERS = AUSSEN- MITARBEITER) ihrer jeweils nächstgelegenen Scientologykirche ernannt.

Der Zweck des FSMs ist:

MIR ZU HELFEN; MIT DER EINZELPERSON KONTAKT AUFZUNEHMEN, SIE ZU HANDHABEN, ZU RETTEN UND SIE UND DAMIT DIE VÖLKER DER ERDE ZUM VERSTEHEN HINZUFÜHREN.

Ihre Bezahlung erfolgt in Form von Provisionen und dürfte daher der Bezahlung der festen Mitarbeiter in den Kirchen entsprechen; sie ist allein von der Aktivität des FSMs abhängig.

Die offizielle Scientologykirche, zu der der FSM gehört, wird ihm einen Prozentsatz aller Ausbildungs- und Auditing-Gebühren zahlen, die diese Organisation durch ihre FSMs erhält.

...

Wenn die selektierte Person in der Kirche erscheint, ihren SELEKTIERUNGSSCHEIN dem Kassierer vorlegt, sich für Ausbildung und Auditing einschreibt und bezahlt, überweist die Kirche sofort eine Provision von 10 % auf die gesamte Barzahlung. Mit dem überweisen der Provision wird nicht gewartet. Die Kirche überweist den Betrag sofort. 10 % werden auch für Mitgliedschaften gezahlt, die die selektierte Person gekauft hat, wenn sie dazu ebenfalls einen Selektierungsschein vorlegt, der mit "Mitgliedschaft" bezeichnet und ebenfalls von dem FSM ausgestellt wurde.

Der FSM darf für Mitgliedschaften kein Bargeld annehmen, da Mitgliedschaften nur bei dem Kassierer des Rechnungsbüros der Kirche bezahlt werden dürfen.

Der Preclear oder Student kann so oft selektiert werden, wie es dem FSM möglich ist.

Wenn die Person jedoch nach der Ausbildung oder dem Auditing nicht wieder von dem FSM selektiert wird, kann die Kirche die Person erneut selektieren, und dann wird keine Provision gezahlt. Die Kirche braucht keinen Selektierungsschein, um eine Person auszubilden oder zu auditieren.

...

Der FSM kann Bücher von der Scientologykirche kaufen und sie für eigenen Gewinn verkaufen. Etwaige Rabatte sind mit der Kirche zu vereinbaren.

Provisionen werden auf professionelle Sätze 4) gezahlt, aber nicht an den Auditor selbst oder einen "Freund", der diesem die Provision zurückerstattet. Der professionelle Satz gilt nur für Auditing. Für Ausbildung oder Kurse gibt es keinen professionellen Satz.

4) professionelle (Gebühren-) Sätze: Unter gewissen Umständen erhalten ausgebildete aktive Auditoren 50 % Ermäßigung, wenn sie selbst Auditing bei einer Scientologykirche kaufen (Anm. d. Übers.)

...

FSMs können vom Rechnungsbüro der Scientologykirche gebeten werden, überfällige Rechnungen einzuziehen, wobei für jeden eingezogenen Betrag von der Kirche 10 % Provision bezahlt wird."

Bereits in seinem Beschluß vom 8. November 1960 (- 1 BvR 59/56 - BVerfGE 12, 1, 4 f.) hat es das Bundesverfassungsgericht als einen Mißbrauch des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bezeichnet, "wenn jemand unmittelbar oder mittelbar den Versuch macht, mit Hilfe unlauterer Methoden oder sittlich verwerflicher Mittel andere ihrem Glauben abspenstig zu machen oder zum Austritt aus der Kirche zu bewegen". Es hat demjenigen, der unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Strafvollzuges für einen Kirchenaustritt Genußmittel verspricht und gewährt, den Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG abgesprochen.

Handelte es sich dort um ein einzelnes Mitglied einer Weltanschauungsgemeinschaft, das auf eigene Faust und ohne Rücksprache mit Verantwortlichen der Gemeinschaft unlautere Methoden bei der Abwerbung angewandt hatte, so sind unlautere Werbemethoden von Scientology zum Prinzip erhoben worden. Eine Institution, die - wie Scientology - für die Mitgliederwerbung und für die Werbung zur Teilnahme an bestimmten entgeltpflichtigen Kursen Provisionen zahlt, kann keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der Art. 4, 140 GG, , Art, 137 WRV sein.

e) Daß es sich bei Scientology um keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, sondern um ein kommerzielles Unternehmen handelt, wird auch von anderen Äußerungen des Gründers Hubbard belegt. So heißt es in dem " Policy-Brief" des Hubbard-Kormnunikationsbüros vom 9. Mai 1965 (abgedruckt in: Das Handbuch für den ehrenamtlichen Geistlichen, S. 649, 656) :

"Viele haben mich bestürmt, sie zu auditieren, und ich wurde ein ziemlich überarbeiteter Mann. Ich wurde nur durch die Gründung der Kirche gerettet, der ich meine Kunden ubergeben konnte."

In einem Brief von Hubbard (HCO-policy-letter of 9 March 1972 R Issue I, revised 4 August 1983, zitiert nach OVG Hamburg, aaO. S. 56) heißt es u.a.:

"MAKE MONEY.
MAKE MORE MONEY 3. In engem Zusammenhang mit dem kommerziellen Charakter des Beklagten stehen menschenverachtende Anschauungen von Scientology-Organisationen.

a) So heißt es in der " FLAG-Abteilungsdirektive" vom 13 . März 1991 bei der Beschreibung der "Unterabteilung 1 - Abteilung für Weiterleitung und Personal":

"Es wurde eine Org gefunden, die eine große Anzahl an Mitarbeitern hatte, aber zur selben Zeit ständig unterhalb des alles entscheidenden Punktes kämpfte, . . . Die Org hat nicht Leute von den richtliniengemäßen Fundgruben eingestellt. Als ein Ergebnis davon war die Org mit Jugendlichen, die die Schule schwänzten, Kunden der nächstgele genen Armenküchen, Landstreichern und anderen widerwärtigen Burschen bemannt. . . . "

Eine derart abwertende öffizielle" Stellungnahme einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft über sozial Schwache, die noch dazu ihre Mitglieder sind, ist dem Senat bislang nicht bekannt geworden. Das bedeutet, daß sich Scientology zu seinem etwa in § 4 der Satzung des Beklagten enthaltenen "Glaubensbekenntnis" und den "Kernaussagen" in nachhaltigen Widerspruch begibt.

b) Menschenverachtend ist auch, daß und wie der Beklagte seine Mitarbeiter zu immer neuen Höchstleistungen treiben will. Dies ergibt sich z. B. aus dem "HCO-Policy-Brief vom 8. Februar 1972 R, revidiert am 21. Oktober 1980", in dem es u.a. heißt:

"Zur Steigerung der Quote kann täglich und wöchentlich ein neues Target gegeben werden. Der Director of Training kann z. B. eine Quote von 5 Briefen mehr als am Tag vorher festsetzen. Das würde bedeuten, dass er an einem Tag 45 Briefe schreibt, am nächsten Tag 50, am Tag danach 55 und so weiter. "

Wer eine solche - an ein "Schneeball-System" erinnernde Methode auf sich anwendet oder anwenden läßt, läuft Gefahr, erhebliche gesundheitliche Schäden davonzutragen.

c) Schließlich ist auf totalitäre Tendenzen hinzuweisen, die sich in wichtigen Schriftstücken und Praktiken von Scientology zeigen.

aa) So werden in den " Ethik-Kodizes" (Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, aaO. S. 78, 88 ff.) als "Verbrechen" angesehen:

"A, NICHTBEFOLGUNG UND NACHLÄSSIGKEIT

  1. Nichtbefolgung dringender und sehr wichtiger Anordnungen, wenn dies einem Ansehensverlust in der Öffentlichkeit zur Folge hat.
  2. Scientology oder Scientologen einer Gefahr aussetzen.
  3. Sich zu wweigern, Strafen zu akzeptieren, die in einem Berufungsverfahren auferlegt worden sind.
C. TECHNISCHE VERBRECHEN

  1. PTS zu sein oder zu werden, ohne es zu berichten oder Maßnahmen zu ergreifen. (PTS, von engl. Potential Trouble Source = potientelle Schwierigkeitsquelle: eine Person, die mit einer unterdrückerischen Person in Verbindung steht. Alle kranken Personen sind PTS. Alle Preclears, die regelmäßig ihren Gewinn verlieren, sind PTS. Unterdrückerische Personen sind PTS zu sich selbst.)
  2. Es zu versäumen, jemanden, der PTS ist, an das lokale HCO zu berichten. (HCO: die Abteilung einer Scientology-Organisation, die folgende Aufgabenhereiche umfaßt: Personal, Kommunikation, Inspektionen und Ethik. Von engl. Hubbard Communications Office = Hubbard-Kommunikationsbüro.)
  3. Als Überwacher irgendeine Methode zu lehren oder zu empfehlen, die nicht in HCO- Bulletins oder auf Tonbändern enthalten ist, oder existierende HCOBs, HCO PLs oder Tonbänder geringschätzig oder als unwichtig zu behandeln.
D. ALLGEMEINE VERBRECHEN

...

8. Die Aufrechterhaltung der Disziplin zu verweigern.

...

17. Einen Kursüberwacher oder Vortragsredner der Scientology mit Unterbrechungen, Provokationen oder Fangfragen zu belästigen. ...

Schwerverbrechen werden als unterdrückerische Handlungen bezeichnet (aaO, S. 96 ff.) . Diese werden wiederum definiert als "Handlungen, die darauf berechnet sind, Scientology zu behindern oder zu zerstören oder einen Scientologen in seinen Studien oder seiner geistigen Beratung zu behindern oder zugrunde zu richten oder sein Wohlergehen negativ zu beeinflussen".

Ein Potential Trouble Source (PTS) ist als eine Person definiert, "die, während sie als Scientologe aktiv zu bleiben wünscht, dennoch mit einer Person oder Gruppe in Verbindung bleibt, welche für die Person oder gegenüber den religiösen Glaubensanschauungen und Praktiken der Scientology unterdrückerisch ist. Bis diese Verbindung durch spezielles Auditing bereinigt ist, können keine Gewinne auftreten" .

Unter die Schwerverbrechen werden u.a. gerechnet:

"A, ANGRIFFE GEGEN SCIENTOLOGY UND SCIENTOLOGEN

1. Gesetzgebung oder Verordnungen, Vorschriften oder Gesetze, welche auf die Unterdrückung der Scientology ausgerichtet sind, vorzuschlagen, zu empfehlen oder dafür zu stimmen.

...

4. Das Berichten von Scientology oder Scientologen an zivile Behörden oder die Androhung einer solchen Berichterstattung, in der Bemühung, Scientology oder Scientologen darin zu unterdrücken, standardgemäß Scientology zu praktizieren oder zu empfangen.

5. Einen Zivilprozeß gegen irgendeine Scientology-Organisation oder irgendeinen Scientologen einzuleiten, einschließlich wegen der Nichtzahlung von Rechnungen oder des Versäumnisses der Rückerstattung, wenn man nicht zuerst den Ethik-Officer auf die Angelegenheit aufmerksam gemacht hat, der höhere und rechtliche Berater der Scientology-Kirche informieren würde.

9. Aus Protest oder mit unterdrückerischer Absicht öffentlich vom Personal oder aus einer leitenden Position zurückzutreten.

B. VERLEUGNUNG, ABSPALTUNG, ABWEICHUNG 3. Danach zu streben, Kurse oder Sessions (Session: eine genaue Zeitspanne, während der ein Auditor einen Preclear auditiert) aufzugeben oder zu verlassen, und sich trotz normaler Anstrengung zu weigern, zurückzukehren.

4. Aufgabe aller Zertifikate, Klassifizierungen und Auszeichnungen (aber nicht Aufgabe von Posten, Positionen oder Orten) .

5. Von einer Kirche oder Mission eine Rückerstattung von Spenden zu verlangen, ohne sich an die Richtlinien und die Verfahrensweise des Anspruchsprüfungsausschuss (Claims Verification Board) zu halten (Informationen darüber sind für alle Mitglieder der Kirche frei erhältlich) , oder, während man den Antrag stellt, danach zu streben, für andere eine Verstimmung zu erzeugen oder zu verursachen.

6. Fortgesetzt einer Person oder Gruppe anzuhängen, welche in korrekter und präziser Weise vom Hubbard-Konununikationsbüro zu einer unterdrückerischen Person oder unterdrückerischen Gruppe erklärt worden ist.

8. Abhängigkeit von anderen geistigen oder philosphischen Verfahrensweisen als Scientology, abgesehen von medizinischer oder operativer Behandlung, nachdem man eine Zertifizierung, Klassifizierung oder Auszeichnung in der Scientology erhalten hat. "

Weiter heißt es in der "Einführung in die Ethik der Scientology" von Hubbard (S. 103 ff. unter der Überschrift "Petition":

"Das Recht auf Petition darf nicht versagt werden.

3. Zwei oder mehr Personen dürfen nicht gleichzeitig wegen der gleichen Sache eine Petition einreichen, und wenn das der Fall sein sollte, muß die Petition von der Person, an die sie gerichtet war, sofort zurückgewiesen werden. Eine Kollektiv-Petition ist gemäß der Ethik ein Verbrechen, da sie eine Bemühung ist, den wirklichen Bittsteller zu verbergen; . . .

unter "Schutz der Technologie" heißt es dort (S. 115 f.):

"Die Scientology ist ein funktionierendes System.

Im Verlauf von fünfzigtausend Jahren der Geschichte allein auf diesem Planeten hat der Mensch niemals zuvor ein funktionierendes System hervorgebracht. Es ist zweifelhaft, ob er in absehbarer Zukunft jemals ein anderes hervorbringen wird.

Der Mensch ist in einem riesigen und komplexen Labyrinth gefangen. Um da herauszukommen, muß er dem exakt markierten Weg der Scientology folgen.

Die Scientology wird ihn aus dem Labyrinth herausführen; aber nur, wenn er den exakten Markierungen in den Tunneln folgt.

Die Scientology ist ein funktionierendes System. Sie hat den weg markiert. Die Suche ist vorbei. Jetzt muß man den Weg nur noch gehen.

Setzen Sie daher die Füße der Studenten und Preclears auf diesen Weg. Lassen Sie sie nicht vom Weg abweichen, wie faszinierend ihnen die Straßenseiten auch immer erscheinen mögen. Und bringen Sie sie voran, nach oben und hinaus.

Lassen Sie ihre Gruppe nicht im Stich. Mit welchen Mitteln auch immer, halten Sie sie auf dem Weg. Und Sie werden frei sein - aber nur, wenn Sie das Obige tun.

bb) Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Beklagte von seinen Mitarbeitern fordert, vor jeder Reise einen " Security-Check" durchzuführen und eine Abwesenheitsgenehmigung ("leave of Absent") einzuholen. Darin heißt es wörtlich:

1. Hast Du irgendein anderes Ziel, auf Urlaub zu gehen, als das, was Du angegeben hast?

4. Hast Du auf Deinem Posten irgendeinen Overt begangen? (Overt ist nach der Definition von Hubbard - Einführung in die Ethik der Scientology, aaO. S. 126, "eine schädliche oder gegen das Überleben gerichtete Handlung").

5. In Bezug auf Deinen Posten, wurde ein Withhold beinahe herausgefunden? (Withhold: eine nicht enthüllte schädliche oder gegen das Überleben gerichtete Handlung", Hubbard, aaO. S. 129).

8. Auf Deinem Posten, gibt es etwas, was Du getan hast, worüber andere nichts wissen?

9. Gibt es irgendetwas über Deinen Posten, was Du verheimlichst?

10. Gibt es irgendetwas, von dem Du hoffst, das es niemand herausfindet, bevor Du weggehst?

11. Wurde eine Stat verfälscht?

13. Warst Du verwickelt in irgendeine Art finanzieller Unvorschriftmäßigkeit?

14. Hast Du irgendeine Absicht, abzuhauen? (Wenn dies Anzeigt, bekomme alle W/H e/s zur F/N und der C/s muß sicherstellen, das HCO informiert und das der Staffmember für umfangreiche HCO Confessionals programmiert wird.)

15. Beabsichtigst Du, vom Urlaub nicht zurückzukommen? (Handhabung wie 14.)

16. Beabsichtigst Du, einen längeren Urlaub zu nehmen, als den, der CSWt oder genehmigt wurde?

17. Auf Deinem Urlaub, wirst Du mit jemanden in Kontakt kommen, der in Bezug auf Dich oder Scientology antagonistisch ist?

18. Planst Du, in Deinem Urlaub irgendeine unterdrückerische Person oder Gruppe zu kontaktieren?

23. Planst Du, irgendwelche vertraulichen Materialien mitzunehmen?

24. Beabsichtigst Du, in Deinem Urlaub irgendeine vertrauliche Information zu enthüllen?

25. Beabsichtigst Du, in Deinem Urlaub irgendetwas zu tun, das ein schlechtes Licht auf Scio., Scientologen oder eine Scio.-Organisation werfen könnte?

27. Gibt es irgendetwas über Deinen Urlaub, von dem Du hoffst, daß es nicht herausgefunden wird?

Am Ende dieses Fragebogens werden noch einmal gesondert folgende Fragen gestellt:

"in diesem Confessional, . . . . , . . . .

a. Hast Du eine Halbwahrheit erzählt?

b. hast Du eine Unwahrheit erzählt?

c. hast Du etwas gesagt, nur um mich zu beeindrucken?

e. hast Du absichtlich versucht, das E-Meter zu beeinflussen?

f. hast du erfolgreich etwas zurückgehalten?

...

Mit dem Erfordernis der Abwesenheitsgenehmigung will der Beklagte verhindern, daß ihm "hauptamtlich aktiv tätige" Mitglieder, die er nur in ganz geringem Umfang finanziell unterstützt, verloren gehen. Er versucht dies mit Methoden, die mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Der Umstand, daß sich die Mitglieder dieser Befragung meist "freiwillig" unterziehen, ändert daran nichts.

4. Aus alledem ergibt sich, daß der Beklagte keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der Art. 4, 140 GG, Art. 137 WRV ist.

II. Der Kläger war Arbeitnehmer i.s. des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zu fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG Beschluß vom 3. Juni 1975 1 ABR 98/74 BAGE 27, 163 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz) .

a) Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Parteien das Rechtsverhältnis bezeichnen. Der Status des Beschäftigten richtet sich nicht nach den Wünschen und Vorstellungen der Beteiligten, sondern danach, wie die Rechtsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Denn durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts nicht eingeschränkt werden. Der wirkliche Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Wird der Vertrag abweichend von den ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend. Denn die praktische Handhabung läßt Schlüsse darauf zu, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind (BAGE 41, 247, 258 f. = AP Nr 42.zu § 611 Abhängigkeit, zu B II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 24. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

b) Aus diesem Grund scheidet die Qualifikation des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhaltnisses als Arbeitsverhältnis nicht schon deshalb aus, weil es in § 11 Nr. 4 der Satzung heißt, die Verpflichtung der aktiv tätigen Mitglieder ergebe sich allein aufgrund ihrer satzungsgemäßen Mitgliedschaft (BAGE 27, 163 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz, zu III 3 der Gründe) . Ebensowenig kann die Arbeitnehmereigenschaft allein mit der Begründung verneint werden, die Beweggründe des Klägers für seine Arbeit seien in erster Linie religiöser Art gewesen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG sind Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, keine Arbeitnehmer i.S. dieses Gesetzes. Diese Abgrenzung des Arbeitnehmerbegriffs gilt jedoch nur für das Betriebsverfassungsgesetzs Sie ist kein Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (Staudinger/Richardi, BGB, 12, Auf1, , Vorbem. zu § 611 ff. Rz 218; Mayer- Maly, Erwerbsabsicht und Arbeitnehmerbegriff, 1965, S. 47 f.).

Im übrigen ist davon auszugehen, daß eine Beschäftigung wie die des Klägers auch dem Erwerb dient. Der Beklagte hat sich durch die Annahme des Antrags des Klägers vom 19. Januar 1990 sehr wohl verpflichtet, dem Kläger ängemessene finanzielle Zuwendungen" für seine Mitarbeit zukommen zu lassen. Nach Nr. 3 der Anlage 2 zu dem Antrag des Klägers vom 19. Januar 1990 gibt der Beklagte gem. "kircheninternen Richtlinien eine wöchentliche Unterstützung, die jedoch nicht fest ist, sondern sich nach den Möglichkeiten der Kirche und der individuellen Leistung, Ausbildung und nach dem Kirchenamt richtet". Diese vom Beklagten formulierte Bestimmung ist satzungskonform auszulegen. Nach § 11 Nr. 5 der Satzung erhalten "hauptamtliche (aktiv tätige) Mitglieder . . . für ihre Tätigkeit für die Kirche unter Beachtung von § 7 dieser Satzung eine angemessene finanzielle Zuwendung entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Kirche". Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte mit der Formulierung von Nr. 3 der Anlage 2 zum Antrag des Klägers von § 11 Nr. 5 der Satzung hat abweichen wollen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Der Kläger war im Dienste des Beklagten zu fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Die Verpflichtung zur aktiven Tätigkeit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Antrags vom 19. Januar 1990. Der Vortrag des Beklagten, sie bestehe gegenüber ausscheidenden Mitgliedern nicht auf der Erfüllung dieser Verpflichtung, ändert daran nichts.

Die persönliche Abhängigkeit ergibt sich aus der Anlage 2 zum Antrag vom 19. Januar 1990. Dort ist von Anweisungen des Kirchenvorstands und der von ihm beauftragten Person die Rede. Weiter heißt es in Nr. 5 der Anlage 2. daß die Mitglieder "grundsätzlich jegliche ihnen zugewiesene Funktion und Aufgaben akzeptieren" sollen. Das Rechtsverhältnis mit dem Kläger ist entsprechend durchgeführt worden. Die persönliche Abhängigkeit des Klägers wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.

3. Das Rechtsvehältnis der Parteien, aufgrund dessen der Kläger zur Leistung von Arbeit verpflichtet war, ist auch nicht als vereinsrechtlich zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis.

a) Es ist allerdings anerkannt, daß als Rechtsgrundlage für die Leistung von Diensten auch die Mitgliedschaft in einem Verein in Betracht kommt. Der Mitgliedsbeitrag (§ 58 Nr. 2 BGB) kann auch in der Leistung von Diensten bestehen (K. Schmidt. Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. . § 20 II 1 b, bb; RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl. , § 58 Rz 2). Dabei kann es sich auch um die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit handeln (BAGE 2, 289 = AP Nr, 1 zu § 5 ArbGG 1953; BAGE 27, 163 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz; Urteil vom 10. Mai 1990 - 2 AZR 607/89 - AP Nr. 51 zu § 611 BGB Abhängigkeit) , Körperschaftliche und arbeitsrechtliche Pflichten können nebeneinander bestehen.

Feste Grundsätze zur Abgrenzung haben sich bislang nicht herausgebildet. In seinen beiden Entscheidungen, in denen das Bundesarbeitsgericht die Arbeitnehmereigenschaft von Rote-Kreuz- Schwestern verneint hat, hat es auch darauf abgestellt, daß arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen nicht umgangen werden und die Schwestern als Vereinsmitglieder satzungsgemäß Einfluß auf die Arbeitsorganisation nehmen können. Weiter hat es ausgeführt, daß der Anspruch der Schwestern auf Zahlung einer monatlichen Barvergütung nicht gegen die Annahme einer Mitarbeit auf vereinsrechtlicher Grundlage spricht (BAGE 2, 289; 27, 163 = AP' aaO). Dem ist zu folgen.

Auch die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten darf nicht zur Umgebung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: BAGE (GS) 10, 65 = AP Nr, 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner BAGE 50, 292 = AP Nr. 65 zu LohnFG; Urteil vom 28. April 1987 3 AZR 75/86 AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; Urteil vom 7. Mai 1987 2 AZR 271/86 - AP Nr. 19 zu § 9 KSchG 1969; BAGE 57, 1 = AP Nr. 2 zu § 53 BAT) kann ein Rechtsgeschäft die mit ihm beabsichtigte Wirkung nicht entfalten, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt. Das ist der Fall, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, daß andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten mißbräuchlich, d. h. ohne einen im Gefüge der einschlägigen Rechtsnorm sachlich gerechtfertigten Grund, verwendet werden. Dabei kommt es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewußte Mißachtung der zwingenden Rechtsnormen an; entscheidend ist die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts (BAGE (GSl 10, 65, 70 ff. AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag. BAGE 57, 1 = AP Nr. 2 zu § 53 BAT, zu III 2 a der Gründe).

Eine solche Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen liegt vor, wenn dem zur Leistung abhängiger Arbeit verpflichteten Vereinsmitglied keine Mitgliedschaftsrechte zustehen, die ihm eine Einflußnahme ermöglichen. Eine solche Umgehung kann ferner vorliegen, wenn der Verein seinen in erheblichem Umfang zur Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichteten Mitgliedern weder einen Anspruch auf angemessene Vergütung noch einen Anspruch auf Versorgung einräumt. Weiter kann hier der Vereinszweck eine Rolle spielen. Bei Vereinen mit wirtschaftlicher Zwecksetzung kommt die Begründung einer vereinsrechtlichen Verpflichtung zur Leistung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit in aller Regel nicht in Betracht.

Werden arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen objektiv umgangen, so ist das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die Verpflichtung besteht, als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Kläger als Arbeitnehmer. Denn zum einen ist der Beklagte ein wirtschaftlicher Verein, Zum anderen war der Kläger als Vereinsmitglied praktisch rechtlos.

aa) Wie ausgeführt, betreibt der Beklagte ein Gewerbe. Die religiösen und weltanschaulichen Lehren dienen nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke. Daraus ergibt sich zugleich, daß der Beklagte ein Verein mit wirtschaftlicher Zwecksetzung ist.

bb) Der Kläger war äußerordentliches Mitglied" gem. § 10 Nr. 2 b der Satzung. Als solcher hatte er zwar nach § 15 Nr. 4 Satz 2 der Satzung ein "Beratungsrecht". Er hatte also ein Teilnahmerecht. In § 15 Nr. 4 Satz 3 der Satzung heißt es zwar, daß außerordentliche Mitglieder Anträge stellen können. Dies trifft aber im Ergebnis nicht zu. Denn es heißt dort weiter, daß dies nur dann gilt, wenn die Anträge "von einem ordentlichen Mitglied übernommen wurden." In § 12 Nr. 7 der Satzung ist ausdrücklich erwähnt, daß bei den Vorstandswahlen nur ordentliche Mitglieder vorschlags- und aktiv wahlberechtigt sind.

Der Kläger hatte auch keine gesicherte Aussicht, nach einer bestimmten Zeit der Mitarbeit oder der außerordentlichen Mitgliedschaft ordentliches Mitglied zu werden. Nach § 10 Nr. 2 a der Satzung werden ördentliche Mitglieder ... aufgrund ihrer besonderen Verdienste um die Scientology-Religion/Kirche auf Antrag vom Vorstand aufgenommen". Zwar kann nach Satz 2 dieser Vorschrift "die Mitgliederversammlung ... die Entscheidung über die Aufnahme allgemein oder im Einzelfall an sich ziehen". In dieser haben aber die außerordentlichen Mitglieder - wie dargelegt kein Stimnrecht. Eine Anwartschaft auf die Vollmitgliedschaft ergibt sich auch nicht aus Satz 3 der genannten Satzungsbestimnung. Danach ßind solche Mitglieder als ordentliche Mitglieder aufzunehmen, die sich tatkräftig und mit Erfolg für die gemeinnützigen Vereinszwecke in hauptamtlicher Funktion einsetzen und die sich im Dienste der Gemeinde besonders bewähren". Da eine besondere Bewährung Voraussetzung der Aufnahme als ordentliches Mitglied ist, reicht eine beanstandungsfrei zurückgelegte Zeit in einer hauptamtlichen Funktion dazu nicht aus. Im übrigen besteht nach der Satzung auch in diesem Fall kein Anspruch auf Aufnahme. Denn wie es in Satz 4 der Bestimnung heißt, bedarf der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft jeweils der "Annahme durch den Vorstand" .

Nach Vereinsrecht kann die Satzung abgestufte Mitgliedschaffen vorsehen, die mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verbunden sind (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 14. Aufl. , Rz 333; Reichert/Dannecker, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 5. Aufl, , Rz 497 ff.). Im Regelfall sind mit der außerordentlichen Mitgliedschaft nicht nur weniger Rechte, sondern auch weniger Pflichten verbunden. Von diesem Regelfall weicht die Satzung des Beklagten in erheblichem Umfang ab. Außerordentliche aktiv tätige (hauptamtliche) Mitglieder - wie es der Kläger war - haben nach der Satzung nicht weniger Pflichten, aber erheblich weniger Rechte als ordentliche Mitglieder.

Die Satzung des Beklagten gewährt den außerordentlichen Mitgliedern nicht einmal die Mindestrechte, die allen Mitgliedern, auch den außerordentlichen, unentziehbar zustehen. Nach § 37 Abs . 1 BGB ist "die Mitgliederversammlung . . . zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermanglung einer Be- stimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt". Diese Rechte können auch außerordentlichen Mitgliedern nicht entzogen werden (Reichert/Dannecker, aaO. Rz 499, 531; Sauter/Schweyer, aaO. Rz 196; LG Bremen, RPfleger 1990, 262) . Nach § 15 Nr. 4, 7 der Satzung steht aber den außerordentlichen Mitgliedern überhaupt kein Recht zu, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Es ist nach alledem sogar fraglich, ob der Kläger überhaupt Vereinsmitglied im vereinsrechtlichen Sinne war.

Da er - wenn überhaupt - nur Mitglied mit erheblich geminderten Rechten war, beruhte seine Mitarbeit nicht auf vereinsrechtlicher, sondern auf arbeitsrechtlicher Grundlage. Der Kläger war Arbeitnehmer des Beklagten. Daher ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

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